Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 1606   

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BGBl. I 1994 S. 1606 (https://dejure.org/1994,28464)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 23.07.1994, Seite 1606
  • Verordnung über Gebäudegrundbücher und andere Fragen des Grundbuchrechts
  • vom 15.07.1994

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.03.2008 - 70 A 15.05

    Anfechtung eines Bodenordnungsplans

    Der gem. § 11 GGV von Amts wegen eingetragene Widerspruch - dessen fortdauernde Wirksamkeit angesichts § 11 Abs. 3 Gebäudegrundbuchverfügung (v. 15. Juli 1994, BGBl. I S. 1606, - GGV -) ohnehin zweifelhaft erscheint - entkräftet die Vermutung der Richtigkeit des eingetragenen Rechts nicht, sondern hindert lediglich einen gutgläubigen Erwerb (§ 892 Abs. 1 BGB; vgl. auch Wacke, a.a.O., § 891 Rn 21).
  • LG Meiningen, 15.06.1999 - 4 T 139/99

    Bezeichnung des Grundschuldgläubigers im Grundbuch, hier: Eintragung der Zweig-

    Nach § 15 Abs. 1 b) GBV (Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung - Grundbuchverfügung - vom B. B. 1935 i.d.F.v. 15.7. 1994, BGBl. I, 1606) ist bei juristischen Personen der Name der Firma und der Sitz im Grundbuch einzutragen.
  • LG Schwerin, 09.02.1998 - 5 T 66/97

    Eintragung des Sachenrechtsbereinigungsvermerks

    Die als Art. 1 der VO über Gebäude-GB"er und andere Fragen des GB-Rechts v. 15.7.1994 (BGBl. I S. 1606) in Kraft getretene GBV ist ausweislich ihres Vorspruchs auf die Ermächtigungen in Art. 12 Abs. 1 Nr. 2 des 2. VermRÄndG v. 20.12.1993 [Ermächtigung zu VO"en "über Vorschriften zur Beseitigung grundbuchverfahrensrechtlicher Probleme, die durch die Einführung des Sachenrechts" in der ehem.
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