Gesetzgebung
BGBl. I 1997 S. 2028 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 57, ausgegeben am 14.08.1997, Seite 2028
- Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
- vom 07.08.1997
Verordnungstext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (31)
- BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 37.09
Überholverbot; Lastkraftwagen; Lkw-Überholverbot; Verkehrsverbot; …
§ 45 Abs. 1 StVO, der als Ermächtigungsgrundlage mit der Anfügung von § 45 Abs. 9 durch die Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 1997 (BGBl I S. 2028) zwar modifiziert, nicht aber ersetzt worden ist, setzt somit in Verbindung mit § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs auf Autobahnen eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt. - BVerwG, 18.11.2010 - 3 C 42.09
Radweg; Radwegbenutzungspflicht; Radwegebenutzungspflicht; Radfahrer; Radverkehr; …
Auch sonst ergeben sich aus den Materialien zur Entstehung von § 2 Abs. 4 Satz 2 und § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, die beide auf die 24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 1997 (BGBl I S. 2028, ber. BGBl I 1998 S. 515) zurückgehen, keine Hinweise darauf, dass der Verordnungsgeber § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nicht auf Radwegebenutzungspflichten angewendet wissen wollte. - BVerwG, 05.04.2001 - 3 C 23.00
Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen; Bundesautobahn, …
Auch die Behauptung des Klägers treffe nicht zu, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen von § 45 Abs. 1 und Abs. 9 StVO in der Fassung der Verordnung vom 7. August 1997 (BGBl I S. 2028) seien nicht zu bejahen; ohne die angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkungen würde aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage bestehen, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Sicherheit bzw. Ordnung des Verkehrs erheblich überstiege; die angeordneten geschwindigkeitsbegrenzenden Maßnahmen seien geeignete und zwingend gebotene Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Gefahrenlage.Daran hat die Anfügung des § 45 Abs. 9 StVO durch die Verordnung vom 7. August 1997 (BGBl I S. 2028) nichts geändert.
- BVerwG, 23.09.2010 - 3 C 32.09
Überholverbot; Lastkraftwagen; Lkw-Überholverbot; Verkehrsverbot; …
§ 45 Abs. 1 StVO, der als Ermächtigungsgrundlage mit der Anfügung von § 45 Abs. 9 durch die Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 1997 (BGBl I S. 2028) zwar modifiziert, nicht aber ersetzt worden ist, setzt somit in Verbindung mit § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs auf Autobahnen eine Gefahrenlage voraus, die - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen ist und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere: Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie öffentliches und privates Sacheigentum) erheblich übersteigt. - BVerwG, 16.04.2012 - 3 B 62.11
Radweg; Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht; Benutzungspflicht für Radwege; …
Das Berufungsgericht geht ausdrücklich davon aus, dass Radfahrer nach dem Inkrafttreten der 24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 1997 (BGBl I S. 2028, ber. BGBl I 1998 S. 515) nicht mehr bereits dann auf den Radweg verwiesen werden können, wenn er vorhanden ist (…vgl. Rn. 33 des Urteils). - VGH Bayern, 11.08.2009 - 11 B 08.186
Gegenstandsloswerden einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung durch Erlass …
Gegen die Annahme, der Geltungsanspruch des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO erstrecke sich nicht auf § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO, spricht bereits, dass beide Normen gleichzeitig - nämlich durch die Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 1997 (BGBl I S. 2028, ber. BGBl I 1998 S. 515; 24. Änderungsverordnung) - geschaffen wurden. - VGH Bayern, 06.04.2011 - 11 B 08.1892
Radwegbenutzungspflicht im Ausnahmefall sogar dann, wenn der Radweg nicht den …
