Gesetzgebung
   BGBl. I 1998 S. 2391   

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https://dejure.org/1998,27341
BGBl. I 1998 S. 2391 (https://dejure.org/1998,27341)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 56, ausgegeben am 27.08.1998, Seite 2391
  • Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH
  • vom 24.08.1998

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • KG, 25.01.2011 - 9 U 148/10

    Entschädigungsanspruch geschädigter Kapitalanleger: Hinausgeschobene Fälligkeit

    Schließlich sprach gegen eine unangemessene Verfahrensdauer auch, dass das mit dem EAEG 1998 gesetzlich eingeführte Entschädigungssystem nach Institutsgruppen (§ 6 EAEG) - unter Beibehaltung der privaten Sicherungssysteme für die finanzstarken Banken (Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH, §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 S. 1 EAEG i.V.m. VO vom 24.08.1998, BGBl. I, S. 2391) und Sparkassen (Entschädigungseinrichtung des Bundesverbands öffentlicher Banken Deutschlands GmbH, §§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 S. 1 EAEG i.V.m. VO vom 24.08.1998, BGBl. I S. 2390) und Schaffung der Beklagten als bloßer Auffangeinrichtung für die nicht einem Sicherungssystem angehörenden Unternehmen des sogenannten grauen Kapitalmarkts (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 EAEG) - von vornherein Bedenken hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Beklagten ausgesetzt war (vgl. Bericht des Bundesrechnungshofs vom 08.12.2008 - BT-Drs. 16/11000, S. 107 ff.; wird zitiert von BVerfG, Beschluss vom 24.11.2009, a.a.O.), da davon ausgegangen wurde, dass der Beklagten bis zu 7.000 beitragspflichtige Unternehmen angehören würden, im Jahr 2006 aber tatsächlich nur 760 Unternehmen angehörten mit Beiträgen von nur 3, 4 Millionen Euro im Jahr (vgl. Bundesrechnungshof, a.a.O.).
  • VG Berlin, 31.08.1998 - 25 A 87.94

    Rechtsanspruch auf Erteilung einer Vollbankerlaubnis zum Betreiben von

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  • VG Berlin, 06.07.2009 - 1 A 327.07

    Beitragspflicht für Finanzdienstleistungsinstitut

    Der Umstand, dass diese Einlagenkreditinstitute Beiträge zu ihrem eigenen Sicherungssystem (Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH, §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 EAEG i.V.m. Verordnung vom 24. August 1998, BGBl. I S. 2391 und Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes öffentlicher Banken Deutschlands GmbH, §§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 Satz 1 EAEG i.V.m. Verordnung vom 24. August 1998, BGBl. I S. 2390) leisten müssen und dass eine doppelte Zuordnung vermieden werden sollte, stellt allerdings einen sachlichen Grund dar, der die unterschiedliche Zuordnung zu den Entschädigungssystemen und die damit verbundene Ungleichbehandlung zumindest bei Schaffung des Entschädigungssystems rechtfertigte.
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