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   BGBl. I 1995 S. 1090   

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BGBl. I 1995 S. 1090 (https://dejure.org/1995,23079)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I Nr. 46, ausgegeben am 05.09.1995, Seite 1090
  • Zweiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (32. ÄndG LAG)
  • vom 27.08.1995

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94

    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos

    Auch § 349 Abs. 3 Satz 4 des Lastenausgleichsgesetzes (LAG) in der Fassung des Gesetzes vom 27. August 1995 (BGBl I S. 1090) sei nicht verfassungswidrig.
  • BVerwG, 22.10.1998 - 3 C 37.97

    Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen; Schadensausgleich; Aufbauhypothek;

    Rechtsgrundlage des angefochtenen Rückforderungsbescheides ist § 349 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 845) und des 32. Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 27. August 1995 (BGBl I S. 1090).

    Die Begründung zum Entwurf des 32. Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes, das die in Rede stehenden Bestimmungen eingefügt hat, macht deutlich, daß der Gesetzgeber in die Fiktion des vollen Schadensausgleichs gerade die Fälle einbeziehen wollte, in denen keine förmliche Rückgabe nach dem Vermögensgesetz erfolgt war (vgl. BTDrucks 13/188 S. 5 ff.).

  • BVerwG, 30.04.2009 - 3 C 21.08

    Schadensausgleich; Schadensausgleichsfiktion; Rückforderung von Lastenausgleich

    In der Entwurfsbegründung zur heute geltenden Neufassung des § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG durch das Zweiunddreißigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 27. August 1995 (BGBl. I S. 1090) heißt es, dass trotz der Fiktion des vollen Schadensausgleichs ein Restschaden verbleiben könne, "wenn ganz wesentliche Teile des Vermögens bei der Rückgabe fehlen (z.B. Flächen, Gebäude oder Betriebsteile) und hierfür kein anderweitiger Schadensausgleich gewährt wird" (BTDrucks 13/188 S. 6).

    Dagegen kann nicht eingewendet werden, der Gesetzgeber habe als Beispiele für die wesentliche Wertminderung nur das Fehlen von Wirtschaftsgütern (Grundflächen, Gebäuden, Betriebsteilen), nicht aber deren vollständige Unbrauchbarkeit genannt (BTDrucks 13/188 S. 6).

  • BVerwG, 30.04.2008 - 3 C 17.07

    Rückforderung von Lastenausgleich wegen Schadensausgleich; Kenntnis der

    Halbsatz 2 wurde erst durch das 32. LAG-Änderungsgesetz vom 27. August 1995 (BGBl I S. 1090) angefügt, um die Vorschrift an die Regelungen in § 290 Abs. 1 Satz 2 und § 350a Abs. 1 Satz 2 LAG anzupassen (BTDrucks 13/188 S. 6).
  • VG Berlin, 02.12.2008 - 9 A 209.08

    Lastenausgleich: aufschiebende Wirkung der Klage gegen Festsetzung von

    In der Fassung des Gesetzes vom 27. August 1995 (BGBl. I S. 1090) entfiel danach die aufschiebende Wirkung bei "Rechtsbehelfen gegen Rückforderungsbescheide und Leistungsbescheide".

    Nach der Gesetzesbegründung sollte wegen der zunehmenden Anzahl von Rückforderungsverfahren, insbesondere wegen des Ausgleichs eingetretener Schäden, eine dem Abgabenrecht angepasste Regelung geschaffen werden, die eine sofortige Vollziehung angefochtener Verwaltungsakte zur Einziehung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ermöglicht; dies vermeide auch eine Gefährdung der Durchsetzbarkeit der Rückforderung (BT-Drucks. 13/188, S. 5).

    Durch das 32. ÄndG LAG wurde deshalb zugleich eine Regelung über die Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs geschaffen (vgl. dazu BT-Drucks. 13/188, S. 6).

  • BVerwG, 22.10.1998 - 3 C 16.98

    Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen; Schadensausgleich; Wegnahme;

    Rechtsgrundlage des angefochtenen Rückforderungsbescheides ist § 349 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 845) und des 32. Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 27. August 1995 (BGBl I S. 1090).

