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   BGBl. I 1997 S. 158   

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BGBl. I 1997 S. 158 (https://dejure.org/1997,30161)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben am 12.02.1997, Seite 158
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes
  • vom 03.02.1997

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Schon das Heimgesetz des Bundes (in der für die Ausgangsverfahren weitgehend maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 23. April 1990, BGBl I S. 764, 1069, sowie des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes vom 3. Februar 1997, BGBl I S. 158) nimmt die Träger von Heimen, die alte Menschen sowie pflegebedürftige und behinderte Volljährige nicht nur vorübergehend aufnehmen, in besonderer Weise für die Gewährleistung angemessenen Schutzes der Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner in Pflicht.
  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.2003 - 12 S 2547/02

    Wohngeld: Antragsberechtigung bei Heimunterbringung

    Das Tatbestandsmerkmal "nicht nur vorübergehende Unterbringung", welches auch nach der Neubekanntmachung des Wohngeldgesetzes in der Gesetzesfassung vom 23.01.2002 die Antragsberechtigung nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 WoGG einschränkt, wurde durch Gesetz vom 03.02.1997 (BGBl. I S. 158) in das Wohngeldgesetz eingefügt.

    Dort wird unter anderem hierzu ausgeführt wird, die strikte Zeitbestimmung in § 1 Abs. 1a Satz 2 HeimG diene "der klaren Abgrenzung zwischen Dauereinrichtungen und Kurzzeitpflegeheimen ..." und der Schaffung eines "praktikablen Abgrenzungskriteriums" (BT-Drs. 13/2347 S. 5 zu Artikel 1).

    In diesem Kontext ist auch die Neuregelung der Wohngeldberechtigung zu sehen, die in demselben (Artikel-) Gesetz erfolgte und ausweislich der Gesetzesmaterialien darauf abzielte, nach Sinn und Zweck des Wohngeldrechts nur denjenigen Heimbewohnern Wohngeld zu gewähren, deren Heimunterbringung auf Dauer angelegt ist, während die vorübergehende Unterbringung in einem Kurzzeitpflegeheim hierfür nicht ausreichen sollte (BT-Drs. 13/2347 S. 6 zu Artikel 4).

    Gleichwohl besteht, wie sich auch der Begründung zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 03.02.1997 (BT-Drs. 13/2347 S. 6 zu Artikel 4) entnehmen lässt, das gesetzgeberische Anliegen fort, nur bestimmte Nutzungsverhältnisse denen von Mietern oder Nutzern von Wohnraum gleichzustellen.

  • VGH Baden-Württemberg, 12.09.2003 - 14 S 718/03

    Beurteilungszeitpunkt bei feststellendem VA; Dauerverwaltungsakt; Betreutes

    Die Rechtmäßigkeit der unter Ziff. 1 des Bescheids getroffenen Feststellung beurteilt sich danach, soweit diese den Zeitraum seit dem 1.1.2002 betrifft, nach dem HeimG n.F. und für die Zeit davor (ab dem Erlass des Bescheids) nach den bis dahin geltenden Bestimmungen des Heimgesetzes (hier anwendbar in der Fassung des 2. ÄnderungsG vom 03.02.1997, BGBl. I S. 158 - HeimG a.F. -).

    Der Anwendungsbereich des Heimgesetzes beurteilt sich in dem hier in Frage stehenden Zeitabschnitt nach § 1 HeimG in der Fassung des 2. Änderungsgesetzes vom 03.02.1997 (BGBl. I S. 158 - HeimG a.F.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2004 - 4 A 151/01

    Anordnung gegen Heimträger bei Verstoß gegen Heimgesetz; Zulässigkeit der

    Rechtsgrundlage der Verfügung vom 23. Dezember 1999 war zunächst § 12 Abs. 1 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 763), zuletzt geändert durch das Zweite Änderungsgesetz vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 158).
  • OVG Niedersachsen, 15.11.2000 - 7 L 3691/95

    Anordnung der Rücknahme einer Heimgelderhöhung und Pflegegelderhöhung;

    Eine heimrechtliche Erlaubnis zum Betriebe des Langzeitbereiches hatte die Klägerin niemals erworben; bis zur Aufhebung der Erlaubnispflicht durch das Gesetz vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 158) bestand zwischen den Beteiligten Streit darüber, ob die Klägerin eine solche Erlaubnis benötigte.

