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   BGBl. I 1996 S. 623   

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BGBl. I 1996 S. 623 (https://dejure.org/1996,30725)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1996 Teil I Nr. 23, ausgegeben am 26.04.1996, Seite 623
  • Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
  • vom 23.04.1996

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz

 
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Wird zitiert von ... (28)

  • BVerwG, 03.03.2011 - 5 C 5.10

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Bruttobetrachtung Maßnahmedauer

    Diese Unterscheidung wird sachlich durch das Anliegen des Gesetzgebers gerechtfertigt, die nur begrenzt zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel auf solche Fortbildungsmaßnahmen zu konzentrieren, die wegen des Umfangs (und der hierdurch indizierten Kosten) typischerweise nicht aus eigenen Kräften und Mitteln bestritten werden können (BTDrucks 13/3698 S. 15) und daher eine Unterstützung angezeigt erscheinen lassen.

    Auf einem nicht zutreffenden Verständnis des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der gewährenden Staatstätigkeit in Bezug auf die sachlichen Fördervoraussetzungen gründet auch der Hinweis auf die Gesetzesbegründung (BTDrucks 13/3698 S. 15), nach der die Untergrenze für die Mindeststunden kein Qualitätskriterium bilde und durch sie Fortbildungszielen, die eine geringere als die gesetzlich geforderte Vorbereitungszeit erforderten, der Charakter einer Aufstiegsfortbildung nicht abgesprochen werde.

    Die zeitlichen Untergrenzen sollen auch bewirken, dass "förderungsfähige Maßnahmen in Teil- wie in Vollzeitform auch im Interesse des Teilnehmers zügig durchgeführt und sachlich nicht gerechtfertigte zeitliche Streckungen vermieden werden" (BTDrucks 13/3698 S. 15).

    In der Erstfassung des Gesetzes (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 23. April 1996, BGBl I S. 623) enthielt § 2 Abs. 3 AFBG keine dem hier anzuwendenden Satz 3 entsprechende Regelung.

    Für die in Satz 1 getroffenen Bestimmungen zur zeitlichen Struktur der förderungsfähigen Maßnahmen führt die Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 13/3698 S. 15) aus, dass sie bezogen sind "auf die Gesamtdauer der Maßnahme und nicht auf die einzelnen Maßnahmeabschnitte".

  • BVerwG, 03.03.2011 - 5 C 7.10

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Bruttobetrachtung Maßnahmedauer

    Diese Unterscheidung wird sachlich durch das Anliegen des Gesetzgebers gerechtfertigt, die nur begrenzt zur Verfügung stehenden öffentlichen Mittel auf solche Fortbildungsmaßnahmen zu konzentrieren, die wegen des Umfangs (und der hierdurch indizierten Kosten) typischerweise nicht aus eigenen Kräften und Mitteln bestritten werden können (BTDrucks 13/3698 S. 15) und daher eine Unterstützung angezeigt erscheinen lassen.

    Auf einem nicht zutreffenden Verständnis des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der gewährenden Staatstätigkeit in Bezug auf die sachlichen Fördervoraussetzungen gründet auch der Hinweis auf die Gesetzesbegründung (BTDrucks 13/3698 S. 15), nach der die Untergrenze für die Mindeststunden kein Qualitätskriterium bilde und durch sie Fortbildungszielen, die eine geringere als die gesetzlich geforderte Vorbereitungszeit erforderten, der Charakter einer Aufstiegsfortbildung nicht abgesprochen werde.

    Die zeitlichen Untergrenzen sollen auch bewirken, dass "förderungsfähige Maßnahmen in Teil- wie in Vollzeitform auch im Interesse des Teilnehmers zügig durchgeführt und sachlich nicht gerechtfertigte zeitliche Streckungen vermieden werden" (BTDrucks 13/3698 S. 15).

    In der Erstfassung des Gesetzes (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 23. April 1996, BGBl I S. 623) enthielt § 2 Abs. 3 AFBG keine dem hier anzuwendenden Satz 3 entsprechende Regelung.

    Für die in Satz 1 getroffenen Bestimmungen zur zeitlichen Struktur der förderungsfähigen Maßnahmen führt die Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 13/3698 S. 15) aus, dass sie bezogen sind "auf die Gesamtdauer der Maßnahme und nicht auf die einzelnen Maßnahmeabschnitte".

  • VGH Bayern, 20.05.2010 - 12 BV 09.2090

    Steuerberater ist kein förderfähiges Ausbildungsziel nach dem AFBG

    Auch sei nach der Gesetzesbegründung (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung, BT-Drs. 13/3698, S. 1, 2, 14 f.) das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz als Förderungsinstrument geschaffen worden, durch das die Heranbildung künftiger Meister, Techniker und mittlerer Führungskräfte stärker unterstützt werden könne.

