Gesetzgebung
BGBl. I 1998 S. 610 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben am 31.03.1998, Seite 610
- Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13)
- vom 26.03.1998
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (9)
- LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98
Akustische Wohnraumüberwachung - sog. Großer Lauschangriff
Nach Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens in Mecklenburg-Vorpommern ist das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 13) vom 26.03.1998 (BGBl. I S. 610) erlassen worden.Durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 13) vom 26.03.1998 (BGBl. I S. 610) hat der verfassungsändernde Gesetzgeber erstmals eine Grundlage dafür gegeben, daß technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen zum Zwecke der Strafverfolgung eingesetzt werden dürfen (Art. 13 Abs. 3 n. F.).
Diese Regelung ist, wie in der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 13/8650, S. 5) ausgeführt, abschließend.
Demgemäß ist in der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 13/8650, S. 5) gesagt: "Schließlich nennt Satz 1 als Beispielsfälle dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit insbesondere die gemeine Gefahr und die Lebensgefahr und betont damit, daß eine "dringende" Gefahr drohende Beeinträchtigungen für hochrangige Rechtsgüter voraussetzt." Der Begriff "dringend" läßt in seinem verfassungsrechtlichen Zusammenhang keinen Raum für eine Ausdehnung der Eingriffsbefugnis, sondern betont im Gegenteil, daß der Eingriff nur zum Schutz besonders hochrangiger Rechtsgüter zulässig ist.
Auf diesem Gedanken beruht § 104 Abs. 2 StPO , der im umgekehrten Fall gestattet, personenbezogene Informationen zu Beweiszwecken zu verwenden, wenn sie durch Maßnahmen erlangt worden sind, die dem § 100 c Abs. 1 Nr. 3 StPO entsprechen (BT-Drs. 13/8650, S. 15).
- BVerfG, 25.04.2001 - 1 BvR 1104/92
Benachrichtigung von observierten "Begleitpersonen"
gegen die Neufassung des Art. 13 GG durch das 45. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes vom 26. März 1998 (BGBl I 1998 S. 610) sowie die Einführung des § 100 f Abs. 2 StPO durch das Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I 1998 S. 845).Ihren ursprünglichen Vortrag, die Wesensgehaltsgarantie des Art. 19 Abs. 2 GG sei verletzt, haben sie nach Änderung des Art. 13 GG durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. März 1998 (BGBl I 1998 S. 610) im Rahmen des anderen Verfassungsbeschwerdeverfahrens (1 BvR 1086/99) dahingehend auch für dieses Verfahren ergänzt, dass nunmehr Art. 79 Abs. 3 GG durch Art. 13 GG in der Neufassung verletzt sei.
- BVerfG, 20.04.2005 - 1 BvR 2378/98
Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltlichen Tätigkeit
gegen Art. 13 Abs. 3 bis 6 GG in der Fassung von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) und gegen Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 845).das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610).
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 29.01.2007 - VGH B 1/06
Wohnraumüberwachung: Regelungen zur Gefahrenabwehr bei Gesamtschau …
Der danach eröffnete grundsätzlich weite Eingriffsspielraum erfuhr in der Vergangenheit nur dadurch eine Einschränkung, dass der Begriff der "Behebung öffentlicher Notstände" schon im Hinblick auf die Rechtslage vor Änderung des Art. 13 GG durch Gesetz vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 610) übereinstimmend unter Rückgriff auf Art. 13 Abs. 3 GG a.F. (= Art. 13 Abs. 7 GG n.F.) ausgelegt worden ist, da er konkreter als Art. 7 Abs. 3 LV gefasst, sachlich aber nicht abweichend gestaltet sei (…Dennhardt, in: Grimm/Caesar, Verfassung für Rheinland-Pfalz, Art. 7 Rn. 14; Korger, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Art. 7 LV Anm. 3.2.1). - VerfG Brandenburg, 30.06.1999 - VfGBbg 3/98
Polizeirecht; Recht auf informationelle Selbstbestimmung; Datenschutz; …
Durch die Grundgesetzänderung vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 610) sind Voraussetzungen und Verfahrensanforderungen der Wohnraumüberwachung zur Gefahrenabwehr durch den Einsatz technischer Mittel auf Bundesverfassungsebene im einzelnen geregelt worden (vgl. Art. 13 Abs. 4, 5 und 6 GG).a) Durch die Grundgesetzänderung vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) sind in Art. 13 Abs. 4 GG die Voraussetzungen des präventiven Lauschangriffes abschließend und speziell im Vergleich zu Art. 13 Abs. 7 geregelt worden.
- VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04
Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen …
Soweit in den Schutzbereich des Art. 30 Abs. 1 SächsVerf eingegriffen wird, sind als spezielle Eingriffsvoraussetzungen deshalb allein die Beschränkungen des Art. 30 Abs. 3 SächsVerf zu Grunde zu legen, nicht aber die des Art. 13 GG, der seit den Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 610) hinsichtlich der Eingriffsvorbehalte nicht mehr mit Art. 30 SächsVerf übereinstimmt. - BVerfG, 20.04.2005 - 1 BvR 1084/99
Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts im Rahmen einer …
gegen Art. 13 Abs. 3 bis 6 GG in der Fassung von Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) und gegen Art. 2 Nr. 2 Buchstabe a und Nr. 5 des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (BGBl I S. 845).das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610).
- VerfG Brandenburg, 17.09.1998 - VfGBbg 22/98
Teilweise unzulässige, im übrigen wegen Verletzung von Verf BB Art 15 Abs 1 …
Die genannten Rechte führen - unbeschadet der hier nicht maßgeblichen Änderung des Art. 13 GG vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 610) - im konkreten Fall, wie sogleich dargelegt, zu demselben Ergebnis. - BSG, 22.08.1984 - 7 RAr 98/83
Fortführung des Betriebes - Öffentliche Bürgschaft - Öffentlicher Nahverkehr - …
Zwar ist S 128 AFG durch das Gesetz zur Anpassung des Rechts der Arbeitsförderung und der Rentenversicherung an die Einführung von Vorruhestandsleistungen vom 13. April 198H (BGBl I 610) umgestaltet werden; diese Neufassung ist jedoch im vorliegenden Falle noch nicht anwendbar, weil es um die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Jahre 1983 geht (vgl 5 242c AFG).