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   BGBl. I 1996 S. 1078   

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BGBl. I 1996 S. 1078 (https://dejure.org/1996,24434)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 29.07.1996, Seite 1078
  • Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand
  • vom 23.07.1996

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (73)

  • BVerfG, 11.11.2008 - 1 BvL 3/05

    Begünstigung von Versicherten mit 45 Pflichtbeitragsjahren und Kürzungen von

    Für die Geburtsjahrgänge 1940 bis 1948 wurde sie auf die Vollendung des 63. Lebensjahres festgesetzt, für ab dem 1. Januar 1949 geborene Versicherte darüber hinaus stufenweise erhöht (§ 41 Abs. 1a SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand; im Folgenden: Ruhestandsförderungsgesetz vom 23. Juli 1996, BGBl I S. 1078).

    Mit dem Ruhestandsförderungsgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1078) wurden dann die angehobenen Altersgrenzen bereits auf die Geburtsjahrgänge ab 1937 vorgezogen und mit dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (BGBl I S. 1461) die Anhebung der Altersgrenzen weiter beschleunigt.

  • BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 44/02 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Anhebung der

    Dementsprechend ist der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung als Zielsetzung Folgendes zu entnehmen (BT-Drucks 13/4336, S 1):.

    Hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen der im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen ist ua ausgeführt (BT-Drucks 13/4336, S 25): .

    Die hierdurch im Bereich der Rentenversicherung eintretende Entlastung wurde mit insgesamt 20, 3 Mrd DM, verteilt auf die Jahre 1998 bis 2003, veranschlagt, wobei wegen der zugleich erfolgten Umgestaltung der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine "Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit" auch zusätzliche Belastungen in die Berechnung eingestellt wurden (vgl BT-Drucks 13/4336, S 25).

    So heißt es in der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zum Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand weiter (BT-Drucks 13/4336, S 14): .

    Dies ergibt sich bereits aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, in dem hierzu ua ausgeführt ist (BT-Drucks 13/4336, S 14): .

    Dies bedeutet gegenüber dem Jahre 1995 einen Rückgang von rund 110.000 Rentenzugängen wegen Arbeitslosigkeit und entspricht der in der Gesetzesbegründung der Bundesregierung angestellten Berechnung, wonach wegen der Vertrauensschutzregelung ab 1998 jährlich 90.000 (halber Zugang des Jahres 1994) und erst ab 2001 jährlich 180.000 (Zugang des Jahres 1994) Renten wegen Arbeitslosigkeit nicht mehr zugehen können (vgl BT-Drucks 13/4336, S 25).

    Er entspricht dem Datum, an dem das Bundeskabinett das dem RuStFöG zu Grunde liegende (am 12. Februar 1996 in der sog Kanzlerrunde mit den Sozialpartnern abgestimmte) Eckpunktepapier beschlossen hatte (vgl BT-Drucks 13/4336, S 24).

    Danach wurde ua in § 117 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) folgender Satz eingefügt: "Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitslosen, dessen Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 55. Lebensjahres beendet wird, unmittelbar für dessen Rentenversicherung nach § 187a Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuches aufwendet, bleiben unberücksichtigt." Ferner ist § 105c AFG (jetzt: § 428 SGB III) dahingehend geändert worden, dass Arbeitslose nicht auf die Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters vor dem maßgeblichen Rentenalter und mit entsprechenden Rentenminderungen verwiesen werden können (vgl BT-Drucks 13/4336, S 24).

  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvL 9/00

    Kürzung der Fremdrenten verfassungsgemäß, aber Übergangsregelung für rentennahe

    Dies gilt beispielsweise für die Regelungen über die Beschleunigung der Anhebung des Renteneintrittsalters für Frauen von 60 auf 65 Jahre durch Art. 1 Nr. 10 WFG in Verbindung mit der Anlage 20 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (vgl. BVerfGK 2, 266) und über die vorgezogene und beschleunigte Anhebung der Altersgrenze für Renten wegen Arbeitslosigkeit (§ 41 Abs. 1 a SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996, - BGBl I S. 1078; vgl. auch Art. 1 Nr. 10 WFG).
  • BSG, 29.01.2001 - B 7 AL 98/99 R

    Voraussetzungen für Leistungen nach dem Altersteilzeitarbeit

    Zu Recht hat das LSG die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG (idF des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996 - BGBl I 1078 - und allen späteren Fassungen) verneint.

