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   BGBl. I 1996 S. 824   

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BGBl. I 1996 S. 824 (https://dejure.org/1996,27964)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 29, ausgegeben am 19.06.1996, Seite 824
  • Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozeßordnung (Prozeßkostenhilfebekanntmachung 1996 - PKHB 1996)
  • vom 18.06.1996
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.1997 - 9 S 1250/97

    Prozeßkostenvorschuß des Unterhaltsberechtigten - nichtehelichen - Kindes:

    Abzusetzen sind beruflich bedingte Fahrtkosten von 30,-- DM, ein Gewerkschaftsbeitrag von 36,-- DM, Miete zuzüglich Nebenkosten von 836,-- DM sowie ein Unterhaltsbedarf für sie selbst und für die Klägerin in Höhe von 649,-- DM bzw. 456,-- DM, wobei der letztere aufgrund der Unterhaltsleistung des Vaters um 200,-- DM zu kürzen ist (vgl. § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 ZPO sowie die Prozeßkostenhilfebekanntmachung des Bundesministers der Justiz vom 18.06.1996, BGBl. I S. 824) mit dem Ergebnis, daß ein einzusetzendes Monatseinkommen von 941,-- DM verbleibt.
  • BGH, 15.04.1997 - 1 StR 137/97

    Versagung von Prozesskostenhilfe aufgrund zu geringer Kosten für eine

    Nach Abzug ihrer Sozialversicherungsbeiträge (93,47 DM), des allgemeinen Freibetrages von 649 DM (§ 115 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO in Verbindung mit der Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz vom 18. Juni 1996 - BGBl I S. 824), monatlicher Heizkosten von 197, 76 DM und sonstiger Wohnnebenkosten von 103, 28 DM verbleibt ihr ein einzusetzendes Monatseinkommen von 955, 54 DM.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.09.1996 - 8 E 403/96

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe; Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines begünstigenden

    Des weiteren ist gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO iVm der Bekanntmachung des Bundesministers der Justiz zu § 115 ZPO vom 18. Juni 1996, BGBl I S. 824, ein Freibetrag in Höhe von 649,- DM abzusetzen.
  • BVerwG, 07.05.1997 - 5 PKH 19.97

    Rechtsmittel

    Weiter abzusetzen sind nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit der Prozeßkostenhilfebekanntmachung vom 18. Juni 1996 (BGBl I S. 824) der Unterhaltsfreibetrag von insgesamt 1.561 DM, nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO die Kosten der Unterkunft und Heizung.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.1996 - 9 S 1677/96

    Prozeßkostenvorschuß in Kinder- und Jugendhilfesachen als Unterhaltsanspruch

    Vom Monatseinkommen von DM 6.935,-- sind nach § 115 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 4 ZPO (Nr. 4 i.V.m. der Bekanntmachung vom 18.6.1996, BGBl. I S. 824) folgende Beträge abzuziehen:.
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