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   BGBl. I 1996 S. 1559   

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BGBl. I 1996 S. 1559 (https://dejure.org/1996,29075)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 53, ausgegeben am 31.10.1996, Seite 1559
  • Achtes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Achtes SGB V-Änderungsgesetz - 8. SGB V-ÄndG)
  • vom 28.10.1996

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 13/97 R

    Keine Kostenübernahme eines Amalgamaustausches wegen unklarer gesundheitlicher

    Die Interessen der Versichertengemeinschaft werden durch einen solchen Eingriff besonders nachhaltig berührt, weil eventuelle Folgekosten der zu Therapiezwecken vorsätzlich veranlaßten Gesundheitsschädigung wiederum die Gemeinschaft belasten können; dieser Grundgedanke hat dazu geführt, daß die Mehrkostenregelung bei Zahnfüllungen um eine eigene Ausschlußvorschrift ergänzt wurde, falls intakte Füllungen ausgetauscht werden (§ 28 Abs. 2 Satz 5 SGB V in der Fassung vom 28. Oktober 1996, BGBl I 1559; dazu BT-Drucks 13/3695 S 4 zu Satz 4).
  • LSG Sachsen, 25.01.2012 - L 1 KR 87/10

    Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für die Versorgung eines

    Dementsprechend heißt es auch in der Gesetzesbegründung zu § 28 (BT-Drucksache 13/3695 S. 4 zu Art. 1): "Mit der Vorschrift wird die Eigenverantwortung gestärkt und die Wahlmöglichkeit der Versicherten bei der Auswahl von Füllungsalternativen erweitert.".

    Weiter heißt es in der Gesetzesbegründung, es werde nunmehr sichergestellt, "daß für Versicherte, die statt des medizinisch indizierten und nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst ausreichenden und zweckmäßigen plastischen Füllungsmaterials eine aufwendigere Versorgung, z. B. eine Inlay-Versorgung aus Gold oder Keramik, wählen, die Krankenkasse die Kosten für die Versorgung mit dem entsprechenden preisgünstigsten plastischen Füllungsmaterial trägt ... Den Differenzbetrag zu den Kosten der medizinisch nicht erforderlichen Versorgung haben sie aus eigenen Mitteln zu tragen (BT-Drucksache 13/3695 S. 4 zu Satz 1).".

  • BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 14/98 R

    Keine Kostenübernahme eines Amalgamaustausches wegen unklarer gesundheitlicher

    Das hat inzwischen auch der Gesetzgeber dadurch verdeutlicht, daß er eine Mehrkostenregelung für Zahnfüllungen im Zusammenhang mit der allgemeinen zahnärztlichen Behandlung getroffen hat (§ 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V in der Fassung vom 28. Oktober 1996, BGBl I 1559).

    Die Interessen der Versichertengemeinschaft werden durch einen solchen Eingriff besonders nachhaltig berührt, weil eventuelle Folgekosten der zu Therapiezwecken vorsätzlich veranlaßten Gesundheitsschädigung wiederum die Gemeinschaft belasten können; dieser Grundgedanke hat dazu geführt, daß die Mehrkostenregelung bei Zahnfüllungen um eine eigene Ausschlußvorschrift ergänzt wurde, falls intakte Füllungen ausgetauscht werden (§ 28 Abs. 2 Satz 5 SGB V in der Fassung vom 28. Oktober 1996, BGBl I 1559; dazu BT-Drucks 13/3695 S 4 zu Satz 4).

  • BSG, 06.10.1999 - B 1 KR 13/98 R

    Keine Kostenübernahme eines Amalgamaustausches wegen unklarer gesundheitlicher

    Das hat inzwischen auch der Gesetzgeber dadurch verdeutlicht, daß er eine Mehrkostenregelung für Zahnfüllungen im Zusammenhang mit der allgemeinen zahnärztlichen Behandlung getroffen hat (§ 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V in der Fassung vom 28. Oktober 1996, BGBl I 1559).

    Die Interessen der Versichertengemeinschaft werden durch einen solchen Eingriff besonders nachhaltig berührt, weil eventuelle Folgekosten der zu Therapiezwecken vorsätzlich veranlaßten Gesundheitsschädigung wiederum die Gemeinschaft belasten können; dieser Grundgedanke hat dazu geführt, daß die Mehrkostenregelung bei Zahnfüllungen um eine eigene Ausschlußvorschrift ergänzt wurde, falls intakte Füllungen ausgetauscht werden (§ 28 Abs. 2 Satz 5 SGB V in der Fassung vom 28. Oktober 1996, BGBl I 1559; dazu BT-Drucks 13/3695 S 4 zu Satz 4).

