Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 1430   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,22613
BGBl. I 1994 S. 1430 (https://dejure.org/1994,22613)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,22613) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 40, ausgegeben am 05.07.1994, Seite 1430
  • Neufassung des Melderechtsrahmengesetzes
  • vom 24.06.1994

Gesetzestext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 04.05.1999 - 1 C 25.98

    Ehe; Familie; Familienwohnung; Hauptwohnung; kinderloses Ehepaar;

    Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen, so gelten nach den sachlich übereinstimmenden Regelungen des § 17 des baden-württembergischen Meldegesetzes und des § 12 des Melderechtsrahmengesetzes - MRRG - in der Fassung vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1430), geändert durch Gesetz vom 12. Juli 1994 (BGBl I S. 1497), folgende Bestimmungen (zur Revisibilität vgl. Urteil vom 15. Oktober 1991 - BVerwG 1 C 24.90 - BVerwGE 89, 110 = Buchholz 402.43 § 12 MRRG Nr. 3 = NJW 1992, 1121): Eine dieser Wohnungen ist die Hauptwohnung des Einwohners, jede weitere Wohnung ist Nebenwohnung; der Einwohner hat der Meldebehörde mitzuteilen, welche Wohnung nach den gesetzlichen Regeln seine Hauptwohnung ist (§ 12 Abs. 1 und 3 MRRG).
  • BFH, 31.05.1995 - II B 107/94

    Zweitwohnungsteuer in Hamburg

    Für die Frage, welche von mehreren Wohnungen Haupt- oder Nebenwohnung sei, komme es nach § 12 Abs. 2 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl I 1994, 1430) und § 15 Abs. 2 des Hamburgischen Meldegesetzes (HmbMG) i. d. F. vom 6. Mai 1986 (GVBl HA 1986, 81) darauf an, welche Wohnung vorwiegend vom Einwohner oder - bei Verheirateten - von der Familie bewohnt werde.
  • FG Berlin, 29.06.2001 - 10 K 9135/00

    Beruflich genutzte Zweitwohnung eines Universitätsprofessors unterliegt der

    In Ermangelung einer "vorwiegend benutzte(n) Wohnung der Familie" (siehe hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1999, - 1 C 25/98 -, NJW 1999, 2688 ) findet die für Verheiratete getroffene Sonderregelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 Gesetz über das Meldewesen in Berlin - BlnMeldeG - vom 26. Februar 1985 (GVBl S. 507) keine Anwendung (vgl. zu der inhaltsgleichen Rahmenbestimmung § 12 Abs. 2 Satz 2 Melderechtsrahmengesetz - MRRG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl I S. 1430); Medert / Süßmuth, Melderecht des Bundes und der Länder, Stand: Februar 2000, Rn. 29).
  • VG Göttingen, 17.09.2002 - 4 A 4126/00

    Grundrechtsbeeinträchtigung; Hauptwohnung; Nebenwohnung; Verheiratete

    - MRRG -vom 24.06.1994 (BGBl. I S. 1430) in der z. Zt. des Erlasses des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. geltenden Fassung der Änderung durch Art. 3 § 7 des Gesetzes vom 15.07.1999 (BGBl. I S. 1618).
  • VG Oldenburg, 19.03.2002 - 12 A 485/01

    Hauptwohnsitz; Nebenwohnsitz; Wohnung

    Nach § 12 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1430) i.V.m. § 8 des Nds. MeldeG in der genannten Fassung ist dann, wenn eine Person mehrere Wohnungen im Inland hat, die vorwiegend benutzte Wohnung die Hauptwohnung.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht