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   BGBl. I 1995 S. 114   

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BGBl. I 1995 S. 114 (https://dejure.org/1995,30214)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I Nr. 6, ausgegeben am 10.02.1995, Seite 114
  • Neufassung der Grundbuchverfügung
  • vom 24.01.1995

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Wird zitiert von ... (4)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.02.2007 - 12 B 12.06

    Liegenschaftskataster - Eintragung einer tatsächlichen Nutzungsart

    Die Bestandsangaben des Liegenschaftskatasters werden in das Bestandsverzeichnis des Grundbuches übernommen, vgl. § 6 Abs. 3a der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung - GBV - vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), wonach die Spalte 3 des Bestandsverzeichnisses zur Bezeichnung der Grundstücke gemäß dem amtlichen Verzeichnis im Sinne von § 2 Abs. 2 GBO dient.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2007 - 15 A 4358/06

    Kanalanschlussbeitrag

    vgl. § 6 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. März 1999 (BGBl. I S. 497); Holzer/Kramer, Grundbuchrecht, Teil 2 Rn. 124.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2017 - 12 N 26.17

    Liegenschaftskataster; Darstellung der tatsächlichen Nutzung;

    Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Liegenschaftskataster gemäß § 14 Abs. 3 VermGBln das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung (GBO) ist und die Bestandsangaben des Liegenschaftskatasters gemäß § 6 Abs. 3a der Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114 - Grundbuchverfügung - GBV) in das Bestandsverzeichnis des Grundbuchs übernommen werden.
  • OLG Zweibrücken, 27.05.1998 - 3 W 88/98

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