Gesetzgebung
   BGBl. I 1994 S. 3146   

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BGBl. I 1994 S. 3146 (https://dejure.org/1994,21154)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 75, ausgegeben am 03.11.1994, Seite 3146
  • Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 3, 20a, 28, 29, 72, 74, 75, 76, 77, 80, 87, 93, 118a und 125a)
  • vom 27.10.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (91)

  • BVerfG, 09.06.2004 - 1 BvR 636/02

    Ladenschlussgesetz III

    Das Ladenschlussgesetz ist vor In-Kraft-Treten des Art. 72 Abs. 2 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl I S. 3146) erlassen worden.

    Auf Grund der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses (BTDrucks 12/8423, S. 6) wurde der Begriff der Ersetzung gewählt und zusätzlich das Erfordernis einer formellen Freigabe für eine Landesregelung vorgesehen.

  • BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02

    Juniorprofessur

    cc) Rahmenvorschriften des Bundes richten sich in erster Linie an den Landesgesetzgeber, was mit der Klarstellung in Art. 75 Abs. 1 GG ("für die Gesetzgebung der Länder") durch das 42. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3146) noch einmal hervorgehoben worden ist.

    b) Mit dem 42. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl I S. 3146) formulierte der verfassungsändernde Gesetzgeber erstmalig in Art. 75 Abs. 2 GG die Gesetzgebungsbefugnis des Bundes begrenzende Anforderungen an die Regelungsdichte von Rahmenvorschriften.

    b) Die Neufassung von Art. 72 Abs. 2 GG durch das 42. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl I S. 3146), durch welche die Voraussetzungen und der Umfang der Bundeskompetenz eingeschränkt worden ist, wirkt sich daher auf Grund der Verweisung in Art. 75 Abs. 1 GG auch auf die Zulässigkeit der Rahmengesetzgebung aus.

    Art. 125a GG, der durch das 42. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl I S. 3146) in das Grundgesetz eingefügt wurde, regelt als Übergangsvorschrift die Fortgeltung von Bundesrecht, das kompetenzgerecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Grundgesetzes und der damit verbundenen Einschränkungen der Gesetzgebungsbefugnis des Bundes zum 15. November 1994 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte.

  • BVerwG, 23.02.2011 - 6 C 22.10

    Filmförderung; Filmförderungsanstalt; Filmabgabe; Filmbeiträge; Kinowirtschaft;

    Diese Voraussetzungen waren zwar zuvor durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994, BGBl I S. 3146, mit Wirkung vom 15. November 1994 verschärft worden.
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