Auch sonst ergeben sich aus den Materialien zur Entstehung von § 2 Abs. 4 Satz 2 und § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO, die beide auf die 24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 1997 (BGBl I S. 2028, ber. BGBl I 1998 S. 515) zurückgehen, keine Hinweise darauf, dass der Verordnungsgeber § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO nicht auf Radwegebenutzungspflichten angewendet wissen wollte. - BVerwG, 31.05.2001 - 3 B 183.00
Fahrrad-Rikscha
Die Bestimmung verdankt ihre gültige Fassung der 24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 1997 (BGBl I S. 2028, ber. BGBl I 1998 S. 515). - OVG Hamburg, 04.11.2002 - 3 Bf 23/02
Anfechtung eines Verkehrszeichens; Klagebefugnis des Verkehrsteilnehmers i.S.d. § …
Am 1. Oktober 1998 trat nach Art. 5 Satz 1 der 24. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 1997 (BGBl. I S. 2028) der neue § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO in Kraft, wonach Radfahrer Radwege benutzen müssen, wenn die jeweilige Fahrtrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 gekennzeichnet ist. - BVerwG, 21.01.1999 - 3 C 9.98
Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen; Bundesautobahn, …
Dabei ist von der zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 11. Juni 1997 gültigen Fassung der genannten Vorschriften auszugehen; ob die Maßnahme auch dann Bestand hätte, wenn in die rechtlichen Erwägungen die durch die Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. August 1997 (BGBl I 2028) angefügte Vorschrift des § 45 Abs. 9 StVO sowie der neu gefaßte § 39 Abs. 1 StVO einzustellen gewesen wären, läßt der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit offen. - OVG Nordrhein-Westfalen, 21.01.2003 - 8 A 4230/01
Einschreiten zum Schutz vor Verkehrslärm nach § 45 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 …
- VGH Bayern, 29.07.2009 - 11 BV 08.481
Lkw-Überholverbot auf Autobahn; Streckenbeeinflussungsanlage; Bekanntgabe von …
- VGH Hessen, 15.05.2009 - 2 A 2307/07
Wirksamwerden eines Verkehrszeichens als Verwaltungsakt in Form der …
- OVG Bremen, 10.11.1998 - 1 BA 20/97
Ermessensausübung bei der Einrichtung von Verkehrsbeschränkungen
- OVG Hamburg, 27.08.2002 - 3 Bf 312/01
Ein Zusatzschild gilt nur für das unmittelbar über ihm angebrachte …
- VGH Baden-Württemberg, 05.12.2002 - 5 S 2625/01
Verkehrsrechtliche Anordnung - Radwegebenutzungspflicht für Liegerad
- VG Berlin, 28.09.2000 - 27 A 206.99
Radfahrthemen - Radfahrer/Verwaltungsrecht - Radwege/Radwegbenutzung - …
- VG Berlin, 17.07.2003 - 27 A 12.02
Radwegbenutzungspflicht mitunter rechtswidrig
- OVG Nordrhein-Westfalen, 20.10.1997 - 25 A 4997/96
- VG Düsseldorf, 25.05.2016 - 11 L 3994/15
Kein Baustopp für IKEA in Wuppertal
- VG Gelsenkirchen, 21.06.2006 - 14 K 1655/03
Straßenverkehrsrechtliches Einschreiten, Lärmschutz, Anspruch auf Neubescheidung
- VGH Bayern, 14.01.1998 - 8 A 95.40057
- VG Bremen, 11.03.2010 - 5 V 1838/09
Durchfahrverbot für Lkw auf der B6 - Bundesstraße; Durchfahrverbot; LKW; …
- VG Regensburg, 25.06.2015 - RN 5 K 15.440
Zum Gegenstandsloswerden einer straßenverkehrsrechtlichen Anordnung durch Erlass …
- VG Dresden, 25.08.2010 - 6 K 2433/06
Radwegbenutzungspflicht bei Unterschreitung der Mindestbreite in großen Teilen …
- VG Ansbach, 18.06.2012 - AN 10 K 11.01571
Radwegbenutzungspflicht; besondere örtliche Gefahrenlage (Haupteinfallstraße, …
- VG Ansbach, 14.01.2010 - AN 10 K 09.02321
Verkehrsverbot für Pferdekutschen
- VG Düsseldorf, 26.03.2009 - 6 K 5454/06
Anspruch auf Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einem Abschnitt …
- VG Ansbach, 12.03.2008 - AN 10 K 06.01940
Geschwindigkeitsbegrenzung auf Autobahnen; Unfallhäufigkeit
- VG Ansbach, 14.01.2010 - AN 10 S 09.02422
Verkehrsverbot für Pferdekutschen;Besondere örtliche Gefahr gemäß § 45 Abs. 9 …
- VG Berlin, 17.07.2003 - 27 A 246.01
Radwegbenutzungspflicht mitunter rechtswidrig