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   BGBl. I 1997 S. 172   

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BGBl. I 1997 S. 172 (https://dejure.org/1997,31212)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 8, ausgegeben am 12.02.1997, Seite 172
  • Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BlmSchV)
  • vom 04.02.1997

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BVerwG, 28.10.1998 - 11 A 3.98

    Planfeststellung für die Änderung eines Schienenweges; Schallschutz; wesentliche

    Maßgeblich für den passiven Schallschutz, den die Kläger beanspruchen können, ist allerdings nicht die Regelung der §§ 42, 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG i.V.m. der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung vom 4. Februar 1997 (BGBl I S. 172, ber. S. 1253) 24. BImSchV .
  • BVerwG, 21.11.2013 - 7 A 28.12

    Eisenbahnstrecke; Ausbau; Planfeststellung; Präklusion; Anstoßwirkung; Auslegung;

    Die Gewährung passiven Lärmschutzes ist in dieser Situation nicht an den Vorgaben der Vierundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV) vom 4. Februar 1997 (BGBl I S. 172, ber. S. 1253) auszurichten.
  • BGH, 21.01.1999 - III ZR 168/97

    Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen; Eigentumsrechtlicher Schutz

    Darüber hinaus sind durch die 24. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BimSchV) vom 4. Februar 1997 (BGBl. I S. 172) aufgrund des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG nähere Regelungen zu Art und Umfang der Schallschutzmaßnahmen getroffen worden.
  • BVerwG, 18.03.1998 - 11 A 55.96

    Planfeststellung; Eisenbahnausbaustrecke Zapfendorf - Ebensfeld;

    In der mündlichen Verhandlung vom 18. März 1998 hat die Beigeladene sich verpflichtet, dem Kläger über die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses hinaus passiven Schallschutz gemäß der 24. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmeverordnung - 24. BImSchV) vom 4. Februar 1997 (BGBl I S. 172) zu gewähren.
  • BVerwG, 06.09.2018 - 3 A 11.15

    VDE 8.1 Nürnberg - Ebensfeld: Klagen gegen den Ausbau der Bahnstrecke im

    Selbst wenn hier - wie sie geltend macht - § 2 Abs. 4 Nr. 2 der 24. BImSchV vom 4. Februar 1997 (BGBl. I S. 172, 1253, geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 23. September 1997, BGBl. I S. 2329) wegen des Ruhens des Verfahrens nicht anwendbar wäre, wäre von dem dann in Betracht kommenden passiven Lärmschutz allenfalls ein Grundstück im räumlichen Umgriff des Bebauungsplans betroffen.
  • VGH Hessen, 23.01.2018 - 9 C 1852/14

    Bauschalldämm-Maß; Bestimmtheitsgrundsatz; Flughafen Frankfurt Main; Fluglärm;

    Auch flankierende Bauteile seien in diese Berechnung schon einbezogen worden, die Aufnahme der Außenbauteile sei nach der VDI-Richtlinie - VDI-RL - 2719 und der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - 24. BImSchV - vom 04.02.1997, BGBl. I S. 172, 1253) und damit ordnungsgemäß erfolgt.
  • VGH Hessen, 20.02.2018 - 9 C 1969/14

    Doppelförderung; Flughafen Frankfurt am Main; Fluglärm; passiver Schallschutz;

    Da sowohl in der Schallschutzverordnung 1974 als auch in der 2. FlugLSV keine einzuhaltenden Innenpegel, sondern ausschließlich bestimmte Bauschalldämm-Maße der Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen vorgegeben würden, ergäben sich aufgrund dieser Bauschalldämm-Maße rechnerisch im Bereich Gebäudebestand für typische Wohnräume tags lnnenpegel im Mittel von 40 dB(A) und für Schlafräume nachts im Mittel von 30 dB(A), dies entspreche im Ergebnis auch dem Lärmschutz der für den Gebäudebestand an neuen und ausgebauten Straßen und Schienen geltenden Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BlmSchV - (v. 04.02.1997, BGBl. I S. 172).
  • OVG Schleswig-Holstein, 12.07.2007 - 1 MR 1/07
    Art und Umfang der zu beanspruchenden passiven Schallschutzmaßnahmen werden durch die Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) vom 04.02.1997 (BGBl I S. 172) festgelegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.1997, 11 A 25.95, BVerwGE 104, 123 ff.).

    Alle anderen Grenzwerte (tagsüber/nachts, an den Immissionsorten an der West-, Nord- und Südseite) werden überschritten; der Antragsteller wird dazu auf Entschädigungsansprüche für passiven Schallschutz nach Maßgabe der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) vom 04.02.1997 (BGBl I S. 172) verwiesen.

  • VGH Bayern, 04.02.2004 - 8 A 95.40082

    Planergänzungsansprüche wegen von einer Autobahn ausgehender Immissionen;

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  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.12.2004 - 2 K 117/03

    Rechtsschutzinteresse bei Straßenplanung durch Bebauungsplan

    Art und Umfang der zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche notwendigen Schallschutzmaßnahmen für schutzbedürftige Räume in baulichen Anlagen im Falle der Überschreitung der in § 2 der 16. BImSchV normierten Immissionsgrenzwerte werden durch die Verkehrswege Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) v. 04.02.1997 (BGBl I 172) festgelegt (dazu vgl. BVerwG, Urt. v. 05.03.1997, a. a. O., S. 513 [520]; Michler, Planfeststellung und Immissionsschutz, VerwArch. 1999, 21 [44 f.]).
  • BVerwG, 13.12.2001 - 4 A 43.99

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Geltendmachung von

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