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   BGBl. I 1997 S. 1936   

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BGBl. I 1997 S. 1936 (https://dejure.org/1997,28030)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 54, ausgegeben am 31.07.1997, Seite 1936
  • Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung (TKLGebV)
  • vom 28.07.1997

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Wird zitiert von ... (6)

  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides;

    Mithin rechtfertigt das Urteil des Senats vom 19. September 2001 (a.a.O.), in dem festgestellt wird, dass die dem Gebührenbescheid zugrunde liegende Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung (TKLGebV) vom 28. Juli 1997 (BGBl I S. 1936) nicht mit nationalem höherrangigen Recht übereinstimmt, keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG.
  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 23.03

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides;

    Mithin rechtfertigt das Urteil des Senats vom 19. September 2001 (a.a.O.), in dem festgestellt wird, dass die dem Gebührenbescheid zugrunde liegende Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung (TKLGebV) vom 28. Juli 1997 (BGBl I S. 1936) nicht mit nationalem höherrangigen Recht übereinstimmt, keine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG.
  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 33.06

    Ernsthafte Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch die Erhebung einer Gebühr für

    Dies beruht zum einen darauf, dass die dem Gebührenbescheid zugrunde liegende Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung vom 28. Juli 1997 (BGBl I S. 1936) nicht mit nationalem höherrangigem Recht vereinbar war (vgl. Urteil vom 19. September 2001 a.a.O. S. 128 ff.).
  • VG Köln, 27.10.2011 - 1 K 8589/09

    Übergang von Wegerechten als Teil des Vermögens i.R.e. Verschmelzung zweier

    Die Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung vom 28. Juli 1997 (BGBl I S. 1936), nach der bei der Erteilung von Lizenzen der Klassen 3 und 4 in die Berechnung der Gebühren neben dem Verwaltungsaufwand für die Lizenzerteilung auch der Aufwand für die Verwaltung der Lizenzrechte und für die Kontrolle der Einhaltung der Lizenzpflichten einfloss, sah eine Vorauserhebung von Verwaltungskosten vor, die in den folgenden 30 Jahren erwartet wurden.
  • VG Köln, 11.07.2003 - 11 K 2220/02

    Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines telekommunikationsrechtlichen

    Die Beklagte erließ am 14. Juni 2000 gegenüber der Klägerin auf der Grundlage des § 3 Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung (TKLGebV a.F.) vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1936) einen Lizenzgebührenbescheid in Höhe von 10.600.000,- DM (5.419.693,94 EUR) für die Erteilung einer Lizenz der Klasse 3. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.
  • VG Köln, 11.07.2003 - 11 K 9897/01

    Anspruch auf Erstattung von Lizenzgebühren der

    Die Beklagte erließ am 18. Mai 2001 gegenüber der Klägerin auf der Grundlage des § 3 Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung (TKLGebV a.F.) vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1936) einen Lizenzgebührenbescheid in Höhe von 131.660,00 DM (67.316,69 EUR) für die Erteilung einer Lizenz der Klasse 3. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.
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