    Allenfalls ließe der Gesetzeswortlaut Zweifel aufkommen, ob die Arbeitszeit auch in der gesamten Anwartschaftszeit der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entsprochen haben muß (insoweit im bejahenden Sinne BT-Drucks 13/4336 S 17 zu § 2 Abs. 1; vgl auch zu dem AltTZG idF vom 20. Dezember 1988 - BGBl I 2343 - BT-Drucks 11/2990 S 17 Nr. 1 und S 24 zu § 2 sowie BT-Drucks 11/3603 S 13 zu Art. 2 § 2 Abs. 1 Nr. 3).

    Bereits im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15. April 1996 (BT-Drucks 13/4336 S 17) wird zur Begründung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG ausgeführt, der Arbeitnehmer müsse vor der Verminderung der Arbeitszeit im Rahmen der Altersteilzeitarbeit vollzeitbeschäftigt gewesen sein.

    Auf die Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drucks 13/4719 S 2), die Anforderungen an das Instrument der Altersteilzeit müßten flexibler gestaltet werden, insbesondere müßten Arbeitszeitreduzierungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfaßt werden, deren bisherige vereinbarte Arbeitszeit auch unterhalb der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gelegen habe, hat sich die Bundesregierung dahin geäußert, daß die Förderung grundsätzlich auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu konzentrieren sei, die von einer Vollzeit- in eine hälftige Teilzeitbeschäftigung überwechselten (BT-Drucks 13/4719 S 4 zu Nr. 6).

    Aufgrund einer Beschlußempfehlung und eines Berichts des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung vom 12. Juni 1996 (BT-Drucks 13/4877) wurde dann zur Klarstellung als Ausnahme von diesem Grundsatz in § 2 Abs. 1 Nr. 3 AltTZG der Passus (Satz 2) eingefügt, daß geringfügige Unterschreitungen der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unbeachtlich seien (BT-Drucks 13/4877 S 29 zu § 2 Abs. 1 Nr. 3).

    Daß für die Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes auch andere Formen als die Aufspaltung in zwei Arbeitsplätze möglich sind (vgl BT-Drucks 13/4336 S 18 zu § 3) und § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTZG in seinen jeweiligen Fassungen unterschiedliche Grenzwerte der Arbeitszeit des Altersteilzeit-Arbeitnehmers selbst enthielt (vgl insoweit BT-Drucks 13/6845 S 364 zu Art. 65 und BT-Drucks 13/8994 S 96 zu Art. 19), ist insoweit ohne Bedeutung.

    Dabei schien es dem Gesetzgeber nur dann gerechtfertigt, Arbeitszeitminderung aus Mitteln der Beitragszahler der BA zu fördern, wenn diese eine spürbare arbeitsmarktpolitische Wirkung entfalten (BT-Drucks 13/4719 S 4 zu Nr. 6).

    Wären Förderleistungen auch schon bei Arbeitszeitverminderungen geringerem Umfangs zu erbringen, ergäben sich nach der Gesetzesbegründung zum AltTZG (BT-Drucks 13/4719 S 4 zu Nr. 6) für die betriebliche Praxis Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung.

    Die Voraussetzung einer Halbierung der Arbeitszeit wurde aus rentenrechtlichen Gründen gewählt, weil die bisherige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit umgestaltet wurde (§ 38 Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - idF des Gesetzes vom 23. Juli 1996 - BGBl I 1078 -, bzw § 237 SGB VI idF des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 - BGBl I 2998).

