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   BGBl. I 1994 S. 560   

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BGBl. I 1994 S. 560 (https://dejure.org/1994,26414)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1994 Teil I Nr. 18, ausgegeben am 25.03.1994, Seite 560
  • Gesetz zur zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von Gesellschaftern (Nachhaftungsbegrenzungsgesetz - NachhBG)
  • vom 18.03.1994

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 24.09.2007 - II ZR 284/05

    Rechtsfolgen des Unterbleibens der Eintragung des Ausscheidens eines

    Denn jedenfalls für die konzeptionelle Neuregelung des Enthaftungsrechts der Personengesellschaften durch das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz vom 18. März 1994 (BGBl. 1994 I 560 ff.), wie sie in § 736 Abs. 2 BGB einerseits und § 160 Abs. 1 Satz 2 n.F. HGB andererseits zum Ausdruck kommt, lässt sie sich nicht aufrecht erhalten.

    Sie beachtet nicht genau genug den vom Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 160 Abs. 1 Satz 2 n.F. HGB verfolgten Sinn und die von ihm mit dem Nachhaftungsbegrenzungsgesetz bezweckte Einheitlichkeit der Haftungsbegrenzung im Personengesellschaftsrecht (BT-Drucks. 12/1868, S. 2).

  • BAG, 27.06.2006 - 3 AZR 85/05

    Nachhaftung des früheren Geschäftsinhabers

    bb) Der Bundesgerichtshof hat vor der Neufassung der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften durch das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz vom 18. März 1994 (BGBl. I S. 560) die Auffassung vertreten, dass der ehemalige Gesellschafter für solche Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen der Gesellschaft nicht hafte, die erst nach fünf Jahren fällig werden, nachdem sein Ausscheiden aus der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen worden ist (19. Mai 1983 - II ZR 50/82 - BGHZ 87, 286, zu 4 der Gründe; 19. Mai 1983 - II ZR 207/81 - AP HGB § 128 Nr. 7, zu 4 der Gründe).

    Sie will Eingriffe in eigentumsrechtlich geschützte Rechtspositionen verhindern und stellt deshalb darauf ab, inwieweit die Gläubiger nach den bisher geltenden Vorschriften Rechte erworben haben (vgl. BT-Drucks. 12/1868 S. 10).

    (4) Der Gesetzgeber hat an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts angeknüpft (vgl. BT-Drucks. 12/1868 S. 1 f., S. 7 ff.).

    Die Übergangsvorschriften des am 26. März 1994 in Kraft getretenen Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes wollen vermeiden, dass durch uneingeschränkte Anwendung des neuen Rechts in eigentumsrechtlich geschützte Rechtspositionen eingegriffen wird (BT-Drucks. 12/1868 S. 10).

  • BGH, 27.09.1999 - II ZR 356/98

    Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters

    Er hat dabei die Rechtsprechung zu dem alten Recht gesehen sowie berücksichtigt und wollte dabei auch die Dauerschuldverhältnisse einbezogen wissen (BT-Drucks. 12/1868, S. 8).
  • BAG, 19.05.2004 - 5 AZR 405/03

    Nachhaftung des ausgeschiedenen Komplementärs

    Die Haftung des Klägers richtet sich deshalb nach § 160 Abs. 1 HGB in der Fassung des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes vom 18. März 1994 (BGBl. I S. 560).

    Nach dieser vom Bundesgerichtshof zur Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes vom 18. März 1994 (BGBl. I S. 560) entwickelten Theorie beschränkte sich die Haftung des ausscheidenden Gesellschafters für Verbindlichkeiten aus einem vor seinem Ausscheiden begründeten Dauerschuldverhältnis auf den Zeitraum bis zum ersten auf das Ausscheiden folgenden Kündigungstermin (BGH 19. Dezember 1977 - II ZR 202/76 - BGHZ 70, 132).

  • BAG, 24.03.1998 - 9 AZR 57/97

    Haftung des Komplementärs für Betriebsrenten nach Erlöschen der KG

    Sowohl nach § 26 HGB a. F. als auch nach dessen Neufassung durch das Gesetz zur zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von Gesellschaftern (Nachhaftungsbegrenzungsgesetz) vom 18. März 1994 (BGBl. I S. 560) bestand gegen die KG noch ein durchsetzbarer Anspruch des Klägers auf betriebliches Altersruhegeld.

    a) Die mit dem Nachhaftungsbegrenzungsgesetz vom 18. März 1994 (BGBl. I S. 560) eingeführte Enthaftung des früheren Geschäftsinhabers für Geschäftsverbindlichkeiten, die nach Ablauf von fünf Jahren fällig werden (§ 26 Abs. 1 HGB n. F.), kann dem Beklagten nicht zugute kommen.

    In der Gesetzesbegründung zu § 159 HGB n. F. wird ausgeführt, die Ausweitung der von der Bundesgerichtshof-Rechtsprechung angeregten Haftungsbegrenzung auf die Auflösung von Gesellschaften wäre nicht angemessen, da in diesem Fall den Gläubigern der Gesellschaft die Gesellschaft nicht als Schuldner verbliebe (BT-Drucks. 12/1868 S. 7; zustimmend Reichhold, NJW 1994, 1617, 1619).

