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   BGBl. I 1995 S. 1159   

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BGBl. I 1995 S. 1159 (https://dejure.org/1995,23088)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I Nr. 49, ausgegeben am 26.09.1995, Seite 1159
  • Verordnung über die Führung der Personalakten der Soldaten und der ehemaligen Soldaten (Personalaktenverordnung Soldaten - SPersAV)
  • vom 31.08.1995

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 28.02.2019 - 7 C 20.17

    Zugang zu Unterlagen über Uwe Mundlos

    Aus § 8 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Führung der Personalakten der Soldaten und der ehemaligen Soldaten (Personalaktenverordnung Soldaten - SPersAV) vom 31. August 1995 (BGBl. I S. 1159), zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462), wonach Auskünfte aus Personalakten an Dritte, soweit nicht gesonderte Rechtsvorschriften einen entsprechenden Anspruch gewähren, nur unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 SG erteilt werden, folgt nichts Anderes.
  • BVerwG, 04.03.2004 - 1 WB 32.03

    Personalaktendaten; Datenverarbeitung; PERFIS; Speicherung; Berichtigung;

    Dem entsprechend bestimmt auf Grund der Ermächtigung in § 29 Abs. 9 Nr. 2 SG i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 3 SG die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Führung der Personalakten der Soldaten und der ehemaligen Soldaten (Personalaktenverordnung Soldaten - SPersAV) vom 31. August 1995 BGBl I S. 1159), dass Personalaktendaten in automatisierten Dateien nur für Zwecke der Personalführung oder der Personalbearbeitung verarbeitet und genutzt werden dürfen.
  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2014 - 9 S 2073/14

    Vorläufiger Rechtsschutz eines Arztes gegen die Anordnung seiner fachärztlichen

    Der Antragsgegner konnte auch nicht gegen den Willen des Antragstellers bei der Bundeswehr nähere Aufklärung erlangen, da dem die zum Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts bestehenden Vorschriften in § 29 Abs. 3 und 4 SG sowie § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Führung der Personalakten der Soldaten und der ehemaligen Soldaten (Personalaktenverordnung Soldaten vom 31.08.1995, BGBl. I S. 1159, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom 15.03.2012, BGBl. I S. 462 - SPersAV) entgegenstanden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.12.2013 - 1 WB 14.03 -, BVerwGE 119, 341).
  • BVerwG, 09.11.2005 - 1 WB 27.05

    Maßnahme; Beschwerde; personenbezogene Daten; Feststellungsinteresse;

    Durch die auf der Grundlage von § 29 Abs. 9 SG erlassene "Personalaktenverordnung Soldaten" - SPersAV - vom 31. August 1995 (BGBl. I S. 1159) wird ergänzend bestimmt, dass "die Gesundheitsunterlagen" der Soldaten (und ehemaligen Soldaten), die "der personenbezogenen Dokumentation ärztlicher Aufzeichnungen über Untersuchung, Behandlung und Begutachtung" dienen, während des Wehrdienstes stets als Teilakte zu führen und von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren sind; Zugang darf nur das fachlich zuständige Sanitätspersonal und das diesem fachaufsichtlich vorgesetzte Sanitätspersonal im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung haben (§ 4 Abs. 2 Satz 2 SPersAV).
  • BVerwG, 17.09.2013 - 1 WDS-VR 20.13

    Rechtmäßigkeit der Rückführung eines Soldaten in die Laufbahn der Mannschaften

    Diese hatte hier dabei zu beachten, dass gemäß § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Führung der Personalakten der Soldaten und der ehemaligen Soldaten (Personalaktenverordnung Soldaten - SPersAV) vom 31. August 1995 (BGBl I S. 1159, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 2012, BGBl I 462) Einsicht in die Personalakten grundsätzlich nur bei einer Dienststelle der Bundeswehr gewährt wird.
  • BVerwG, 30.08.2001 - 1 WB 27.01

    Verwendungsfähigkeit eines Soldaten - Vorlage von Gesundheitsunterlagen -

    Im Rahmen eines solchen Verfahrens wäre auch zu prüfen, ob die Entscheidung über seine Auslandsdienstverwendungsfähigkeit ohne Verstoß gegen § 29 Abs. 3 und 4 SG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die Führung der Personalakten der Soldaten und ehemaligen Soldaten (SPersAV) vom 31. August 1995 (BGBl. I S. 1159) sowie Nr. 8.2 des Erlasses des BMVg vom 6. Januar 1998 zustande gekommen ist.
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