Gesetzgebung
BGBl. I 1998 S. 596 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 19, ausgegeben am 31.03.1998, Seite 596
- Zweites Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
- vom 25.03.1998
Gesetzestext
Gesetzesbegründung
- Deutscher Bundestag (Ablauf des Gesetzgebungsverfahrens, mit Materialien)
Wird zitiert von ... (7)
- OVG Niedersachsen, 30.06.2003 - 8 ME 81/03
Wesentliche Tätigkeiten des Zimmerer-, Dachdecker- und Estrichleger-Handwerks; …
Angehörige der anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft können einen Handwerksbetrieb im Bundesgebiet zwar unter erleichterten Voraussetzungen selbständig führen, weil sie nach der EWG-EWR-Handwerk-Verordnung vom 8. August 1966 (BGBl. I S. 469) in der Fassung vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596) nicht nur in den von § 8 Abs. 1 HwO erfassten Fällen Ausnahmebewilligungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erhalten. - BAG, 19.03.2003 - 10 AZR 175/02
Baugewerbe - Stahlbiege- und -flechtarbeiten - Armierung
vom 31. März 1998 (BGBl. I S 596) bloße Stahlverlegearbeiten einschließlich des Biegens der Bewehrungsstäbe nicht dem Kernbereich des - nunmehrigen - Gewerbes mit der Bezeichnung "Mauerer und Betonbauer" zuzuordnen sind, sondern als eine einfache Tätigkeit, die der Meisterprüfung im Handwerk "Maurer und Betonbauer" nicht bedarf, als Gewerbe unter der Bezeichnung "Eisenflechter" handwerksähnlich betrieben werden kann (BayObLG 6. April 1998 - 3 ObOwi 38/98 - GewArch 1998, 299). - BVerwG, 27.05.1998 - 1 B 51.98
Recht des Handwerks - Eintragung von EG-Ausländern ohne Meistertitel in die …
Die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sind in der EWG/EWR-Handwerk- Verordnung vom 4. August 1966 (BGBl I S. 469), zuletzt geändert durch Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften vom 25. März 1998 (BGBl I S. 596) - EWG/EWR-HwV-geregelt.
- OVG Niedersachsen, 16.07.1998 - 8 L 2611/98
Eintragungspflicht für Trockenbauarbeiten; Handwerk; Trockenbauarbeiten
Bestrebungen im Gesetzgebungsverfahren, die Trockenbauarbeiten als eintragungsfreie Tätigkeiten zu privilegieren, haben keinen Niederschlag in der Schlußfassung des Änderungsgesetzes gefunden (vgl. BT-Drucks. 13/9388 und 13/9875).Bestrebungen im Gesetzgebungsverfahren, die Trockenbauarbeiten als eintragungsfreie Tätigkeiten zu privilegieren, haben keinen Niederschlag in der Schlußfassung des ÄnderungsG gefunden (vgl. BT-Drucks. 13/9388 und 13/9875).
- VGH Baden-Württemberg, 08.10.2001 - 14 S 1108/01
Eintragung in die Handwerksrolle - Personenbezogenheit - Löschung - …
Maßstab für die rechtliche Beurteilung der hier streitigen Löschungsankündigung ist § 13 der Handwerksordnung (hier anwendbar in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 25.03.1998, BGBl. I, 596). - VGH Bayern, 12.07.2001 - 22 ZB 01.1604
Berufung des Gesetzgebers auf die Verfassungsmäßigkeit seiner Grundentscheidung …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - VG Trier, 11.03.1999 - 6 K 880/98
Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle; Anforderungen an die …
Allerdings gilt die auf Grund von § 9 HandwO zur Umsetzung EG-rechtlicher Vorgaben erlassene Verordnung über die für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geltenden Voraussetzungen der Eintragung in die Handwerksrolle - EWG/EWR HWV - vom 4. August 1966 (BGBl. I S. 469, zul. geändert durch Gesetz vom 25. März 1998, BGBl. I S. 596, 605) auch für Inländer (BVerwG, Beschluss vom 09. September 1994 - 1 B 127/94 -, Buchholz 451.45 § 9 HwO Nr. 5) .