  • BVerfG, 05.02.2009 - 1 BvR 1631/04

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Anhebung der Altersgrenzen bei vorzeitigem

    Für die Geburtsjahrgänge 1940 bis 1948 wurde die Altersgrenze einheitlich auf die Vollendung des 63. Lebensjahres festgesetzt, für die ab dem 1. Januar 1949 geborenen Versicherten darüber hinaus stufenweise erhöht (§ 41 Abs. 1a SGB VI i.d.F. des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand vom 23. Juli 1996, BGBl. I S. 1078).
  • FG Baden-Württemberg, 18.09.2014 - 3 K 1507/13

    Vorzeitige Pensionierung eines Grenzgängers: hälftige Steuerfreiheit einer

    aa) Die Vorschrift des § 187a SGB VI und damit auch die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 28 EStG 2010 gilt für zusätzliche Beitragszahlungen für alle Fälle der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters (Bundestags-Drucksache -BTDrucks.- 13/4336 S. 23 zu Nummer [§ 187a], rechte Spalte Abs. 3; Schreiben des Bundesministers der Finanzen -BMF- vom 25. September 2001 IV C 5 - S 2333- 16/01, DStR 2001, 1800).

    Die Berechtigung zur Zahlung der Beiträge bzw. die Steuerfreiheit der gezahlten Beiträge hängt von der Erklärung des Versicherten ab, künftig eine Altersrente vorzeitig beziehen zu wollen (BTDrucks. 13/4336, S. 23 rechts Spalte Abs. 2): Die Vorschrift des § 187a SGB VI regelt die Berechtigung von Versicherten, zusätzliche Beiträge zum Ausgleich oder zur Verringerung von Rentenminderungen zahlen zu können, die sich bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente ergeben (BTDrucks. 13/4336 S. 23 linke Spalte Abs. 8).

    In § 187a Abs. 3 SGB VI wird geregelt, wie der hierfür notwendige Ausgleichsbetrag zu ermitteln ist (BTDrucks. 13/4336 S. 23 Abs. 5 und 6).

    Aus Gründen der Gleichbehandlung genügt es (vgl. in diesem Zusammenhang: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- vom 18. Dezember 2014 C-523/13, Beck-Rechtsprechung -BeckRS- 2014, 82646), dass bei der Ermittlung der Höhe der Spezialeinlage -wie im deutschen Recht bei der Ermittlung des Ausgleichsbetrages i.S.v. § 187a Abs. 2 und 3 SGB VI (Küttner/Ruppelt, a.a.O., Stichwort: Altersgrenze Rn. 34; Gürtner in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, SGB VI § 187a Anm. 9)- deren Umfang auf den Ausgleich der Rentenminderung bei der Altersrente und durch die Nichtzahlung der AHV/IV-Rente begrenzt wird, die sich unter Zugrundlegung der vorzeitigen Inanspruchnahme (bzw. der vorzeitigen Pensionierung) des Klägers auf den 1. Mai des Streitjahres ergab (BTDrucks. 13/4336, S. 23 rechts Spalte Abs. 6 und 7; vgl. zur Rechtslage in der Schweiz: Schmid/Koppenburg, a.a.O., S. 35 ff.; Stauffer, a.a.O., Rn. 748-762; Helbling, a.a.O., Tz. 5.4 [S. 226 ff]).

  • BAG, 27.04.2004 - 9 AZR 18/03

    Altersteilzeit - Beendigung nach § 9 Abs. 2 TV ATZ

    a) des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078),.

    Mit der Änderung des AltTZG sollte der gleitende Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand mittels Altersteilzeitarbeit erweitert werden (BT-Drucks. 13/4877 S. 24).

    Dazu war es erforderlich, mit der arbeitsrechtlichen Bestimmung des § 8 Abs. 3 AltTZG eine Sonderregelung im Verhältnis zu § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB VI zu treffen (BT-Drucks. 13/4877 S. 29).

  • LSG Baden-Württemberg, 22.07.2004 - L 10 RA 2884/02

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Anwendung der

    Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Überganges in den Ruhestand vom 23. Juli 1996 (BGBl. I 1078) eingeführt.

    Das Ziel des Gesetzes bestand darin, eine Alternative zu der bis dahin gängigen (auf § 38 SGB VI beruhenden) Praxis der Frühverrentung zu schaffen, die zu großen finanziellen Belastungen für die Renten- und die Arbeitslosenversicherung geführt hatte (BT-Drs. 13/4336, S. 14 zu A I).

