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   BGBl. I 1998 S. 2307   

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BGBl. I 1998 S. 2307 (https://dejure.org/1998,27325)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 55, ausgegeben am 26.08.1998, Seite 2307
  • Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften
  • vom 18.08.1998

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 22.12.2009 - 9 S 2890/08

    Kein weiterer (Teil-)Grundbetrag einer Fahrschule für weitere Ausbildung eines

    Zur Begründung führte die Beklagte aus, das in Anlage 5 zu § 7 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18.08.1998 (BGBl. I S. 2307, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.07.2008, BGBl. I S. 1338 - DV-FahrlG -) vorgeschriebene Muster sei jedenfalls hinsichtlich der in der Bestimmung geregelten ordentlichen Unterrichtsentgelte abschließend.

    Denn während die fragliche Rubrik im Preisaushangmuster nach Anlage 5 zu § 7 DV-FahrlG i.d.F. vom 18.08.1998 (BGBl. I S. 2307) den Grundbetrag "bei Nichtbestehen der Prüfung und weiterer Ausbildung" vorsah, ist mit der Neufassung vom 07.08.2002 (BGBl. I S. 3267) klargestellt worden, dass diese Rubrik nur für das "Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung" gilt.

  • BayObLG, 14.03.2000 - 3 ObOWi 14/00

    Aushändigung der Bestätigung über durchlaufene Ausbildungsteile

    Wie aus der Einleitung der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1998 (BGBl. I S. 2307) zu ersehen ist, stützt sich der Erlaß der Fahrschülerausbildungsordnung unter anderem auch auf § 6 Abs. 3 FahrlG.

    Die Ausbildungsbestätigung des § 6 Abs. 2 FahrschAusbO gehört in den Bereich der Aufzeichnungspflichten, wie sie sich auch aus § 18 Abs. 3 FahrlG (i.d.F. des Art. 2 Nr. 18 c des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24.4.1998 [BGBl. I S. 747/773]) und § 6 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (i.d.F. des Art. 1 der Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1998 [BGBl. I S. 2307/2308]) ergeben.

  • VGH Baden-Württemberg, 05.05.2009 - 9 S 1711/08

    Einführungsseminar für Lehrgangsleiter nach § 14 FahrlGDV

    Nach den einschlägigen Normen des Straßenverkehrsgesetzes (neugefasst durch Bekanntmachung vom 05.03.2003, BGBl. I, 310, 919 - StVG -), des Fahrlehrergesetzes (Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom 25.08.1969, BGBl. I, 1336, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2008, BGBl. I, 418 - FahrlG -), der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (vom 18.08.1998, BGBl. I, 2307, zuletzt geändert durch Art. 6 der Verordnung vom 18.07.2008, BGBl. I, 1338 - FahrlGDV -) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18.08.1998, BGBl. I, 2214, zuletzt geändert durch Verordnung vom 07.01.2009, BGBl. I, 29 - FeV -) besteht eine Dreistufigkeit der hier maßgeblichen Kurse: Auf der untersten Stufe kennt das StVG ein Aufbauseminar bei Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit nach §§ 2a und 2b Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 2 Satz 1 StVG sowie ein Aufbauseminar nach Erreichen einer bestimmten Punktezahl nach § 4 StVG, besonders dessen Abs. 8 Sätze 1 bis 3. Beide Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden Erlaubnis nach dem FahrlG sind (§§ 2b Abs. 2 Satz 1 und 4 Abs. 8 Satz 3 StVG).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.08.2002 - 9 S 1039/02

    Widerruf der Fahrschulerlaubnis - gröbliche Verletzung der Aufzeichnungspflichten

    Hierbei muss berücksichtigt werden, dass Fahrschüler vor der theoretischen wie vor der praktischen Prüfung dem Prüfer eine Ausbildungsbescheinigung übergeben müssen (§ 16 Abs. 3 Sätze 6 und 7, § 17 Abs. 5 Sätze 5 und 6 FeV), in der der erteilte theoretische und praktische Unterricht im einzelnen aufgeführt und die vom Fahrlehrer ebenso wie vom Fahrschüler unterschrieben wird (§ 6 Abs. 2 i.V.m. Anlagen 7.1 bis 7.3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung - FahrschAusbO - vom 18.08.1998, BGBl. I S. 2307, 2335).
  • VGH Hessen, 22.05.2007 - 2 UE 2799/06
    Zwar ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Fahrlehrerlaubnis von der zuständigen Behörde widerrufen werden kann, wenn zweimal gegen die Fortbildungspflicht nach § 33 a Abs. 1 FahrlG verstoßen wird; danach hat jeder Fahrlehrer alle vier Jahre an einem jeweils dreitätigen Fortbildungslehrgang (nach näherer Maßgabe des § 15 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998, BGBl. I S. 2307) teilzunehmen.
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