  • LSG Niedersachsen, 10.09.1997 - L 4 KR 156/95

    Krankenversicherung - Kostenübernahme - Zahnsanierung - Amalgamunverträglichkeit

    Der Anspruch des Kläger scheitert schließlich nicht an § 28 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 SGB V in der Fassung des Achten SGB V-Änderungsgesetzes vom 28. Oktober 1996 (BGBl I 1559) - 8. SGB V-ÄndG -, mit denen der Gesetzgeber eine Mehrkostenregelung auch für konservierende zahnärztliche Maßnahmen eingeführt hat.

    Der Kläger hat mit Glasionomerzement-Versorgung keine Leistungen gewählt, die über die vertragszahnärztlichen Bestimmungen hinausgeht (vgl. Materialien zum 8. SGB V-ÄndG: BT-Drucks. 13/3695 S.1, 4; Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zum BEMA-Z, Stand März 1997 Bd. I, S. 111/127 f).

  • LSG Bayern, 15.05.2002 - L 12 KA 523/00

    Disziplinarbescheid mit einer Geldbuße gegen einen Zahnarzt; Abrechnung nicht

    Hierzu ist zunächst festzustellen, dass erst zum 1. November 1996 durch Art. 1 des 8.SGB V-Änderungsgesetzes vom 28 Oktober 1996 (BGBl I S.1559) durch Einfügung der Sätze 2 bis 5 in § 28 Abs. 2 SGB V eine Mehrkostenregelung auch bei zahnerhaltenden Maßnahmen analog zu § 30 Abs. 4 SGB V (in der Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes - ursprünglich Abs. 6 - vom 20. Dezember 1988, BGBl I S.2477) erfolgt ist.

    Von der GKV war auch der Betrag, den die vergleichbare preisgünstigste Füllung gekostet hätte, nicht zu übernehmen (vgl. Gesetzesbegründung zum 8. SGB V-Änderungsgesetz, BT-Drucksache 13/3695 S.4, Besonderer Teil zu Art. 1).

  • LSG Bayern, 05.07.2007 - L 4 KR 239/04

    Erstattung restlicher Kosten für zahnärztliche Behandlungen; Ablehnung der

    Auch aus der durch Gesetz vom 28.10.1996 (BGBl I S.1559) in § 28 Abs. 2 SGB V eingeführten Mehrkostenregelung bei der Versorgung mit Füllungen ergibt sich kein Anspruch der Klägerin auf Erstattung der weiteren Kosten der Inlayversorgung.
  • LSG Bayern, 08.02.2001 - L 4 KR 11/99
    Soweit die Behandlung des Dr.T ... in der Zeit vom November bis einschließlich Dezember 1996 gedauert hat, ist sie nach § 28 Abs. 2 SGB V in der Fassung des Gesetzes vom 28.10.1996 (BGBl I 1559), die zum 01.11.1996 in Kraft getreten ist, zu beurteilen.
  • SG Düsseldorf, 20.02.2013 - S 2 KA 255/12

    Honorarberichtigung bzgl. eines Zahnarztes im Zusammenhang mit Wiederbefestigen

    Aus Satz 3 ergibt sich, dass als ausreichend und zweckmäßig nur die preisgünstigste plastische Füllung anzusehen ist (vgl. die amtl. Begründung zum Entwurf des 8. SGB V-ÄndG, BT-Drs. 13/3695, S.4).
  • LSG Bayern, 29.10.1998 - L 4 KR 115/96

    Kostenerstattung einer kieferorthopädischen Behandlung; Leistungsinhalt der

    Diese gesetzliche Vorschrift wird durch die, die persönliche Leistungsberechtigung regelnde, hier anzuwendende Bestimmung des § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V (idF des Gesundheitsstrukturgesetzes vom 21.12.1993, BGBl.I 2266; nunmehr Satz 6, vgl. Gesetz vom 28.10.1996, BGBl.I 1559) in dem Umfang eingeschränkt, daß die kieferorthopädische Behandlung von Versicherten, die zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht zur zahnärztlichen Behandlung gehört.
  • SG Karlsruhe, 22.05.2006 - S 5 KR 75/05
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