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   BGBl. I 1997 S. 2970   

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BGBl. I 1997 S. 2970 (https://dejure.org/1997,32333)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 84, ausgegeben am 19.12.1997, Seite 2970
  • Erstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB III-Änderungsgesetz - 1. SGB III-ÄndG)
  • vom 16.12.1997

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (155)

  • LSG Baden-Württemberg, 16.12.2016 - L 8 AL 4082/15

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Rücknahme eines rechtswidrigen nicht

    So hat schon der Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung (BT-Drucks 13/8994, Seite 60 zu Art. 1 Nr. 10a; dazu auch Söhngen in Eicher/Schlegel, SGB III (a.F.), Stand August 2006, § 119 RdNr. 25) darauf hingewiesen, dass die allgemeine Geringfügigkeitsgrenze i.S. einer Entgeltgrenze kein geeignetes Abgrenzungskriterium für den Versicherungsfall der "Arbeitslosigkeit" darstellt.
  • BSG, 03.06.2004 - B 11 AL 70/03 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Beschäftigungslosigkeit - Arbeitslosmeldung -

    Arbeitslos ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit) und eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht (Beschäftigungssuche; § 118 Abs. 1 SGB III idF des 1. SGB III-Änderungsgesetzes vom 16. Dezember 1997 , BGBl I Seite 2970).
  • OVG Hamburg, 09.02.2011 - 4 Bs 9/11

    Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung bei Zweifeln an der

    Hintergrund für die Regelung ist, dass ausländische Rechtsordnungen die Möglichkeit vorsehen, das Geburtsdatum nachträglich zu ändern, was im deutschen Sozialrecht zu Vorteilen führen kann, die in der jeweiligen ausländischen Rechtsordnung nicht damit verbunden sind (vgl. BT-Drs 13/8994, S. 67).

    Nur wenn besondere Umstände, die eine Aufklärung nahelegen, fehlen, wird die Behörde das genannte Datum regelhaft als rechtlich verbindlich anzusehen haben (vgl. BT-Drs 13/8994, a.a.O.).

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