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   BGBl. I 1997 S. 2764   

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BGBl. I 1997 S. 2764 (https://dejure.org/1997,33960)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 79, ausgegeben am 05.12.1997, Seite 2764
  • Neufassung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung
  • vom 27.11.1997

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvR 883/14

    Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische

    (1) Erhält ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10 geringere Dienstbezüge als ein vergleichbarer Beamter der Besoldungsgruppe A 9, wird der Unterschiedsbetrag zuzüglich eines Betrages in Höhe von 10 EUR als Zulage gewährt, soweit der Unterschiedsbetrag aufgrund von § 12 Abs. 2 der Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2454) geändert worden ist, in der am 1. November 2007 geltenden Fassung, beruht.
  • BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 15.02

    Vollstreckungsvergütung der Gerichtsvollzieher; Bemessung nach der 2. BesÜV;

    Die dem Kläger zustehende Vollstreckungsvergütung wird nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl I S. 2764), zuletzt geändert durch Art. 10 des 6. Besoldungsänderungsgesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl I S. 3702), gekürzt.
  • BVerwG, 23.09.2008 - 2 B 81.07

    Rechtmäßigkeit einer pauschalen Absenkung der Besoldung für das Beitrittsgebiet;

    Dabei hat der Senat gerade anders als dies die Beschwerde darzustellen versucht auf den Wortlaut der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 778), zuletzt neu gefasst am 27. November 1997 (BGBl I S. 2764) und zuletzt geändert durch Art. 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), zurückgegriffen, die als geografische Differenzierungskriterien nur das "bisherige Bundesgebiet", das "Beitrittsgebiet" und lediglich im Falle einer nur vorübergehenden Verwendung den Begriff "außerhalb des Beitrittsgebiets" (vgl. § 1 Satz 2 der 2. BesÜV), nicht aber das "Ausland", kennt.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2007 - 4 B 21.05

    Vereinbarkeit der niedrigeren Besoldung für Beamte in den neuen Bundesländern mit

    Rechtliche Grundlage für die Besoldung des Klägers ist § 2 Abs. 1 Satz 1 der auf Grund des § 73 BBesG erlassenen Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 779), zuletzt neu gefasst am 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764) und zuletzt geändert mit Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.04.2006 - 1 L 256/05

    Kürzung und Streichung der so genannten Ministerialzulage

    Hiervon hat der Verordnungsgeber mit der 2. BesÜV in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764) und Änderung durch Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026) Gebrauch gemacht.
  • BVerwG, 25.09.2008 - 2 B 79.07

    Rechtsgrundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Besoldung von bei der

    Dabei hat der Senat gerade anders als dies die Beschwerde darzustellen versucht auf den Wortlaut der 2. Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 778), zuletzt neu gefasst am 27. November 1997 (BGBl I S. 2764) und zuletzt geändert durch Art. 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl I S. 2407), zurückgegriffen, der als geografische Differenzierungskriterien nur das "bisherige Bundesgebiet", das "Beitrittsgebiet" und im Falle einer nur vorübergehenden Verwendung den Begriff "außerhalb des Beitrittsgebietes" (vgl. § 1 Satz 2 der 2. BesÜV), nicht aber das "Ausland" kennt.
  • BVerwG, 21.03.2012 - 2 B 11.11

    Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör aufgrund der Stützung einer

    Er beansprucht die Zahlung der vollen Dienstbezüge nach dem Bundesbesoldungsgesetz ohne Einschränkungen nach den Regelungen der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung - 2. BesÜV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl I S. 2764) ab dem 1. November 1999 bis zum 31. Dezember 2007.
  • OVG Sachsen, 22.06.2009 - 2 B 469/07

    Besoldung von Bundespolizeibeamten; Grenzschutzbeamte; Verwendung auf einer

    Gem. § 1 Satz 1 der 2. BesÜV in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.6.1993 (BGBl. I S. 778), zuletzt neu gefasst am 27.11.1997 (BGBl. I S. 2764) und zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29.7.2008 (BGBl. 1 S. 1582) sind für Beamte, die nach dem Inkrafttreten des Einigungsvertrags in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verwendet werden, die Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes und die zur Regelung der Besoldung erlassenen besonderen Rechtsvorschriften anzuwenden, soweit nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt ist.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.04.2006 - 1 L 365/05

    Kürzung und Streichung der so genannten Ministerialzulage

    Hiervon hat der Verordnungsgeber mit der 2. BesÜV in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764) und Änderung durch Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026) Gebrauch gemacht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2010 - 1 A 3146/07

    Auslegung des Begriffs der "vorübergehenden Verwendung" gem. § 1 S. 2 der Zweiten

    Der dem Kläger gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz - SG - in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - und den hieran anknüpfenden besoldungsrechtlichen Vorschiften gesetzlich zustehende Anspruch auf Besoldung (§ 2 BBesG) wurde im streitgegenständlichen Zeitraum durch die Maßgaben der - mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft gesetzten - Zweiten Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstelllung der Einheit Deutschlands (Zweite Besoldungsübergangsverordnung - 2. BesÜV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764)) beschränkt, weil von ihrer (seinerzeitigen) Rechtsgültigkeit auszugehen ist und die in § 1 dieser Verordnung bestimmten Voraussetzungen für die Anwendbarkeit erfüllt waren.
  • OVG Sachsen, 31.08.2009 - 2 A 101/08

    Bundespolizeibeamte; Verwendung an auf tschechischem Hohheitsgebiet gelegenen

  • VG Cottbus, 19.06.2009 - 5 K 123/07

    Anwendung der 2. BesÜV; Begriff Befähigungsvoraussetzungen; Berufung wg.

  • VG Cottbus, 19.06.2009 - 5 K 318/07

    Anwendung der 2. BesÜV; Begriff Befähigungsvoraussetzungen; Besoldung;

  • VG Cottbus, 19.06.2009 - 5 K 1263/07

    Anwendung der 2. BesÜV; Begriff Befähigungsvoraussetzungen; Besoldung;

  • VG Cottbus, 04.06.2009 - 5 K 116/06

    Soldatenbesoldung - Aufstockung auf das Niveau der alten Bundesländer

  • VG Cottbus, 19.06.2009 - 5 K 208/07

    Beamtenbesoldung: Anwendung der 2. BesÜV; Verwendung im Beitrittsgebiet;

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