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   BGBl. I 1997 S. 4   

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BGBl. I 1997 S. 4 (https://dejure.org/1997,30083)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr. 1, ausgegeben am 14.01.1997, Seite 4
  • Verordnung nach § 3 Abs. 4 des Ausländergesetzes zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes
  • vom 11.01.1997

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 06.11.2014 - 1 C 4.14

    Assoziationsrecht EWG-Türkei; Arbeitnehmerfreizügigkeit; Familiennachzug; neue

    Diese Regelung wurde erst durch die Änderungsverordnung vom 11. Januar 1997 (BGBl I S. 4) gestrichen, in der der Verordnungsgeber jedoch in § 28 Abs. 4 DVAuslG als Ausgleich vorsah, dass dieser Personenkreis bis zum 31. Dezember 1997 eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen konnte.
  • OVG Thüringen, 11.02.2003 - 3 EO 387/02

    Ausländerrecht ; Ausländerrecht; Darlegungsgebot; Prüfungsumfang;

    Er konnte als türkischer Staatsangehöriger unter 16 Jahren aufgrund von § 2 Abs. 2 DVAuslG in der bis zum In Kraft treten der Verordnung vom 11. Januar 1997 (BGBl. I S. 4) geltenden Fassung ohne Aufenthaltsgenehmigung (Visum) einreisen, wenn er sich nicht länger als 3 Monate im Bundesgebiet hat aufhalten wollen oder solange ein Elternteil eine Aufenthaltsgenehmigung besitzt.

    - Die rechtzeitige Einreise vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 11. Januar 1997 (BGBl. I S. 4) legt die rechtzeitige gemeinsame Ausreise mit dem Vater aus der Türkei am 29. Dezember 1996 nahe, die durch die identischen Ausreisestempel mit diesem Datum in den vorliegenden Kopien der Reisepässe belegt ist.

  • VGH Hessen, 02.12.2002 - 12 UE 1019/02

    Kindernachzug - Deutschkenntnisse

    Die unabhängig davon nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG geltende Altersgrenze von 16 Jahren wird von dem Kläger eingehalten, obwohl er zum Entscheidungszeitpunkt schon volljährig ist, da diese Altersgrenze beim Kindernachzug jedenfalls bei den ledigen Kindern unter 16 Jahren, die nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG (in der Fassung vor der Änderung durch VO vom 11.01.1997, BGBl. I S. 4) ohne Aufenthaltsgenehmigung nach Deutschland einreisen und sich darin aufhalten dürfen, auf den Zeitpunkt des Nachzugs, also der Einreise bezogen ist (ausführlich dazu Hess. VGH, 17.02.1997 - 12 UE 4436/96 -, EZAR 022 Nr. 6).
  • BSG, 10.07.1997 - 10 RKg 21/95

    Anspruch auf Kindergeld bei Ausweisung durch die Ausländerbehörde

    Diese Befreiung wurde durch Verordnung des Bundesministeriums des Innern vom 11. Januar 1997 (BGBl I 4) mit Wirkung vom 15. Januar 1997 aufgehoben; mit Wirkung vom 10. April 1997 ist nach Bestätigung der befristeten Verordnung durch den Bundesrat eine entsprechende Anschlußverordnung vom 2. April 1997 (BGBl I 751) mit unbefristeter Geltungsdauer in Kraft getreten.
  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2001 - 13 S 1635/01

    Achtjahresfrist - unbefristete Verlängerung der einem Minderjährigen erteilten

    Nach Wegfall dieser Befreiung durch die am 15.1.1997 in Kraft getretene Verordnung vom 11.1.1997 (BGBl. I S. 4) beantragte sie am 5.3.1997 die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis.
  • VGH Hessen, 31.05.2000 - 12 TZ 119/00

    Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte für Jugendliche aus Anwerbestaaten nach

    Diese Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung endete zunächst am 15. Januar 1997 aufgrund einer Verordnung nach § 3 Abs. 4 AuslG zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes vom 11. Januar 1997 (BGBl. I S. 4).
  • VG Gießen, 08.05.1998 - 7 G 1940/97

    Erhaltung der Rechtsstellung jugendlicher Ausländer - Aufenthaltserlaubnis für

    Zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsteller, der - wie vor erwähnt - vor Vollendung seines 16. Lebensjahres in das Bundesgebiet eingereist ist und sich als türkischer Staatsangehöriger, dessen Vater im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, zunächst nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG a.F., der mit Wirkung vom 15.01.1997 außer Kraft getreten ist (VO vom 11.01.1997 <BGBl. I S. 4>, VO vom 02.04.1997 <BGBl. I S. 751>) erlaubnisfrei im Bundesgebiet aufhielt, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nach § 96 Abs. 4 AuslG in der seit Änderung durch Gesetz vom 29.10.1997 (BGBl. I S. 2594) gültigen Fassung.
  • OVG Niedersachsen, 08.10.1997 - 11 M 3998/97

    Familiennachzug;; Alterserfordernis; Aufenthaltserlaubnis; Einreise: Zeitpunkt;

    Es ist zwar richtig, daß es bei der formal erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung im Rahmen des Kindernachzugs wegen des bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres genehmigungsfreien Aufenthalts (vgl. § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG i.d.F. vor der Änderung durch VO v. 11.1.1997, BGBl I S. 4) materiell um die Verlängerung eines bereits rechtmäßig begründeten Aufenthalts geht (vgl. Senatsbeschl. v. 27.6.1995 - 11 M 2477/95 - Hess. VGH, Urt. v. 17.2.1997 - 12 UE 4436/96 - Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen Ausländergesetz, 1991, S. 110).
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