Gesetzgebung
BGBl. I 1993 S. 912 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1993 Teil I Nr. 29, ausgegeben am 23.06.1993, Seite 912
- Gesetz zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes
- vom 17.06.1993
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Dresden, 29.08.1994 - 2 U 988/94
Funktionelle Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen; Ausübung des …
bb) Dem läßt sich auch nicht entgegenhalten, daß der Bundesgesetzgeber den Eigentumserwerb der Vorkaufsberechtigten in 28 Abs. 1 Satz 2 BauGB für das Vorkaufsrecht nach dem BauGB und in § 7 Abs. 1 i.V.m. § 12 GrdstVG für das Vorkaufsrecht nach dem ReichssiedlungsG (vgl. auch § 235 BauGB für das Vorkaufsrecht nach § 17 des - durch Art. 2 des Gesetzes über das BauGB v. 08.12.1986 (BGBl. I 2191, 2232) aufgehobenen - StBauFG sowie § 11 Abs. 3 für das Vorkaufsrecht nach dem - durch Gesetz vom 17.06.1993 (BGBl. I 912) aufgehobenen - RheimStättenG) durch andere Regelungen gewährleistet, während der aus § 5 Abs. 1 EigentÜbertrG Berechtigte gegen die Vereitelung seines Eigentumserwerbs nicht geschützt ist und sich auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer verweisen lassen muß. - LG Wuppertal, 26.05.1993 - 6 T 209/93
Geschäftswert einer Registervollmacht
2. Liegenschaftsrecht - Amtliche Begründung zu Art. 6 (Übergangsregelung) des Gesetzes zur Aufhebung des Reichsheimstättengesetzes vom 17.6.1993 (BGBl. 1993 1, 912) (BT-Drucks. 12/3977, S. 8 ff.) Zu Artikel 6 Zu § 1 § 20 des RHeimstG schützt den Heimstätter vor der Zwangsvollstreckung wegen persönlicher Forderungen.