Gesetzgebung
   BGBl. I 1996 S. 1954   

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BGBl. I 1996 S. 1954 (https://dejure.org/1996,30123)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 20.12.1996, Seite 1954
  • Zweite Verordnung zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung
  • vom 13.12.1996

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BAG, 21.11.2007 - 10 AZR 782/06

    Arbeitnehmerentsendung - selbständige Betriebsabteilung

    "(1) Die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages des Bauhauptgewerbes oder des Baunebengewerbes im Sinne der §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2033), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1954), die.
  • BSG, 15.02.2000 - B 11 AL 41/99 R

    Betriebe des Baugewerbes, überwiegende Betriebstätigkeit beim Transport von

    Da die Umlagepflicht zeitlich unbegrenzt mit Wirkung für die Zukunft festgestellt worden ist, sind aber auch alle bis zur Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz eingetretenen Rechtsänderungen einzubeziehen (BSGE 61, 203, 205 f = SozR 4100 § 186a Nr. 21), also die durch das Erste Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms vom 21. Dezember 1993 (BGBl I 2353), das Zweite Gesetz zur Änderung des AFG im Bereich des Baugewerbes vom 15. Dezember 1995 (BGBl I 1809), das Gesetz zur ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe vom 22. Oktober 1997 (BGBl I 2486) und das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung vom 24. März 1997 (BGBl I 594) eingetretenen Rechtsänderungen (vgl insbesondere §§ 211, 354 Drittes Buch Sozialgesetzbuch ) sowie hinsichtlich der BaubetrV die Änderungen durch die Verordnungen vom 24. Oktober 1984 (BGBl I 1318) und vom 13. Dezember 1996 (BGBl I 1954).
  • BSG, 09.12.1997 - 10 RAr 3/97

    Umlage für die Produktive Winterbauförderung, Auslegung der Tatbestände des § 1

    Dieser Rechtsprechung hat auch der Verordnungsgeber inzwischen Rechnung getragen: Die Zweite Verordnung zur Änderung der BaubetrV vom 13. Dezember 1996 (BGBl I 1954) hat diese ua um den § 1 Abs. 5 ergänzt: "Betriebe und Betriebsabteilungen iS des Abs. 1 sind von der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe ausgeschlossen, wenn sie zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe gehören, bei denen eine Einbeziehung nach den Abs. 2 bis 4 nicht zu einer Belebung der ganzjährigen Bautätigkeit führt".
  • LSG Bayern, 27.11.1998 - L 8 AL 164/97

    Zum Anspruch auf Förderung für die produktive Winterbauförderung von Arbeitgebern

    Etwas anderes läßt sich auch nicht aus dem durch die VO vom 13.12.1996 BGBl. I S.1954) mit Wirkung ab 21.12.1996 in § 1 Baubetriebe-VO eingefügten Absatz 5 herleiten, wonach Betriebe und Betriebsabteilungen von der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe ausgeschlossen sind, wenn sie zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe gehören, bei denen eine Einbeziehung nach den Absätzen 2 bis 4 nicht zu einer Belebung der ganzjährigen Bautätigkeit führt.
  • LSG Rheinland-Pfalz, 25.02.2003 - L 1 AL 157/00

    Wintergeld - Berechnung - regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit -

    Aufgrund dieser Ermächtigung hat das BMA die Baubetriebe-Verordnung vom 28.10.1980 (BGBl I 2033) zuletzt geändert durch Art. 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung vom 13.12.1996 (BGBl I 1954) erlassen.
  • LSG Bayern, 06.07.2001 - L 8 AL 292/99

    Verpflichtung der Arbeitgeber des Baugewerbes zur Bereitstellung von Mitteln für

    In welchen Zweigen des Baugewerbes die ganzjährige Beschäftigung zu fördern ist, ist in der gemäß § 76 Abs. 2 AFG erlassenen BaubetrV vom 28.10.1980 (BGBl.I 2033), zuletzt geändert durch die VO vom 13.12.1996 (BGBl.I 1954), geregelt.
  • LSG Bayern, 11.03.2004 - L 9 AL 239/00

    Pflicht zur Entrichtung einer Winterbauumlage; Witterungsunabhängigkeit von

    Betriebe, mögen sie auch, ggf. im Gleichklang mit dem Tarifvertragsrecht, ihrem Gegenstand nach unter § 1 Abs. 2 bis 4 der Baubetriebe-Verordnung fallen, sind nicht förderungsfähig, wenn sie keine Bauleistungen im Sinne der allgemein in § 75 Abs. 1 AFG gegebenen Definition erbringen (BSG vom 09.12.1997 SozR 3-4100 § 186a Nr. 8, vom 24.06.1999, Az.: B 11/10 AL 7/98 RS.5, s. auch die Verweisung in § 1 Abs. 1 der Baubetriebe-Verordnung in der Fassung vom 28.10.1980); desgleichen nicht Betriebe, die ihrem Gegenstand nach zu einer abgrenzbaren und nennenswerten Gruppe von Betrieben gehören, deren Einbeziehung in die Winterbauförderung die Bautätigkeit in der Schlechtwetterzeit nicht entsprechend der Zielsetzung des § 76 Abs. 2 Satz 2 AFG voraussichtlich belebt (BSG seit dem Urteil vom 17.07.1979 SozR 4100 § 186 a Nr. 7, s.a. § 1 Abs. 5 der Baubetriebe-Verordnung in der Fassung vom 13.12.1996, Bundesgesetzblatt I Seite 1954).
  • BayObLG, 30.12.1999 - ObOWi 111/99

    Arbeitnehmerentsendung; Anmeldung; Verspätung; Ungarn; Bauleistungen;

    Handelt es sich nämlich um einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag des Bauhaupt- oder des Baunebengewerbes im Sinne der §§ 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung vom 28.10.1980 (BGBl I S. 2033), zuletzt geändert durch die 2. Verordnung zur Änderung der Baubetriebe-Verordnung vom 13.12.1996 (BGBl I S. 1954), dessen Rechtsnormen die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze oder die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld zum Gegenstand haben, so finden diese Rechtsnormen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AEntG unter den dort genannten Voraussetzungen auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung.
  • SG Aachen, 14.08.2003 - S 15 AL 196/01

    Arbeitslosenversicherung

    Mit der aufgrund des § 76 Abs. 2 AFG bzw. des § 216 Abs. 2 SGB III erlassenen Baubetriebe-Verordnung vom 28.10.1980, zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.12.1996 (BGBl I, Seite 1954) hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestimmt, in welchen Zweigen des Baugewerbes die ganzjährige Beschäftigung in der Bauwirtschaft durch das Wintergeld und das Winterausfallgeld zu fördern ist und welche Zweige nicht in die Förderung einbezogen werden.
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