Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 1229   

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https://dejure.org/1994,21063
BGBl. I 1994 S. 1229 (https://dejure.org/1994,21063)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 17.06.1994, Seite 1229
  • Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften (Zweites Gesetz zur Änderung des Sozialgesetzbuchs - 2. SGBÄndG)
  • vom 13.06.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (91)

  • BSG, 19.12.2017 - B 1 KR 19/17 R

    Prozessuales Akteneinsichtsrecht der Krankenkassen in Behandlungsunterlagen

    Um eine zügige Bearbeitung der von der KK veranlassten gutachtlichen Stellungnahmen und Prüfungen zu befördern und dem MDK zu ermöglichen, seinen "zusätzlichen Informationsbedarf" schnell decken zu können, ohne die KKn bei der Beschaffung der Unterlagen einschalten zu müssen, erhielt der MDK das Recht auf unmittelbare Übermittlung von Sozialdaten (vgl § 276 Abs. 2 S 1 Halbs 2 SGB V idF des Art. 3 Nr. 7 Buchst b Doppelb aa Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften vom 13.6.1994, BGBl I 1229; vgl auch Begründung des 2. SGBÄndG-Entwurfs der BReg, BT-Drucks 12/5187 S 32).
  • BSG, 10.12.2008 - B 6 KA 37/07 R

    Krankenversicherung - Weitergabe von Patientendaten durch Leistungserbringer -

    Auch in der Begründung zum 2. SGB-Änderungsgesetz (BT-Drucks 12/5187 S 36 f - zu § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB X) wird klargestellt, dass das BDSG und die Landesdatenschutzgesetze nicht zu den Rechtsvorschriften iS des § 67a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB X gehören, welche eine Datenerhebung zulassen, da der Sozialdatenschutz allein den Regelungen des Sozialgesetzbuches unterliegt (s auch BSGE 90, 1, 5 = SozR 3-2500 § 112 Nr. 3 S 23; Rombach in Hauck/Noftz, SGB X, Stand: August 2002, K § 67a RdNr 92).
  • BSG, 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R

    Versicherungspflicht - geringfügige Beschäftigung - Beitragspflicht -

    Dieses richtet sich für die Zeit von Juli 1997 und März 1999, auf die es hier ankommt, nach § 8 SGB IV idF des Art. 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuchs vom 13. Juni 1994 (BGBl I 1229).
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