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   BGBl. I 1996 S. 51   

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BGBl. I 1996 S. 51 (https://dejure.org/1995,23167)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 3, ausgegeben am 24.01.1996, Seite 51
  • Berichtigung der Fünften Verordnung zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
  • vom 15.11.1995
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 21.03.2013 - VII ZR 230/11

    BGH präzisiert Pflichten des Architekten

    Auf das Rechtsverhältnis der Parteien sind die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der 5. Änderungsverordnung (BGBl. I 1995, 1174, berichtigt BGBl. I 1996, 51) und das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anwendbar, die für die bis zum 31. Dezember 2001 geschlossenen Verträge gilt.
  • BGH, 10.07.2014 - VII ZR 55/13

    Architektenhaftung: Schadensersatz wegen Planungsfehlern und Errichtung eines

    Auf das Schuldverhältnis der Parteien ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der 5. Änderungsverordnung (BGBl. 1995 I S. 1174, berichtigt BGBl. 1996 I S. 51) anwendbar.
  • BGH, 20.06.2013 - VII ZR 4/12

    Zum Steilküstenabbruch auf Rügen

    Auf die Schuldverhältnisse sind das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung, die für die bis zum 31. Dezember 2001 geschlossenen Verträge gilt (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB), und die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der 5. Änderungsverordnung (BGBl. I 1995, 1174, berichtigt BGBl. I 1996, 51) anwendbar.
  • OVG Niedersachsen, 24.03.2003 - 1 L 601/97

    Wirtschaftliche Zumutbarkeit der Erhaltung eines als Baudenkmal eingestuften

    Die anrechenbaren Leistungen sind nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI - in der Fassung der Änderung vom 21. September 1995 (BGBl. I S. 1174), berichtigt durch Verordnung vom 15. November 1995 (BGBl. I 1996, S. 51), zu ermitteln.
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