    Diese Bestimmung entspricht inhaltlich § 12 Abs. 1 Satz 1 HeimG in der derzeit geltenden Fassung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 158).

  • OVG Sachsen, 10.09.2015 - 5 A 70/15

    Stationäre Einrichtung; unabhängige Wohngemeinschaft; trägergesteuerte

    Auch nach dem Ersatz der Erlaubnispflicht im Heimgesetz durch eine Anzeigepflicht durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S. 158) ist die Rechtsprechung von der Zulässigkeit eines die Heimeigenschaft feststellenden Verwaltungsakts ausgegangen (vgl. OVG Brandenburg, Beschl. v. 1. Dezember 1999, NJW 2000, 1435).
  • BFH, 05.02.2004 - V R 2/03

    Umsatzsteuerbefreiung für Kurzzeitpflegeheim

    Das ist ein Heim, das der vorübergehenden Pflege Volljähriger dient, wobei als vorübergehend ein Zeitraum von bis zu vier Wochen anzusehen ist (vgl. § 1 Abs. 1 a des Heimgesetzes i.d.F. des zum 13. Februar 1997 in Kraft getretenen Zweiten Gesetzes zur Änderung des Heimgesetzes vom 3. Februar 1997, BGBl I 1997, 158).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.10.2009 - 6 N 7.08

    Heimrecht; Pflegeheim; Heimaufsicht; Anordnung der Rückzahlung; einseitige

    Dessen ungeachtet hat das Verwaltungsgericht in der fehlenden rechtzeitigen Ankündigung der Erhöhung der Investitionskosten zutreffend auch eine Verletzung des § 4c Abs. 3 Satz 1 HeimG (in der im Zeitpunkt der Entgelterhöhung noch geltenden Fassung vom 3. Februar 1997, BGBl. I S. 158 - HeimG a.F. -) erblickt.
  • LAG Baden-Württemberg, 08.12.1998 - 10 Sa 24/98

    Anspruch auf Zahlung einer Heimzulage ; Begriff des "Heimes" im

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  • VG Berlin, 24.10.2007 - 14 A 69.04

    Die Erhöhung der Investitionskosten durch den Heimträger gegenüber den

    22 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorprozessual (Schrifts. v. 29.5.2001, Bl. A 19 f. der Verwaltungsvorgänge, Bd. 2) erhobenen Einwand, die Regelung des § 4c HeimG a.F. (in der im Zeitpunkt der Entgelterhöhung noch geltenden Fassung vom 3.2.1997, BGBl. I S. 158) zur Zulässigkeit und den Voraussetzungen einseitiger Entgelterhöhungen, deren Absatz 3 der hier getroffenen einzelvertraglichen Regelung über die 4-Wochen-Frist in etwa entspricht, sei aufgrund der durch Art. 19 Nr. 2 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) eingefügten Vorschrift des § 4e Abs. 2 HeimG nicht mehr auf Verträge mit Versicherten der sozialen Pflegeversicherung, die Leistungen der stationären Pflege in Anspruch nehmen, anwendbar gewesen.
  • VG Sigmaringen, 17.04.2002 - 1 K 1688/01

    Sachlicher Anwendungsbereich des HeimG - betreutes Wohnen nur zum Teil erfaßt

  • LAG Baden-Württemberg, 08.12.1998 - 10 Sa 23/98
  • OVG Brandenburg, 19.10.2001 - 4 B 298/01

    Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes; Vollstreckung einer heimrechtlichen

  • VG Leipzig, 23.05.2003 - 2 K 218/00

    Einstellung eines Hauptsacheverfahrens nach übereinstimmender Erledigung der

  • OVG Niedersachsen, 21.05.1997 - 7 L 6780/95

    Erlaubnis zum Betrieb eines Pflegeheimes;; Bettlägerige; Gemeinschaftsräume;

  • VG Minden, 16.12.1999 - 2 K 3705/97

    Pflegekraftausstattung in einem Heim nach dem vom Landschaftsverband allgemein

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