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   BGBl. I 1995 S. 1726   

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BGBl. I 1995 S. 1726 (https://dejure.org/1995,28129)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I Nr. 65, ausgegeben am 21.12.1995, Seite 1726
  • Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz)
  • vom 15.12.1995

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 2.03

    Zivildienstrecht; Schadensersatzanspruch des Trägers der Beschäftigungsstelle

    Mit der Anerkennung des Beigeladenen zu 2 als Beschäftigungsstelle gemäß § 4 Abs. 1 Zivildienstgesetz (ZDG) in der hier maßgeblichen Fassung vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1726) entstand zwischen dem Beigeladenen zu 2 und der Beklagten ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis (vgl. Urteil vom 19. März 1998 - BVerwG 2 C 6.97 - BVerwGE 106, 272 ; BGH, Urteil vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - NVwZ 1990, 1103 ; BGHZ 135, 341 ).
  • BAG, 22.09.2016 - 6 AZR 432/15

    Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA bei Unterbrechung der

    1. Januar 1996 durch Gesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1726) eingeführt.

    1. Januar 1996 vor (Wehrrechtsänderungsgesetz 1995 vom 15. Dezember 1995, BGBl. I S. 1726) .

  • BVerwG, 29.08.1997 - 8 C 33.96

    Ehrenamtlicher Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz - Wehrdienstausnahme

    »Wehrpflichtige, die sieben Jahre als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt haben, können nach dem Inkrafttreten des Wehrrechtsänderungsgesetzes vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1726) auch dann nicht mehr zum Grundwehrdienst einberufen werden, wenn ihre Mitwirkung vor dem 31. Dezember 1995 beendet worden ist.

    Obwohl der Musterungsbescheid unanfechtbar geworden ist, kann der Kläger geltend machen, er sei aufgrund der Änderung des Wehrpflichtgesetzes durch das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz) vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1726) nicht mehr verpflichtet, Grundwehrdienst zu leisten, da infolge seiner siebenjährigen Mitwirkung im Katastrophenschutz die Wehrdienstausnahme des § 13 a Abs. 2 Satz 1 WPflG (§ 8 Abs. 3 Satz 1 KatSG) vorliege.

    Im Hinblick auf die Angemessenheit der Belastungen im Vergleich des Grundwehrdienstes mit dem Dienst im Zivilschutz oder im Katastrophenschutz und im Hinblick auf die Erhaltung der Attraktivität des Dienstes im Zivilschutz und im Katastrophenschutz erachtete der Gesetzgeber eine Verkürzung der eine Wehrdienstausnahme begründenden Dienstzeit im Zivilschutz oder im Katastrophenschutz für notwendig (so die Begründung des Entwurfs des Wehrrechtsänderungsgesetzes [BTDrucks 13/1801 S. 14 zu Art. 1 Nr. 6 [§ 13 a WPflG] des Wehrrechtsänderungsgesetzes]).

  • BVerwG, 22.08.2007 - 6 C 5.07

    Missbräuchliche Herbeiführung des Zurückstellungsgrundes; freiwillige

    Nach dieser Vorschrift, die durch das Gesetz zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz) vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1726) in das Wehrpflichtgesetz eingefügt wurde, können Wehrpflichtige im Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten.

    Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers kann dieser Wehrdienst nur auf freiwilliger Basis geleistet werden (vgl. BTDrucks 13/1801 S. 15).

  • BVerwG, 06.10.1998 - 6 C 11.98

    Mitwirkung im Katastrophenschutz; Erlöschen der Pflicht zur Ableistung des

    Die hier umstrittene Feststellung, ob die Verpflichtung des Klägers zur Ableistung des Grundwehrdienstes wegen Mitwirkung im Katastrophenschutz erloschen ist, bestimmt sich nach § 13 a Abs. 2 Satz 1 WPflG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995, BGBl I S. 1756, sowie § 8 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes (KatSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990, BGBl I S. 229, und des Änderungsgesetzes vom 15. Dezember 1995, BGBl I S. 1726.

    Das Wehrrechtsänderungsgesetz vom 15. Dezember 1995, BGBl I S. 1726, hat eine erneute Verringerung - auf nunmehr sieben Jahre - gebracht.

  • BVerfG, 05.09.1997 - 2 BvL 8/97

    Unzulässige Vorlage zur Frage "Frauen im Truppendienst der Bundeswehr"

    Der Laufbahnwechsel ist in § 5 SLV in der Fassung vom 14. September 1994 (BGBl I S. 2404), teilweise geändert durch das Wehrrechtsänderungsgesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1726), geregelt.
  • OVG Niedersachsen, 22.12.2008 - 5 LA 154/08

    Ruhegehaltfähigkeit der Zulage für Beamte im Geophysikalischen Beratungsdienst

    Nr. 5 a Abs. 1 der Vorbemerkungen erfasst seit dem 1. Januar 1996 auch Beamte im Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr (vgl. Art. 5 Nr. 2 a) des Wehrrechtsänderungsgesetzes vom 15.12.1995, BGBl. I S. 1726).
  • BVerwG, 30.09.2005 - 2 B 43.05

    Stellenzulage für Personen in Stabsfunktionen des Geophysikalischen Dienstes der

    Angehörige des Geophysikalischen Beratungsdienstes der Bundeswehr sind erst durch Art. 5 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz) vom 15. Dezember 1995 (BGBl I S. 1726) durch Erweiterung des Personenkreises nach Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) II Nr. 5 a mittels Ergänzung der Überschrift und des Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 dieser Vorschrift sowie Einfügung der jetzigen Ziff. 5 in die Zulagenregelung aufgenommen worden, jedoch unter Beschränkung auf Beamte, die im Wetterbeobachtungs- oder im Wetterberatungsdienst auf Flugplätzen oder in regionalen Beratungszentralen eingesetzt sind.
  • BVerwG, 18.12.2012 - 1 WB 2.12

    Anspruch eines Soldaten auf fristgerechte Einplanung und Einsteuerung zur

    Dieses Verwendungsermessen für die Ausbildung der Sanitätsoffiziere hatte das Bundesministerium der Verteidigung im Zeitpunkt der Einstellung des Antragstellers dahin gebunden, dass sich Soldaten auf Zeit innerhalb einer maximal zulässigen zwanzigjährigen Dienstzeit bei einer Verwendung im Sanitätsdienst der Bundeswehr für mindestens 17 Jahre zum Dienst in der Bundeswehr verpflichten mussten (§ 40 Abs. 1 SG in der Fassung des Art. 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1995 <BGBl. I S. 1726>, § 24 Abs. 1 Nr. 3 und § 35 SLV in der Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 28. Januar 1998 <BGBl. I S. 326> in Verbindung mit Nr. 320 Satz 1 3. Spiegelstrich, Fn. 2, ZDv 20/7 in weiterer Verbindung mit dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung - InSan II 3 - Az 16-05-13 - vom 3. März 1997).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2000 - 8 A 525/00

    Zahl der Zivildienstplätze im Bereich Umweltschutz; Abschließende Aufzählung

    Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 ZDG in der zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994 (BGBl. I S. 2811), geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1726), ist die Anerkennung einer Beschäftigungsstelle zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2000 - 12 A 2128/98

    Voraussetzungen des Anspruchs eines Berufssoldaten auf Weitergewährung einer

  • VG Leipzig, 05.06.2000 - 6 K 493/00

    Antrag auf Verlängerung der Wehrdienstzeit im Verfahren des vorläufigen

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