    Ausdrücklich genanntes gesetzgeberisches Ziel der Förderung ist die Heranbildung künftiger Meister, Techniker und mittlerer Führungskräfte (vgl. BT-Drs. 13/3698, S. 1).

    Der angestrebte Abschluss muss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen (vgl. BT-Drs. 13/3698, S. 2).

    Genannt werden (vgl. BT-Drs. 13/3698, S 13) insoweit anerkannte Prüfungen nach der Handwerksordnung (wie z.B. Handwerksmeister oder Fachkaufmann), dem Berufsbildungsgesetz (wie z.B. Fachkaufleute, Fachagrarwirt, Industriemeister) oder dem Recht der Länder (wie z.B. staatlich geprüfter Betriebswirt oder Techniker).

    Der Gesetzgeber hat neben dem Meister und Techniker die entsprechende Ebene mittlerer Führungskräfte, nicht aber die Ebene der Hochschul- und Fachhochschulausbildung fördern wollen (vgl. BT-Drs. 13/3698, S. 1, 15).

  • BVerwG, 29.08.2001 - 6 C 4.01

    Ausnahmefall; Bäckerhandwerk; großer Befähigungsnachweis; Handwerkskammer;

    Die dem Prüfling entstehenden Kosten können nach dem Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung vom 23. April 1996 (BGBl I S. 623), geändert durch Gesetz vom 19. März 2001 (BGBl I S. 390), aufgefangen werden.
  • VGH Baden-Württemberg, 09.10.2012 - 12 S 535/12

    Keine Kostenübernahme bei zumutbarer Entfernung zum Fortbildungsträger und

    Die zeitlichen Untergrenzen sollen auch bewirken, dass "förderungsfähige Maßnahmen in Teil- wie in Vollzeitform auch im Interesse des Teilnehmers zügig durchgeführt und sachlich nicht gerechtfertigte zeitliche Streckungen vermieden werden" (BTDrucks 13/3698 S. 15).

    In der Erstfassung des Gesetzes (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz vom 23. April 1996, BGBl I S. 623) enthielt § 2 Abs. 3 AFBG keine dem hier anzuwendenden Satz 3 entsprechende Regelung.

    Für die in Satz 1 getroffenen Bestimmungen zur zeitlichen Struktur der förderungsfähigen Maßnahmen führt die Begründung des Gesetzentwurfs (BTDrucks 13/3698 S. 15) aus, dass sie bezogen sind "auf die Gesamtdauer der Maßnahme und nicht auf die einzelnen Maßnahmeabschnitte".

  • VGH Baden-Württemberg, 24.03.2017 - 12 S 1983/16

    Rückforderung von Mitteln der Aufstiegsförderung

    aa) Die ursprüngliche Fassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23. April 1996 (BGBl. I S. 623) sah in § 16 AFBG ebenfalls die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Erstattung des Förderbetrags vor, soweit "die Voraussetzungen für die Leistung von Förderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen (haben), für den sie gezahlt worden ist (...)".
  • BVerwG, 14.12.2011 - 5 B 32.11

    Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung; Abschlussprüfung

    Die von dem Kläger aufgeworfene Frage zielt auf die Klärung der Reichweite einer Maßnahme zur beruflichen Aufstiegsfortbildung im Sinne von § 1 Satz 1 und § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) vom 23. April 1996 (BGBl I S. 623) in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung des Art. 6 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl I S. 1970) - AFBG a.F. Nach § 1 Satz 1 AFBG a.F. ist es Ziel der individuellen Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an "Maßnahmen" der beruflichen Aufstiegsfortbildung unter anderem durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme finanziell zu unterstützen.

    Durch die Einbeziehung der beruflichen Aufstiegsfortbildung in die Förderung soll auch in der beruflichen Bildung dem Einzelnen die volle Entfaltung seiner Neigungen, Begabungen und Fähigkeiten ermöglicht werden und darüber hinaus die betriebliche Ausbildung gesichert sowie die berufliche Bildung aufgewertet werden (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs, BTDrucks 13/3698 S. 13).

    Insbesondere ist der Begründung des Gesetzentwurfs nicht zu entnehmen, dass auch die hier in Rede stehende Prüfung Teil der förderungsfähigen Maßnahme ist (vgl. BTDrucks 13/3698 S. 13 ff.).

