Gesetzgebung
   BGBl. I 1999 S. 18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,37621
BGBl. I 1999 S. 18 (https://dejure.org/1999,37621)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1999,37621) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 3, ausgegeben am 27.01.1999, Seite 18
  • Bekanntmachung der Neufassung des Hochschulrahmengesetzes
  • vom 19.01.1999

Gesetzestext

In Nachschlagewerken

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (95)

  • BVerwG, 17.08.2017 - 3 C 12.16

    Masterabschluss in Psychologie eröffnet Zugang zur Psychotherapeutenausbildung

    Der Masterabschluss ist ebenso wie das Diplom ein berufsqualifizierender Hochschulabschluss, der auf Grund von Prüfungen erworben wird und den Nachweis erbringt, dass ein (Master-)Studiengang erfolgreich absolviert worden ist (vgl. § 19 HRG i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 <BGBl. I S. 18>, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. August 2002 <BGBl. I S. 3138>; Ländergemeinsame Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10. Oktober 2003 i.d.F. vom 4. Februar 2010).
  • BVerwG, 29.04.2009 - 6 C 16.08

    Studienabgabe, Studienbeitrag, Studiengebühr, Sonderabgabe,

    Eine Beschränkung dieser Landesgesetzgebungskompetenz ergab sich nicht aus der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des nordrhein-westfälischen Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes am 1. April 2006 noch bestehenden Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG, die infolge der Aufhebung des Art. 75 GG durch Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) entfallen ist, und dem auf Grund des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG a.F. erlassenen, nunmehr nach Maßgabe der Art. 125a Abs. 1 Satz 1, 125b GG fortgeltenden Hochschulrahmengesetz (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506).
  • VerfGH Baden-Württemberg, 30.05.2016 - 1 VB 15/15

    Formlose Nachmeldung von Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin an Stiftung

    (1) Nach §§ 30 und 31 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 19), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2004 (BGBl. I S. 2298), und Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 12 Abs. 1 Nr. 8 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung (HZE-ErrStV) vom 5. Juni 2008 (GBl. S. 663) sind für die Vergabe von Studienplätzen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, Zulassungszahlen nach Maßgabe des Landesrechts in Form einer Rechtsverordnung festzusetzen, wenn das Landesrecht dafür keine andere Rechtsform zulässt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht