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   BGBl. I 1996 S. 1006   

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BGBl. I 1996 S. 1006 (https://dejure.org/1996,27458)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 36, ausgegeben am 24.07.1996, Seite 1006
  • Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG)
  • vom 17.07.1996

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (53)

  • BVerwG, 19.02.2004 - 5 C 6.03

    Ausbildung, Fachrichtungswechsel nach endgültigem Nichtbestehen einer

    Das Erfordernis eines "unabweisbaren Grundes" für einen Fachrichtungswechsel nach Überschreiten einer bestimmten Dauer der bisherigen Ausbildung - wie hier im Falle der Klägerin - geht auf Art. 1 Nr. 2 des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG) vom 17. Juli 1996 (BGBl I S. 1006) - BAföG F. 1996 - zurück.

    Hierbei wurde nach der Gesetzesbegründung (BTDrucks 13/4246, S. 16) unter einem "unabweisbaren Grund" - in Anlehnung an eine Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 62, 174 (179) zu § 7 Abs. 3 BAföG F. 1976 - ein Grund verstanden, "der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt".

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.1997 - 16 A 2230/97

    Gewährung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe je zur Hälfte als

    Ausbildungsförderung steht dem Kläger für den Zeitraum April bis September 1997 gemäß §§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 18 c BAföG in der Fassung des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG) vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006) nur in Form eines verzinslichen (Privat-)Bankdarlehens zu, so daß auch die Begrenzung des Bewilligungszeitraumes durch die streitbefangenen Bescheide auf die Monate Oktober 1996 bis März 1997 rechtlich nicht zu beanstanden ist.

    Die Bundesregierung hatte in ihrem Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 27. März 1996, BTDrucks. 13/4246, in Art. 1 Nr. 12 zunächst vorgeschlagen, § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG wie folgt zu fassen:.

    vgl. hierzu die am 1. März 1995 beschlossene Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BTDrucks. 13/4246, S. 26 ff; Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung (19. Ausschuß) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 13/4246 - Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG) u.a., BTDrucks. 13/5116, S. 17f.

    Die auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern Gesetz gewordene Regelung des § 17 Abs. 3 BAföG, vgl. Ausschußdrucksache 13-397 neu des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung, sowie Beschlußempfehlung und Bericht des gleichen Ausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 13/4246 - Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG) u.a., BTDrucks. 13/5116, S. 19, beruht auf der prägenden Grundüberlegung des Gesetzgebers, für alle Ausbildungszeiten an Ausbildungsstätten des Tertiärbereiches jenseits der notwendigen Zeit (Förderungshöchstdauer) für eine Erstausbildung Förderungsbeträge grundsätzlich in Form von Bankdarlehen nach § 18 c BAföG zu erbringen und für dieses Mehr an Ausbildungsförderung eine Förderungsart mit höherer Eigenbeteiligung vorzusehen.

    vgl. BTDrucks. 13/4246, S. 16 zu Nr. 1 Buchstabe b.

    vgl. BTDrucks. 13/4246, S. 1, A. Zielsetzung.

    vgl. BTDrucks. 13/4246, S. 19, Zu § 18 c im einzelnen.

  • BVerfG, 24.08.2005 - 1 BvR 309/03

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verweigerung von BAföG nach

    b) Durch das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföGÄndG) vom 17. Juli 1996 (BGBl I S. 1006) wurde das BAföG erheblich geändert.

    Deshalb werde in Zukunft Ausbildungsförderung bei einem Abbruch oder einem Fachrichtungswechsel nach Beginn des dritten Fachsemesters nur noch geleistet, wenn unabweisbare Gründe dafür bestanden hätten (vgl. BTDrucks 13/4246, S. 13 f., 15 f.).

    aa) Der Gesetzgeber hatte § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BAföG a. F. vor allem damit begründet, im Interesse eines sinnvollen Einsatzes der Fördermittel müsse der Auszubildende angehalten werden, sich vor Beginn des dritten Fachsemesters darüber klar zu werden, ob die Ausbildung in einer bestimmten Fachrichtung seinen Neigungen und seinem Leistungsvermögen entspricht (vgl. BTDrucks 13/4246, S. 13 f.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.09.2001 - 16 A 4702/99

    Anspruch auf Ausbildungsförderung; Ausbildungsförderung zur Hälfte als Zuschuss

    Die Beteiligten streiten darum, ob der Klägerin im Bewilligungszeitraum Oktober 1996 bis Juni 1997 nach Maßgabe des 18. BAföG-ÄndG vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006) Ausbildungsförderung in Form eines verzinslichen Bankdarlehens oder - wie zuvor - zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als staatliches Darlehen zusteht.

