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   BGBl. I 1996 S. 1962   

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BGBl. I 1996 S. 1962 (https://dejure.org/1996,24474)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 66, ausgegeben am 20.12.1996, Seite 1962
  • Dreiundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten - 23. BImSchV)
  • vom 16.12.1996

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.1997 - 5 S 3391/94

    Inhalt eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans; Befangenheit bei

    In der Rechtsprechung des Senats zur fernstraßenrechtlichen Planfeststellung ist anerkannt (vgl. Urt. v. 15.12.1995 - 5 S 545/95), daß es nicht gegen die dort einschlägige Regelung des § 74 Abs. 2 S. 2 VwVfG zum Schutz vor nachteiligen Wirkungen auf Rechte anderer verstößt, wenn sich die Behörde bei der Prüfung der Zumutbarkeit verkehrsbedingter Abgasbelastungen auf Stickstoffdioxid (NO2), Benzol und Ruß als Leitschadstoffe beschränkt und für die beiden letztgenannten Schadstoffe die Konzentrationswerte des Entwurfs der 23. BImSchV - die mittlerweile am 16.12.1996 (BGBl. I S. 1962) erlassen worden ist - zugrunde legt (Benzol: 10 ng/m3, Ruß: 8 ng/m3, jeweils als arithmetischer Jahresmittelwert); für NO2 gilt gemäß § 1 Abs. 6 der 22. BImSchV ein einzuhaltender Immissionswert von 200 ng/m3 (98-Perzentil).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.06.1998 - 7a D 108/96

    Bau von Einkaufszentren auf der "grünen Wiese" erschwert

    Jedenfalls liegt kein konkreter Anhalt für eine Unzumutbarkeit oder einen sonstigen Handlungsbedarf wegen Überschreitens der nunmehr in der 23. BImSchV (Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten vom 16. Dezember 1996; BGBl. I S. 1962) festgelegten Konzentrationswerte für Luftverunreinigungen vor.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.10.1997 - 25 A 4997/96
    Wichtige Anhaltspunkte liefere insoweit die 23. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten - 23. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I, 1962).

    Maßgeblicher Orientierungspunkt für die Beurteilung der Einschreitensvoraussetzungen auch nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO und mithin das Vorliegen einer Gefahr bezogen auf Abgasimmissionen ist die am 1. März 1997 in Kraft getretene 23. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten - 23. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I, 1962).

  • VGH Hessen, 05.05.2003 - 9 N 640/00

    Bebauungsplan: Bürgerbeteiligung - Auslegung; Landschaftsschutzgebiet - Ausnahmen

    Die am 1. März 1997 in Kraft getretene, auf der Ermächtigungsgrundlage des damaligen § 40 Abs. 2 Satz 2 BImSchG (heute: § 40 Abs. 3 Satz 1 BImSchG) beruhende 23. BImSchV vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I, S. 1962) enthält für Stickstoffdioxid, Ruß und Benzol Prüfwerte, bei deren Überschreitung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen zu prüfen sind.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.04.2005 - 7 D 11/05

    Ermächtigungsgrundlage für die angeblich dynamische Festsetzung des Sortiments

    Die dem Gutachten zugrunde liegende 22. BImSchV (Verordndung über Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft vom 11. September 2002, BGBl. I 3626) sowie die zwischenzeitlich durch Art. 3 der Verordnung vom 13. Juli 2004, BGBl. I 1612 aufgehobene 23. BImSchV vom 16. Dezember 1996, BGBl. I 1962 (Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten) haben nicht geregelt, auf welchen Prognosezeitraum abzustellen ist.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.02.2003 - 7a D 77/99

    Wirksamkeit und Nichtigkeit eines Bebauungsplans; Änderung eines

    Die Beschränkung der Betrachtung auf die Schadstoffe Benzol, Ruß und NO2 entspricht dem Ansatz der Dreiundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immmissionsschutzgesetzes vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1962 - 23. BImSchV) und ist schon deshalb nicht zu beanstanden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.03.1998 - 7a D 172/95

    Bauleitplanung: Straßenplanung durch planfeststellungsersetzenden Bebauungsplan,

    Einen Grundsatz, daß im Einzelfall verläßliche Aussagen über eine zu erwartende Luftbelastung mit Stickoxyden nicht auch anhand von Einzelmessungen erfolgen könnte, gibt es im übrigen nicht (vgl. Ziffer 1.6 des Anhangs I zur - für das vorliegende Verfahren noch nicht maßgebenden - 23. BImSchV vom 16. Dezember 1996, BGBl. I 1962).
  • VG Minden, 03.03.2004 - 3 K 3166/01

    Lärm und Abgase an der Detmolder Straße müssen hingenommen werden

    Maßgebliche Grundlage für die Beurteilung der Einschreitensvoraussetzungen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO und mithin für das Vorliegen einer Gefahr hinsichtlich Abgasimmissionen ist die 23. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Festlegung von Konzentrationswerten - 23. BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I, 1962).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1999 - 3 S 2181/98

    Befangenheit eines Gemeinderatsmitgliedes; Straßenplanung - Lärmschutz

    Seit dem 1.3.1997 ist die 23. BImSchV vom 16.12.1996 (BGBl. I, S. 1962) in Kraft getreten, die für Stickstoffdioxid, Ruß und Benzol Prüfwerte enthält, bei deren Überschreitung gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 BImSchG verkehrsbeschränkende Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen zu prüfen sind.
  • VGH Baden-Württemberg, 23.12.1996 - 3 S 356/95

    Straßenplanung - zur Abwägung bei Überschreitung der Lärmgrenzwerte; zum

    In der jüngeren Vergangenheit (vgl. VGH Baden- Württemberg, Urteile vom 15.12.1995, a.a.O., und vom 28.3.1996 - 5 S 1338/95 -, DÖV 1996, 1004) werden allerdings in Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Schadstoffe Benzol und Dieselruß verstärkt die Schwellenwerte nach der noch nicht in Kraft getretenen 23. BImSchV vom 16.12.1996 (BGBl. I S. 1962) herangezogen (Schwellenwerte für Benzol = 15 mg/cbm bzw. ab 1.7.1998 10 mg/cbm und für Dieselruß = 14 mg/cbm bzw. ab 1.7.1998 8 mg/cbm), bei deren Überschreitung nach § 40 Abs. 2 S. 2 BImSchG verkehrsbeschränkende Maßnahmen zur Verminderung oder Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen zu prüfen sind.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2004 - 2 K 117/03

    Rechtsschutzinteresse bei Straßenplanung durch Bebauungsplan

  • VG Minden, 03.03.2004 - 3 K 3170/01

    Lärm und Abgase an der Detmolder Straße müssen hingenommen werden

  • BVerwG, 09.05.1997 - 11 A 25.96

    Rechtsmittel

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