    Die Begründung zum Entwurf des 32. Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes, das die in Rede stehenden Bestimmungen eingefügt hat, macht deutlich, daß der Gesetzgeber in die Fiktion des vollen Schadensausgleichs gerade die Fälle einbeziehen wollte, in denen keine förmliche Rückgabe nach dem Vermögensgesetz erfolgt war (vgl. BTDrucks 13/188, S. 5 ff.).

  • VG Arnsberg, 08.08.2008 - 13 K 1576/07

    Anspruch auf Neuberechnung des Endgrundbetrages einer Hauptentschädigung i.R.e.

    Nach der Gesetzesbegründung zum 32. Änderungsgesetz zum LAG vom 27. August 1995 (BGBl. I S. 1090) kann dies grundsätzlich nur bei Fehlen "ganz wesentlicher Teile" des zurückerlangten Vermögens (z.B. Flächen, Gebäude oder Betriebsteile) angenommen werden.

    vgl. Bundestagsdrucksache 13/188 vom 12. Januar 1995, abgedruckt auch in: Mitt.

  • BVerwG, 28.09.2011 - 3 C 38.10

    Rückforderung von Lastenausgleich; Schadensausgleich; anwendbare Fassung des §

    Die Zehnjahresfrist ist der Fristenregelung in § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG durch das Zweiunddreißigste Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes (32. ÄndG LAG) vom 27. August 1995 (BGBl I S. 1090) als zweiter Halbsatz angefügt worden.
  • VG Berlin, 19.04.2007 - 9 A 58.04

    Rückforderung von Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz

    Dies bedeutet nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Umkehrschluss, dass ein Restschaden anzuerkennen ist, "wenn ganz wesentliche Teile des Vermögens bei der Rückgabe fehlen (z.B. Flächen, Gebäude oder Betriebsteile) und hierfür kein anderweitiger Schadensausgleich gewährt wird" (vgl. BT-Drucks. 13/188, S. 5).

    In § 349 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 LAG werden ausdrücklich Wertminderungen und fehlendes Inventar und Zubehör als nicht berücksichtigungsfähig bezeichnet und in der Gesetzesbegründung darauf abgestellt, ob "ganz wesentliche Teile des Vermögens bei der Rückgabe fehlen" (BT-Drucks. 13/188, S. 5).

  • BVerwG, 18.05.2000 - 3 C 9.99

    Rückforderung von Lastenausgleichsleistung; Schadensausgleich; auszugleichender

    Rechtsgrundlage der angefochtenen Rückforderungsbescheide ist § 349 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 845) und des im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung geltenden 32. Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes vom 27. August 1995 (BGBl I S. 1090).
  • BVerwG, 28.09.2011 - 3 C 39.10

    Rückforderung von Lastenausgleich; Schadensausgleich; anwendbare Fassung des §

  • BVerwG, 25.07.2007 - 3 B 4.07

    Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen für Grundvermögen; Maßgeblichkeit

  • BVerwG, 22.10.1998 - 3 C 19.98

    Lastenausgleich; Rückforderung von Hauptentschädigung; Anrechnung einer

  • BVerwG, 17.04.2018 - 3 B 13.17

    Gebäude; Restschaden; landwirtschaftlicher Betrieb

  • BVerwG, 18.05.2000 - 3 C 6.00

    Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen; Schadensausgleich; Wegnahme;

  • BVerwG, 18.05.2000 - 3 C 5.00

    Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen; Schadensausgleich; Wegnahme;

  • VG Arnsberg, 14.12.2001 - 13 K 1358/99

    Rückforderung von in Form von Kriegsschadenrente erbrachten

  • VG Stuttgart, 11.09.2003 - 6 K 1360/03

    Rückforderungsfrist bei lastenausgleichsrechtlicher Entschädigungsleistung wegen

  • BVerwG, 22.10.1998 - 3 C 13.98

    Lastenausgleich; Rückforderung von Hauptentschädigung; Anrechnung einer

  • VG Karlsruhe, 17.04.1998 - 3 K 1200/97

    Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen; Feststellung von Vermögensschäden

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