    Flankiert wurde dies durch eine Vertrauensschutzregelung, zu der die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/4336, S. 16 zu 111, 1etzter Absatz) ausführt:.

    Der Gesetzgeber wollte also den Versicherten, die am Stichtag (der dem Datum des Beschlusses des Eckpunktepapiers durch das Bundeskabinett entspricht, so BT-Drs. 13/4336, S. 24 zu Nr. 17) bereits 55 Jahre alt waren, Vertrauensschutz eröffnen.

    Satz 2 ist auf Anregung des Bundesrates (BT-Drs. 13/4719 S. 2 Nr. 3) aus Gründen der Klarstellung eingefügt worden (BT-Drs. 13/4719, S. 3 zu Nr. 3).

    Die Gleichstellung der Befristung mit der einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses lag aber bereits dem (ursprünglichen) Gesetzentwurf zugrunde, wie die Gesetzesbegründung zeigt (BT-Drs. 13/4336, S. 24 zu Nr. 17: "Für den Vertrauensschutz nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b ist ausschließlich entscheidend, daß das Arbeitsverhältnis vor dem 14. Februar 1996 beendet worden ist. Dem steht eine vor dem Stichtag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses ... gleich.").

  • LSG Bayern, 26.11.2003 - L 1 RA 78/02

    Verminderung des Zugangsfaktors auf den Wert 0, 877 einer Rente nach

    Die vorgezogene Anhebung der Altersgrenzen bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit durch das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (RuStFöG) vom 23.07.1996 (BGBl I 1996, 1078) und das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (WFG) vom 25.09.1996 (BGBl I 1996, 1461, 1806) verletzen weder die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG noch das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip garantierte Teilhaberecht.

    Spezielle Ziele des RuStFöG (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 13/4336) waren es, einem Missbrauch und einer zweckfremden Wirkung der Rente nach Arbeitslosigkeit (in vielen Großunternehmen gängige Praxis, ältere Arbeitnehmer weit vor Erreichen der regulären Altersgrenze in den Ruhestand zu versetzen) entgegenzusteuern.

    Dies führte zu einer erheblichen Belastung der Sozialversicherung und des Bundeshaushalts, weil die gesetzliche Rentenversicherung verstärkt gerade auf Grund der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Anspruch genommen wurde, was sich in der beständigen Zunahme dieser Renten von rund 21 % im Jahre 1992 auf nahezu 40 % im Jahre 1994 zeigte habe (vgl. BTDrucks. 13/4336, Seite 14).

    Auch dies gelangt in den Gesetzesmaterialien hinreichend zum Ausdruck (BTDrucks 13/4336, S. 16: "II. Rentenrechtliche Regelungen").

    Schließlich wird durch den Gesetzgeber sichergestellt, das die Anhebung der Altersgrenzen aus Gründen des Vertrauensschutzes entsprechend dem bislang geltenden Recht u.a. bei Versicherten berücksichtigt wird (vgl. BTDrucks 13/4336, "B. Besonderer Teil" S. 24), die - wie der Kläger - vor dem 14.02.1996 das 55. Lebensjahr vollendet haben und deren Arbeitsverhältnis bereits vor diesem Tag - beim Kläger aber erst im Jahre 1998 - durch Kündigung oder Vereinbarung beendet worden ist.

  • BFH, 27.09.2017 - I R 53/15

    Keine Rückstellung für sog. Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit nach § 5 Abs. 7

    Grundlage dieser Verträge ist das Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (Altersteilzeitgesetz) vom 23. Juli 1996 (BGBl I 1996, 1078) und der für die Mitarbeiter der Klägerin einschlägige Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit im Öffentlichen Dienst vom 5. Mai 1998 (TV ATZ).
  • LSG Bayern, 22.10.2003 - L 13 RA 4/03

    Verminderung des Zugangsfaktors auf den Wert 0,829 einer Rente nach

  • BSG, 10.02.2004 - B 7 AL 54/03 R

    Förderung der Altersteilzeitarbeit - Höhe der zu erstattenden Aufstockungsbeträge