  • BVerwG, 14.10.2015 - 9 C 11.14

    Gewerbesteuer; Steueranspruch; Gesellschafter; Gesellschaft bürgerlichen Rechts;

    Die Vorschrift geht zurück auf das Gesetz zur zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von Gesellschaftern (Nachhaftungsbegrenzungsgesetz) vom 18. März 1994 (BGBl. I S. 560).
  • BFH, 26.08.1997 - VII R 63/97

    Haftung von GbR-Gesellschaftern

    Unerheblich ist indes, ob ggf. im Streitfall die §§ 159, 160 HGB in der vor Inkrafttreten der Änderungen durch das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz (NachhBG) vom 18. März 1994 (BGBl I 1994, 560) - in Kraft seit 26. März 1994 - geltenden Fassung (a. F.) maßgebend sind oder § 159 HGB in der danach geltenden Fassung (n. F.) anzuwenden ist, weil beide Fassungen für den Fall der Auflösung der Gesellschaft die gleiche Verjährungsregelung für den Haftungsanspruch gegen den Gesellschafter vorsehen.
  • LAG Düsseldorf, 14.12.2000 - 11 Sa 1356/00

    Nachhaftung eines ehemaligen Gesellscahfters einer Personengesellschaft; Klage

    Der ehemalige persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft haftet nach § 160 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. HGB i. d. F. von Art. 1 Nr. 5 NachhBG vom 18.03.1994 (BGBl I S. 560) für die gegen ihn gerichtlich geltend gemachten Entgeltansprüche des Arbeitnehmers, soweit diese vor Ablauf von fünf Jahren nach Ausscheiden des Gesellschafters aus der Kommanditgesellschaft fällig geworden sind bzw. fällig werden.

    Da § 160 Abs. 1 Satz 1 HGB seine heutige Fassung erst durch Art. 1 Nr. 5 des "Gesetz zur zeitlichen Begrenzung der Nachhaftung von Gesellschaftern (Nachhaftungsbegrenzungsgesetz - NachhBG) vom 18.03.1994 (BGBl. I S. 560) erhalten hat, die Nachhaftung des persönlich haftenden Gesellschafters nach seinem Ausscheiden somit auf eine neue Rechtsgrundlage gestützt worden ist, kann der Beklagte zu 2. aus dem von ihm zitierten Urteil des LAG Düsseldorf vom 10.05.1990 - 12 (10) Sa 318/90 - und auch aus der von ihm wiedergegebenen Kostenentscheidung im Revisionsurteil des BAG vom 24.03.1992 (- 9 AZR 387/90 - EzA § 128 HGB Nr. 7) nichts herleiten.

    Er hat dabei die Rechtsprechung zu dem alten Recht gesehen sowie berücksichtigt und wollte dabei auch, wie aus der von dem Beklagten zu 2. zitierten Passage der BT-Drucks. 12/1868, S 8 zu entnehmen ist, gerade die Dauerschuldverhältnisse einbezogen wissen.

  • BAG, 21.03.2006 - 3 AZR 88/05

    Nachhaftung des früheren Geschäftsinhabers

    bb) Der Bundesgerichtshof hat vor der Neufassung der gesellschaftsrechtlichen Vorschriften durch das Nachhaftungsbegrenzungsgesetz vom 18. März 1994 (BGBl. I S. 560) die Auffassung vertreten, dass der ehemalige Gesellschafter für solche Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen der Gesellschaft nicht hafte, die erst nach fünf Jahren fällig werden, nachdem sein Ausscheiden aus der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen worden ist (19. Mai 1983 - II ZR 50/82 - BGHZ 87, 286, zu 4 der Gründe; 19. Mai 1983 - II ZR 207/81 - AP HGB § 128 Nr. 7, zu 4 der Gründe).

    Die Übergangsvorschriften des am 26. März 1994 in Kraft getretenen Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes wollen vermeiden, dass durch uneingeschränkte Anwendung des neuen Rechts in eigentumsrechtlich geschützte Rechtspositionen eingegriffen wird (BT-Drucks. 12/1868 S. 10).

  • BFH, 14.10.2003 - VIII R 81/02

    Verrechenbar Verlust bei Wechsel der Gesellschafterstellung

    b) Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann eine hiervon abweichende --und damit den steuerrechtlichen Verlustanteil des Gesellschafters "segmentierende"-- Beurteilung nicht auf die zivilrechtliche Erwägung gestützt werden, dass der Kommanditist für die bis zur Beteiligungsumwandlung begründeten Verbindlichkeiten nach § 160 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 HGB (i.d.F. des Nachhaftungsbegrenzungsgesetzes vom 18. März 1994, BGBl I 1994, 560) hafte.
  • BAG, 12.06.2002 - 10 AZR 199/01

    Komplementärhaftung - Ausschlußfristen und Verjährung im Konkurs

  • LAG Düsseldorf, 26.01.2001 - 9 (4) Sa 1494/00

    Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 160 HGB für Ansprüche aus

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