Gesetzgebung
   BGBl. I 1999 S. 2   

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BGBl. I 1999 S. 2 (https://dejure.org/1999,36859)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 1, ausgegeben am 14.01.1999, Seite 2
  • Verordnung über die Abgaben nach dem Holzabsatzfondsgesetz (Holzabsatzfondsverordnung - HAfV)
  • vom 04.01.1999

Verordnungstext

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BSG, 11.03.2009 - B 12 R 11/07 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV - keine

    cc) Mit dem rückwirkend zum 1.1.1999 durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I 2) nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 2 dieses Gesetzes eingefügten Anfrageverfahren soll nach der Vorstellung der Entwurfsverfasser eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der "Statusfrage" erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855 S 6).
  • BSG, 10.08.2000 - B 12 KR 21/98 R

    Honorarkräfte für Telefonsex stehen in abhängiger Beschäftigung

    § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und die §§ 7a ff SGB IV idF des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl I 2) sind erst am 1. Januar 1999 bzw 1. April 2000 in Kraft getreten (vgl dort Art. 3 Abs. 1) und finden auf die erste Jahreshälfte 1993, um die es hier geht, keine Anwendung.
  • BSG, 04.06.2009 - B 12 R 6/08 R

    Sozialversicherungspflicht - Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV - hinreichende

    cc) Mit dem rückwirkend zum 1.1.1999 durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 (BGBl I 2) nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 2 dieses Gesetzes eingefügten Anfrageverfahren soll nach der Vorstellung der Entwurfsverfasser eine schnelle und unkomplizierte Möglichkeit zur Klärung der "Statusfrage" erreicht werden; zugleich sollen divergierende Entscheidungen verhindert werden (BT-Drucks 14/1855 S 6).

    Das Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV ist rückwirkend zum 1.1.1999 durch Art. 1 Nr. 2 des "Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit" vom 20.12.1999 (BGBl I 2) nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 2 dieses Gesetzes eingefügt worden.

  • BSG, 22.03.2018 - B 5 RE 1/17 R

    Rentenversicherung - arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger -

    Für die von den Vorinstanzen ausgeurteilten Zeiten vom 1.6.2007 bis 31.12.2007 und vom 1.1.2009 bis 30.6.2009 kommt ein Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als sog arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger nach § 6 Abs. 1a S 1 Nr. 1 SGB VI (idF von Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999, BGBl I 2) grundsätzlich in Betracht.

    Auch wenn eine Versicherungspflicht vor dem (rückwirkenden) Inkrafttreten von § 2 S 1 Nr. 9 SGB VI (idF von Art. 2 Nr. 1 Buchst a des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999, BGBl I 2) nicht begründet werden konnte, lässt sich jedoch auch eine vor dem 1.1.1999 ausgeübte Tätigkeit ohne Weiteres unter das Tatbestandsmerkmal "Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt" subsumieren.

  • LSG Baden-Württemberg, 08.12.2017 - L 4 R 5045/15

    Rentenversicherungspflicht - selbstständig Tätiger mit nur einem Auftraggeber für

    Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI (in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung des Art. 2 Nr. 1 a nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999, BGBl. I S. 2) sind versicherungspflichtig selbständig tätige Personen, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig DM 630, 00 (ab dem 1. Januar 2001 EUR 325, 00) ab dem im Monat übersteigt, und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
  • LSG Bayern, 02.03.2004 - L 5 KR 272/03

    Beitragsnachforderungen zur Sozialversicherung auf Grund einer Betriebsprüfung;

    Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) in der hier anzuwendenden bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (jetzt § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV - vor der Änderung durch das Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999, BGBl I Seite 2).
  • SG Berlin, 26.05.2003 - S 87 KR 1645/02
    § 7 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und die §§ 7 a ff SGB IV i.d.F. des Gesetzes zur Forderung der Selbständigkeit vom 20. Dezember 1999 (BGBl I 2) sind erst am 1. Januar 1999 bzw 1. April 2000 in Kraft getreten (vgl. dort Art. 3 Abs. 1) und finden auf die hier interessierenden Zeiträume keine Anwendung.
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