  • BAG, 12.08.2008 - 9 AZR 620/07

    Tariflicher Anspruch auf Altersteilzeit - Anwendung der §§ 2, 3, 4, 6 TV

  • BSG, 27.07.2000 - B 7 AL 42/99 R

    Aufforderung zur Stellung eines Antrags auf Altersrente ist Verwaltungsakt,

  • BSG, 03.12.2009 - B 11 AL 40/08 R

    Altersteilzeitarbeit - Erstattung von Aufstockungsbeträgen an Arbeitgeber -

  • BSG, 16.05.2006 - B 4 RA 5/05 R

    Altersrente für langjährig Versicherte - Bewertung rentenrechtlicher Zeiten -

  • BSG, 17.04.2007 - B 5 R 16/06 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - besondere

  • BVerfG, 03.02.2004 - 1 BvR 2491/97

    Zur beschleunigten Anhebung des Renteneintrittsalters von Frauen

  • BSG, 27.08.2009 - B 13 R 111/08 R

    Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung eines

  • BAG, 18.11.2003 - 9 AZR 122/03

    Benachteiligung behinderter Menschen bei Altersteilzeit

  • BSG, 28.10.2004 - B 4 RA 50/03 R

    Vertrauensschutzregelung bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach

  • BSG, 17.04.2007 - B 5 RJ 33/05 R

    Anrechnung eines während einer Altersteilzeitarbeit bezogenen Aufstockungsbetrags

  • BAG, 17.11.2015 - 9 AZR 509/14

    Altersteilzeit - Blockmodell - Tariferhöhung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 26.06.2007 - 9 Sa 920/06

    Anspruch auf Altersteilzeit in der chemischen Industrie

  • BSG, 25.02.2004 - B 5 RJ 62/02 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit - Anhebung der Altersgrenze - Zugangsfaktor -

  • BSG, 29.01.2008 - B 7/7a AL 58/06 R

    Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Entlassungsentschädigung - Gleichwohlgewährung

  • BSG, 07.07.2004 - B 8 KN 3/03 R

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Anhebung der

  • BAG, 30.09.2003 - 9 AZR 590/02

    Anspruch auf Altersteilzeit

  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.01.2003 - L 3 RJ 68/01

    Höhe einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit; Anhebung der Altersgrenze;

  • LSG Baden-Württemberg, 23.03.2017 - L 10 R 3893/16

    Maßgeblichkeit der für die vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente geltenden

  • ArbG Hamburg, 20.01.2009 - 21 Ca 235/08

    Tarifliche Altersgrenze - Vereinbarkeit mit EGRL 78/2000

  • LSG Baden-Württemberg, 16.10.2009 - L 8 AL 3394/07

    Förderung der Altersteilzeitarbeit - Erstattung des Aufstockungsbetrages an

  • LAG Hamm, 02.10.2009 - 19 Sa 780/09

    Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

  • LAG Köln, 13.04.2007 - 11 Sa 1303/06

    Auslegung einer Protokollnotiz der Betriebsparteien

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2003 - L 3 RA 13/03

    Rentenversicherung

  • BAG, 14.10.2008 - 9 AZR 466/07

    Auslegung Tarifvertrag - Verweisung auf gesetzliche Vorschriften - Änderung des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 4 B 40.10

    Versetzung; Lehrer; dienstliches Bedürfnis; Personalkräfteüberhang; Auswahl;

  • SG Duisburg, 19.03.2015 - S 16 AL 100/12

    Anforderungen an die Förderung der Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer

  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.09.2011 - L 22 R 457/10

    Altersrente nach Altersteilzeitarbeit; Beamter; sozialrechtlicher

  • LSG Bayern, 25.07.2006 - L 5 KR 83/06

    Erstattung von Leistungen eines nachträglich als zuständig festgestellten

  • LSG Bayern, 24.05.2017 - L 1 R 429/15

    Kein Anspruch auf die Gewährung einer abschlagsfreien Rente für besonders

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 22.10.2007 - L 19 AL 145/05

