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   BGBl. I 1994 S. 3913   

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BGBl. I 1994 S. 3913 (https://dejure.org/1994,28046)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 92, ausgegeben am 28.12.1994, Seite 3913
  • Verordnung über die Umbenennung und die Anpassung von Zuständigkeiten der Treuhandanstalt (Treuhandanstaltumbenennungsverordnung - TreuhUmbenV)
  • vom 20.12.1994

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BGH, 16.01.1997 - IX ZR 40/96

    Kostenpflicht der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben

    a) Die BvS (früher: Treuhandanstalt) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 Satz 1 TreuhG vom 17. Juni 1990 [DDR-GBl. I S. 300] in der Fassung des Gesetzes zur abschließenden Erfüllung der verbliebenen Aufgaben der Treuhandanstalt vom 9. August 1994 [BGBl. I S. 2062] in Verbindung mit § 1 Treuhandanstaltumbenennungsverordnung vom 20. Dezember 1994 [BGBl. I S. 3913]).
  • BVerfG, 29.04.1996 - 2 BvG 1/93

    Verfassungsmäßigkeit der Änderung der Treuhandanstalt-Richtlinien

    Auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts am 3. Oktober 1990 führte die Treuhandanstalt ihren gesetzlichen Auftrag fort, die früheren volkseigenen Betriebe wettbewerblich zu strukturieren und zu privatisieren (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 EV), nunmehr als bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 EV); seit dem 1. Januar 1995 heißt sie Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (§ 1 der Treuhandanstaltumbenennungsverordnung vom 20. September 1994 [BGBl. I S. 3913]).
  • BVerwG, 05.07.2012 - 8 C 15.11

    Bindungswirkung; Bodenreformeigentum; Bucheigentum; Entziehung; Erlösauskehr;

    Mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 6. Juli 1993 war es der Klägerin des Verfahrens BVerwG 8 C 16.11 - unter ihrer früheren Bezeichnung als Treuhandanstalt (vgl. § 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1994, BGBl I S. 3913) - zugeordnet worden.
  • BGH, 24.09.1996 - XI ZR 185/94

    Rückforderung und Verzinsung eines von einer Partei der ehemaligen DDR gewährten

    Die Klägerin ist die - inzwischen umbenannte (vgl. § 1 TreuhUmbenV - BGBl. 1994 I S. 3913) - ehemalige Treuhandanstalt.
  • OVG Berlin, 23.09.2003 - 3 B 11.96

    SED-Altvermögen der Firma Novum steht Deutschland zu

    Die Treuhandanstalt wurde mit Wirkung ab 1. Januar 1995 in Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben umbenannt (BGBl. I 1994, 3913).
  • BVerwG, 15.06.2010 - 3 B 33.10

    Vermögenszuordnungsrecht; Erlösauskehr; rechtsgeschäftliche Veräußerung;

    Unter solchen - auch hier gegebenen - Voraussetzungen besteht aber keine Veranlassung, die Treuhandanstalt (seit 1. Januar 1995 die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - BvS -, vgl. § 1 und § 5 der Treuhandanstaltumbenennungsverordnung vom 20. Dezember 1994 <BGBl I S. 3913>) zur Auskehr des Erlöses heranzuziehen, weil ihr nach der Privatisierung keine rechtlichen Befugnisse hinsichtlich des Veräußerers mehr zustehen und ihr der Erlös auch mittelbar nicht mehr zugute kommt.
  • OLG Naumburg, 13.03.1996 - 5 W 89/95

    Verfügungsbefugnis bei Militärvermögen

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  • VG Berlin, 11.01.1995 - 15 A 330.93

    Rückübertragung von zwei Waldgrundstücken im Zuge der Deutschen Einheit;

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