    Die Klägerin hat nach Maßgabe einer verfassungskonformen Auslegung des Art. 6 Abs. 1 iVm Abs. 2 Satz 1 des Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - 18. BAföG-ÄndG - vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006), wie sie vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 6. April 2000 - 1 BvL 18/99 und 1 BvL 19/99 - schon für die Fallgruppe des § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG (Gremientätigkeit) vertreten worden ist, für den hier strittigen Bewilligungszeitraum Oktober 1996 bis Juni 1997 einen Anspruch auf Ausbildungsförderung zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als unverzinsliches Darlehen.

    Hinsichtlich der Gesetzesänderung durch das 18. BAföG-ÄndG bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die vom Gesetzgeber gewollte Einbeziehung der durch eine Auslandsausbildung bewirkten zusätzlichen Ausbildungszeiten in die Förderung durch verzinsliches Bankdarlehen - vgl. die Ausschussbegründung in der Bundestagsdrucksache 13/5116 S. 25 zu Nummer 1, zu Nummer 5 und zu Nummer 6 - könnte ungeeignet oder überflüssig sein, um zu der Erreichung des skizzierten Gesetzeszweckes beizutragen.

    Ausweislich des Antrags der SPD-Fraktion vom 26. Juni 1996 zur Bundestagsdrucksache 13/4246, die beabsichtigte Einschränkung der Auslandsförderung zurückzunehmen, und ausweislich der im Gesetzgebungsverfahren vom Deutschen Bundestag und von Ländervertretern im Ausschuss für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie und Technik getroffenen Feststellungen zur unzureichenden Regelung der Frage von Auslandsstudien - vgl. Bundestagsdrucksache 13/5116 vom 26. Juni 1996, S. 19, S. 22 Nr. 3 und S. 23 - war sich der Gesetzgeber der vorstehend beschriebenen Problematik auch durchaus schon bei Verabschiedung des 18. BAföG-ÄndG bewusst.

    Wenn in den Beratungen des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung ein Antrag der SPD erfolglos geblieben ist, aus Vertrauensschutzgründen von einer Anwendung des neuen § 17 Abs. 3 BAföG dann noch abzusehen, wenn Gründe für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BAföG vor dem - im ursprünglichen Entwurf zunächst noch als Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vorgesehenen - 1. Juli 1996 eingetreten sind, vgl. Bundestagsdrucksache 13/5116, S. 20 und 24, so ergibt sich aus der beigefügten Begründung nicht zwingend, dass damit auch auf vor dem Stichtag durchgeführte Auslandsausbildungen abgezielt werden sollte.

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2002 - 10 L 1790/00

    Ausbildungsförderung; Bankdarlehen; Deutsche Ausgleichsbank; Erfüllungsfiktion;

    Der Auszubildende behält während der Ausbildung in der Sache den gleichen Anspruch wie nach geltender Rechtslage (BT-Drs. 13/4246, S. 12, Begründung, Allgemeiner Teil).

    Die Bestimmung legt daher Mindestanforderungen fest, die der Darlehensvertrag hinsichtlich der Form, des Inhalts und seiner Abwicklung erfüllen muss (BT-Drs. 13/4246, S. 19, zu Nr. 15).

    Der Auszubildende sollte während der Ausbildung in der Sache den gleichen Anspruch wie nach der früher geltenden Rechtslage behalten (BT-Drs. 13/4246 v. 28.3.1996, S. 12, Begründung, Allgemeiner Teil).

    § 18 c BAföG soll als öffentlich-rechtliche Grundnorm die für ein Sozialleistungsgesetz gebotene Form des privaten Darlehensverhältnisses konkretisieren (BT-Drs. 13/4246, S. 19, zu Nr. 15).

    Dies würde auch der Rückgriff auf die Zwei-Stufen-Theorie ergeben, wonach die Gewährung der Ausbildungsförderung auch als privatrechtliches Bankdarlehen durch das öffentlich-rechtliche Sozialleistungsgesetz BAföG insbesondere über die Grundnorm des § 18 c BAföG "in der für ein Sozialleistungsgesetz gebotenen Form" gesteuert wird (vgl. BT-Drs. 13/4246, a.a.O., S. 19).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1999 - 16 A 3536/99
    Dem Senat sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür dargetan, daß die Umstellung der Gesetzeslage durch das 18. BAföG-ÄndG vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006) insofern, als es die Förderung des Klägers im Bewilligungszeitraum März 1997 bis August 1997 betrifft, gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt - namentlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG, das Sozialstaats- und Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG, den Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG und das Verhältnismäßigkeitsprinzip.

    vgl. BT-Drucks. 13/4246, S. 1 A. Zielsetzung und S. 12 f. sowie Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats, Zu Nummer 1, S. 31 f.

    vgl. hierzu die am 1. März 1996 beschlossene Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BT-Drucks. 13/4246, S. 26 ff.; Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung (19. Ausschuß) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 13/4246 - Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (Achtzehnten BAföG-ÄndG) u.a., BT- Drucks. 13/5116, S. 17 f.

    Die letztgenannte Fassung geht vielmehr bezeichnenderweise auf eine spätere Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zurück - vgl. Ausschußdrucksache 13/397 - neu - des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie und Technikfolgenabsetzung; sowie Beschlußempfehlung und Bericht des gleichen Ausschusses zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung - Drucksache 13/2246 - Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföG-ÄndG) u.a., BT-Drucks. 13/5116, S. 19 - und beruhte nunmehr vornehmlich auf der Grundüberlegung des Gesetzgebers, für alle Ausbildungszeiten an Ausbildungsstätten des Tertiärbereichs jenseits der notwendigen Zeit (Förderungshöchstdauer) für eine Erstausbildung Förderungsbeträge grundsätzlich in Form von Bankdarlehen nach § 18c BAföG zu erbringen und für dieses Mehr an Ausbildungsförderung eine Förderungsart mit höherer Eigenbeteiligung vorzusehen.

    vgl. BT-Drucks. 13/5116 - Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung - B. Besonderer Teil zu Nr. 6 S 25/26.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.1999 - 16 A 3552/99
    Dem Senat sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür dargetan, daß die Umstellung der Gesetzeslage durch das 18. BAföG-ÄndG vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006) insofern, als es die Förderung der Klägerin im Bewilligungszeitraum September 1996 bis Februar 1997 betrifft, gegen verfassungsrechtliche Vorgaben verstößt - namentlich nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG, das Sozialstaats- und Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG, den Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG und das Verhältnismäßigkeitsprinzip.

    vgl. BT-Drucks. 13/4246, S. 1 A. Zielsetzung und S. 12 f. sowie Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats, Zu Nummer 1, S. 31 f.

    vgl. hierzu die am 1. März 1996 beschlossene Stellungnahme des Bundesrates zu dem Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, BT-Drucks. 13/4246, S. 26 ff.; Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung (19. Ausschuß) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 13/4246 - Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföG-ÄndG) u.a., BT- Drucks. 13/5116, S. 17 f.

    Die letztgenannte Fassung geht vielmehr bezeichnenderweise auf eine spätere Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern zurück - vgl. Ausschußdrucksache 13/397 - neu - des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie und Technikfolgenabsetzung; sowie Beschlußempfehlung und Bericht des gleichen Ausschusses zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung - Drucksache 13/2246 - Entwurf eines Achtzehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (18. BAföG-ÄndG) u.a., BT-Drucks. 13/5116, S. 19 - und beruhte nunmehr vornehmlich auf der Grundüberlegung des Gesetzgebers, für alle Ausbildungszeiten an Ausbildungsstätten des Tertiärbereichs jenseits der notwendigen Zeit (Förderungshöchstdauer) für eine Erstausbildung Förderungsbeträge grundsätzlich in Form von Bankdarlehen nach § 18c BAföG zu erbringen und für dieses Mehr an Ausbildungsförderung eine Förderungsart mit höherer Eigenbeteiligung vorzusehen.

    vgl. BT-Drucks. 13/5116 - Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft, Forschung, Technologie und Technikfolgenabschätzung - B. Besonderer Teil zu Nr. 6 S 25/26.

  • BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 15.01

    Anrechnung von Studienleistungen bei Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund;

    Der Kläger hat nach § 7 Abs. 3 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung des am 1. August 1996 in Kraft getretenen 18. BAföG-Änderungsgesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl I S. 1006) keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Ausbildungsförderung.

    Zweck der Gesetzesänderung war es ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes zum 18. BAföG-Änderungsgesetz, die als zu großzügig empfundene Rechtsprechung zur Förderung bei einem Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund einzuschränken (BTDrucks 13/4246, S. 13/14 unter c)):.

  • BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 24.15

    Erlass; Teilerlass; großer Teilerlass; Darlehen; Mindestausbildungszeit;

    Denn bis zur Änderung des § 15a Abs. 1 Satz 1 BAföG durch das Achtzehnte Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 1006), der nun ausdrücklich anordnet, dass die Förderungshöchstdauer der Regelstudienzeit im Sinne des § 10 HRG oder einer vergleichbaren Festsetzung entspricht, wurde die Förderungshöchstdauer gemäß § 15 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983), durch Rechtsverordnung unter besonderer Berücksichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für jede Ausbildung an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (gesondert) bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2011 - 1 BvR 2035/07 - BVerfGE 129, 49 ).
  • VG Darmstadt, 20.10.2003 - 8 E 747/97

    AUSBILDUNGSFÖRDERUNG; GREMIENTÄTIGKEIT; RECHTSSTAATSPRINZIP; RÜCKWIRKUNG

    Die Klägerin hat nach Maßgabe einer verfassungskonformen Auslegung des Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 18. BAföGÄndG vom 17.7.1996 (BGBl. I S. 1006), wie sie vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 06.04.2000 (Az.: 1 BvL 18/99 und 1 BvL 19/99 -, NVwZ 2000, 910 = FamRZ 2000, 947) ebenso wie im hier vorliegenden Fall für die Fallgruppe des § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG (Gremientätigkeit) vertreten worden ist, für den hier streitigen Bewilligungszeitraum Oktober 1996 bis September 1997 gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 3 BAföG in der vor der Änderung durch das 18. BAföGÄndG geltenden Fassung einen Anspruch auf Ausbildungsförderung je zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches öffentlichrechtliches Darlehen.

    Hinsichtlich der Gesetzesänderung durch das 18. BAföGÄndG bestehen keine Anhaltspunkte dafür, die vom Gesetzgeber gewollte Einbeziehung der durch eine Gremientätigkeit bewirkten zusätzlichen Ausbildungszeiten in die Förderung durch verzinsliches Bankdarlehen (vgl. die Ausschussbegründung in BT-Drucks. 13/5116 S. 25 zu Nummer 1, zu Nummer 5 und zu Nummer 6) könnte ungeeignet oder überflüssig sein, um zu der Erreichung des skizzierten Gesetzeszweckes beizutragen.

    In den Beratungen des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung ist ein Antrag der SPD erfolglos geblieben, aus Vertrauensschutzgründen von einer Anwendung des § 17 Abs. 3 BAföG 1996 dann noch abzusehen, wenn Gründe für eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 vor dem - im ursprünglichen Entwurf zunächst noch als Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes vorgesehenen - 1. Juli 1996 eingetreten sind (vgl. BTDrucks 13/5116, S. 20 und 24).

    Auch ergibt sich aus dem Ausschussbericht, dass die Länder während des Gesetzgebungsverfahrens erfolglos für den Tatbestand der Gremienarbeit nach § 15 Abs. 3 Nr. 3 BAföG eine Ausnahme von der Umstellung auf ein Bankdarlehen gefordert hatten (BTDrucks 13/5116, S. 23).

  • VG Stuttgart, 26.09.2002 - 11 K 4777/01

    Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel; zum unabweisbaren Grund

  • OVG Niedersachsen, 19.08.2010 - 4 LC 757/07

    Anspruch eines Auszubildenden auf Gewährung eines Härtefreibetrags im Hinblick

  • OVG Brandenburg, 14.02.2002 - 4 A 188/00

    Ausbildungsförderung für einen anderen Ausbildungsgang; Zuständigkeit des

  • VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 3075/06

    Keine Hochschulgebührenbefreiung für Studierende, die in Hochschulgremien und

  • VG Augsburg, 22.09.2015 - Au 3 K 15.1008

    Fachrichtungswechsel; unabweisbarer Grund (verneint)

  • BVerwG, 06.04.2000 - 5 C 24.99

    Bankdarlehen, Ausbildungsförderung durch verzinsliches -; Darlehen,

  • BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 25.15

    Teilerlass des Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2015 - 12 A 1746/14

    Gewährung eines studiendauerabhängigen Teilerlasses der Darlehensschuld i.R.d.

  • VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 2324/06

    Rechtmäßigkeit der von den Staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg ab 2007

  • BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 30.15

    Erlass; Teilerlass; großer Teilerlass; Darlehen; Mindestausbildungszeit;

  • VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 2966/06

    Verfassungsmäßigkeit der Hochschulgebühren; kein Verstoß gegen

  • VG Oldenburg, 14.05.2007 - 13 A 3353/05

    Ausbildungsförderung: Unabweisbarer Grund zum Abbruch einer Ausbildung bei einem

  • BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 52.15

    Teilerlass des Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei

  • BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 50.15

    Teilerlass des Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei

  • OVG Niedersachsen, 25.06.1998 - 4 L 7006/96

    Besondere Härte des Ausschlusses der Gewährung von; Arbeit; Ausbildung;

  • BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 53.15

    Anspruch auf Gewährung des sogenannten kleinen Teilerlasses des als Darlehen

  • BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 33.15

    Teilerlass des Darlehens nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei

  • VG Karlsruhe, 11.07.2007 - 7 K 444/07

    Rechtmäßigkeit der von den Staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg ab 2007

  • VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 2274/06

    Rechtmäßigkeit der von den Staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg ab 2007

  • VGH Baden-Württemberg, 29.08.2006 - 7 S 2216/05

    Keine Ausbildungsförderung für Aufbaustudiengang Kirchenmusik A Evangelisch

  • BVerwG, 15.06.1998 - 5 B 118.97

    Ausbildungsförderung - Umstellung auf Bankdarlehensförderung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.1997 - 16 A 1919/97

    Auszubildender; Ausbildungsförderung; Verzinsliches Bankdarlehen; Vereinbarkeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2014 - 12 A 2783/13

    Zulässigkeit eines studiendauerabhängigen Teilerlasses gemäß § 18b Abs. 4

  • LSG Berlin-Brandenburg, 25.04.2018 - L 18 AL 281/14

    Berechnung der Höhe einer bewilligten Berufsausbildungsbeihilfe

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2015 - 12 A 411/14

    Analoge Anwendung einer Ausbildungsförderung für ein Praktikum durch

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2015 - 12 A 698/14

    Teilerlass des Darlehens für Akademieabsolventen in Abhängigkeit von der

  • OVG Sachsen, 23.10.2014 - 1 A 131/11

    Wichtiger Grund, unabweisbarer Grund, Beginn des vierten Fachsemesters

  • LSG Berlin-Brandenburg, 05.04.2006 - L 19 B 151/06

    Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung; Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.02.2015 - 12 A 2207/14

    Möglichkeit eines studienabhängigen Teilerlasses für Akademieabsolventen

  • VG Freiburg, 20.06.2007 - 1 K 121/07

    Erhebung von Studiengebühren in Baden-Württemberg

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2001 - 16 A 2350/99

    Verfassungsmäßigkeit der Umstellung der Ausbildungsförderung für Studenten auf

  • VG Sigmaringen, 22.10.2008 - 1 K 938/08

    Ausbildungsförderung: Bedeutung von Parteispenden bei der Berechnung des

  • VGH Bayern, 27.07.2009 - 12 B 06.847

    Ausbildungsförderungsrecht; berufsqualifizierender Abschluss;

  • VG Karlsruhe, 17.11.2004 - 10 K 580/04

    Ausbildungsförderung; fehlende Erstausbildung; Wechsel in Masterstudiengang

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.07.1997 - 8 B 3142/96

    Anspruch auf Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt ; Anforderung an die

  • VG Augsburg, 15.09.2015 - Au 3 K 15.811

    Fachrichtungswechsel; unabweisbarer Grund (verneint)

  • VG Oldenburg, 22.02.2008 - 13 A 1795/07

    Ausbildungsförderung; Auslandsstudium; Förderungsdauer; Förderungshöchstdauer

  • VG Hamburg, 11.10.2007 - 2 E 3075/07

    Studiengebühr: Keine unbillige Härte im Sinne von § 23 Absatz 5 BAföG

  • VG Köln, 26.02.2004 - 26 K 80/02

    Festsetzung der Förderungshöchstdauer für Leistungen nach dem

  • VG Göttingen, 19.08.2009 - 2 A 86/08

    Fachrichtungswechsel; Grund, wichtiger; Humanmedizin; Theologie, katholische

  • VG Kassel, 23.08.1996 - 5 G 2604/96
  • VG München, 30.07.2009 - M 15 K 08.1063

    Ausbildungsförderung

  • VG Köln, 14.02.2002 - 21 K 11037/97

    Ausgestaltung der Pflicht zur Rückzahlung eines Ausbildungförderungsdarlehens;

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