    Anerkennung der Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem

  • LSG Baden-Württemberg, 16.07.2003 - L 2 RJ 3114/02

    Verfassungsmäßigkeit der Anhebung der Altersgrenze bei Altersrenten

  • LSG Sachsen, 29.11.2001 - L 6 KN 24/01

    Vorzeitige Inanspruchnahme von Altersrente

  • LAG Sachsen-Anhalt, 14.09.2006 - 9 Sa 784/05

    Eigenständige Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit während des

  • LSG Baden-Württemberg, 17.12.2009 - L 7 AL 3936/07

    Altersteilzeitarbeit - Erstattung von Aufstockungsbeträgen an den Arbeitgeber -

  • LSG Sachsen-Anhalt, 26.06.2008 - L 3 RJ 133/05

    Anspruch auf Bewilligung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne Abschläge;

  • BAG, 09.12.2003 - 9 AZR 671/02

    Altersteilzeit - Arbeitnehmerbeitrag zur VBL

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.10.2001 - 1 A 315/01

    Wahlberechtigung eines Arbeitnehmers bei einem Übergang seines

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.10.2010 - L 22 R 331/10

    Bundesgebiet; Beitragszeiten; Witwenrente; Deutsches Reich-Rentenprivileg

  • LAG Sachsen-Anhalt, 14.09.2006 - 9 Sa 685/05

    Eigenständige Regelung der wöchentlichen Arbeitszeit während des

  • ArbG Gelsenkirchen, 05.10.2004 - 1 Ca 1352/04

    Vergleichbarkeit eines Teilzeitvertrages eines Lehrers mit einem Arbeitsvertrag

  • BSG, 30.01.2013 - B 5 R 94/11 R
  • LSG Niedersachsen, 29.08.2000 - L 1 RA 200/00
  • VGH Bayern, 26.08.2014 - 14 BV 12.1139

    Ein Anspruch auf Ausgleich gemäß § 2a ATZV setzt nur die vorzeitige Beendigung

  • BSG, 28.04.2010 - B 11 AL 140/09 B
  • LSG Sachsen, 10.01.2001 - L 3 AL 198/99

    Anforderungen an eine Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand;

  • ArbG Stuttgart, 04.04.2013 - 9 Ca 388/12

    Berechnung der Betriebsrente nach Altersteilzeit - Auslegung des betrieblichen

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2005 - L 12 AL 221/04

    Arbeitslosenversicherung

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 03.09.2003 - L 10 RI 355/02

    Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach

  • LSG Baden-Württemberg, 05.03.2003 - L 13 RA 2085/02

    Verfassungsmäßigkeit der Anhebung des gesetzlichen Rentenalters und der

  • LSG Niedersachsen, 21.03.2002 - L 1 RA 126/01
  • LSG Bayern, 07.04.2011 - L 19 R 675/06

    Zur Überprüfung einer Bewilligung von Rente wegen Arbeitslosigkeit nach § 44 SGB

  • LSG Baden-Württemberg, 15.06.2004 - L 10 RA 1982/03

    Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit - Anhebung der

  • SG Detmold, 09.06.2004 - S 10 (12) AL 181/02
  • LSG Sachsen-Anhalt, 25.03.2004 - L 1 RA 90/01

    Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Hinnahme

  • LSG Bayern, 11.07.2003 - L 14 RA 253/00

    Kürzung einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bei Inanspruchnahme mit

  • LSG Baden-Württemberg, 26.07.2001 - L 10 RA 4876/00
  • VG Cottbus, 11.03.2010 - 5 K 638/07

    Ermessensausübung des Dienstherrn bei der Gewährung von Altersteilzeit

  • LSG Niedersachsen, 24.01.2002 - L 1 RA 130/00
  • VG Oldenburg, 29.01.2003 - 6 A 44/01

    Regelungen zum Altersteilzeitzuschlag verfassungsgemäß

  • VG Regensburg, 30.10.2002 - RO 1 K 01.2031

    Streit über den Umfang eines besoldungsrechtlichen Ausgleich eines

  • VG Lüneburg, 25.08.2004 - 1 A 339/02

    Abzug; Altersteilzeitbezüge; Altersteilzeitzuschlag; fiktiver Abzug; Gesetzgeber;

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