  • BVerwG, 12.11.2007 - 5 C 27.06

    Aufstiegsfortbildung, berufliche -; Qualifikation, berufliche -;

    Das entspricht der Gesetzentwurfsbegründung (BTDrucks 13/3698 S. 16 zu § 6 Abs. 1), die einen Hochschulabschluss als Beispiel dafür nennt, dass eine Qualifikation vorliegt, die den in § 2 AFBG genannten Fortbildungszielen zumindest gleichwertig ist.

    Die Förderung nach diesem Gesetz soll dem Einzelnen den beruflichen Aufstieg oberhalb des Niveaus der Gesellen, Facharbeiter oder Gehilfen finanziell ermöglichen (BTDrucks. 13/3698 S. 16 zu § 6 Abs. 1).

  • BVerwG, 11.12.2008 - 5 C 10.08

    Aufnahmevoraussetzung, berufliche Vorqualifikation als - für

    Die Öffnung für Personen mit entsprechender beruflicher Qualifikation soll das für die Fortbildungsmaßnahme vorauszusetzende Niveau beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten nicht absenken, sondern lediglich andere Formen des Nachweises über deren Erwerb zulassen, z.B. für im Ausland erworbene Berufsqualifikationen (BTDrucks 13/3698, S. 14).
  • VGH Bayern, 06.08.2015 - 12 ZB 14.2598

    I. Die regelmäßige Teilnahme an einer Maßnahme der Auftstiegsfortbildung in Form

    Während in der Erstfassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23.4.1996 (BGBl I 1996, S. 623) nach § 12 Abs. 1 AFBG a.F. der Maßnahmebeitrag noch allein als Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags gegenüber der Deutschen Ausgleichsbank ausgestaltet war, hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I, S. 4029) mit Wirkung ab 1. Januar 2002 in § 12 Abs. 1 Satz 2 AFBG n.F. einen Zuschussanteil von 35 Prozent festgesetzt.

    Denn in der Ursprungsfassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes vom 23.4.1996 (BGBl I 1996, S. 623) sah § 16 AFBG a.F. ebenfalls die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Erstattung des Förderbetrags vor, soweit "die Voraussetzungen für die Leistung von Förderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen [haben], für den sie gezahlt worden ist (...)".

  • OVG Niedersachsen, 19.01.2010 - 4 LC 232/08

    Einbeziehung von zwischen den einzelnen Fortbildungsabschnitten gelegenen

  • VGH Bayern, 19.06.2008 - 12 B 06.756

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Fachwirt für Finanzberatung; Maßnahme;

  • BVerwG, 13.12.2011 - 5 C 24.10

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme;

  • VGH Bayern, 04.07.2011 - 12 ZB 11.616

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Fachwirt für Finanzberatung (IHK); kombinierte

  • BVerwG, 11.12.2008 - 5 C 11.08

    Antrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung mit dem Ziel des

  • VG Hamburg, 30.10.2009 - 4 K 2949/08

    Aufstiegsfortbildung für ein zweites Fortbildungsziel - Gleichwertigkeit der

  • VG Ansbach, 02.07.2009 - AN 2 K 08.01933

    (Keine) Förderfähigkeit des Berufsabschlusses als Steuerberater;

  • OVG Sachsen, 25.10.2016 - 5 A 224/15

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Förderfähigkeit; Praktikumszeiten;

  • VG Osnabrück, 27.05.2003 - 1 A 112/02

    Aufstiegsausbildung; Aufstiegsausbildungsförderung; Bruttoberechnungsmethode;

  • VG Lüneburg, 13.02.2008 - 5 A 261/06

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Bruttobetrachtung; Chat Room; Eignung;

  • VGH Bayern, 07.06.2010 - 12 ZB 09.2635

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Rückforderung; Einkommen im Bewilligungszeitraum;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2011 - 12 A 2514/10

    Überschreitung der zeitlichen Obergrenze bei einem Vorbereitungskurs für die

  • VGH Bayern, 06.07.2011 - 12 ZB 09.2780

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Ergebnisrichtigkeit; Fachwirt für Finanzberatung

  • VG Frankfurt/Oder, 28.07.2010 - 6 K 1872/07

    Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung: Gleichwertigkeit des Abschlusses

  • VGH Bayern, 22.06.2010 - 12 BV 10.1312

    Aufstiegsfortbildungsförderung; unzulässige Berufung; Streitgegenstand des

  • VG Leipzig, 26.11.2015 - 5 K 1017/13
  • VGH Bayern, 28.04.2011 - 12 B 10.1757

    Ausbildungs- und Studienförderungsrecht

  • VG Münster, 30.06.2009 - 6 K 1209/07

    Anspruch auf Förderung einer Ausbildung zur Podologin nach dem

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