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   BGBl. I 1999 S. 2464   

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BGBl. I 1999 S. 2464 (https://dejure.org/1999,28316)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 56, ausgegeben am 22.12.1999, Seite 2464
  • Bekanntmachung der Neufassung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
  • vom 15.12.1999

Verordnungstext

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia

    Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2010 - 9 S 1130/08

    Feststellungsklage zur Klärung von Zweifelsfragen bei drohenden Straf- oder

    Am 09.10.2007 hat die Klägerin daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, festzustellen, dass die beanstandete Meeresfrüchte-Mischung erstens nicht gegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Fassung vom 15.12.1999 (BGBl. I S. 2464 - LMKV -) und zweitens nicht gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches vom 01.09.2005 (BGBl. I S. 2205; zwischenzeitlich in der Fassung vom 24.07.2009, BGBl. I S. 2205, geändert durch VO vom 03.08.2009, BGBl. I S. 2630, - LFGB -) verstößt.
  • VGH Bayern, 11.02.2015 - 20 BV 14.494

    Kennzeichnungspflicht von Honig in Portionsverpackung

    Im vorliegenden Berufungsverfahren begehrt die Klägerin die Feststellung, dass sie nicht gegen § 4 Nr. 3 i.V.m. § 3 Abs. 4 Nr. 1 der Honigverordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl I S. 92), die zuletzt durch Art. 9 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl I S. 1816) geändert worden ist (HonigV), verstößt, wenn sie mehrere nicht zum Einzelverkauf bestimmte Portionspackungen desselben Honigs ohne Angabe des Ursprungslandes in einer Verpackung, auf der Füllmenge, Anzahl der einzelnen Verpackungen sowie die Kennzeichnungselemente nach der HonigV einschließlich des Ursprungslandes und nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl I S. 2464), die zuletzt durch Art. 2 der Verordnung vom 25. Februar 2014 (BGBl I S. 218) geändert worden ist - LMKV - (vgl. Bl. 83 ff. der VGH-Akte), angegeben sind, in Verkehr bringt.
  • VGH Bayern, 28.04.2014 - 22 CS 14.182

    Widerruf der Gaststättenerlaubnis; gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen

    Bei abgelaufenem Verbrauchsdatum dürfen Lebensmittel nicht mehr in Verkehr gebracht werden, unabhängig davon, ob das Lebensmittel tatsächlich nicht mehr zum Verzehr geeignet ist oder die menschliche Gesundheit schädigen kann (§ 7a Abs. 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln - Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - BGBl I 1999, 2464); das Lebensmittel sollte auch nicht mehr verzehrt werden (vgl. hierzu z.B. die Internetseite des Bayer. Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit:.
  • BFH, 28.03.2006 - VII R 39/04

    Bier-Mischgetränke: Besteuerung

    Der Umstand, dass sie an der Verwendung zuckerhaltiger Limonade festhält, deutet vielmehr darauf hin, dass sie sich z.B. aus Geschmacksgründen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenten verspricht, die süßstoffhaltige Biermischgetränke produzieren und die Verwendung von Süßstoff für den Verbraucher nach der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (BGBl I 1999, 2464) kenntlich machen müssen.
  • VG Berlin, 15.12.2010 - 14 A 44.07

    Matjesfilets, nordische Art

    Die Angabe von Nährwerten gehört nicht zu den in die Etikettierung zwingend mit aufzunehmenden Angaben nach § 3 der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (LMKV) vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464) bzw. Art. 3 Abs. 1 der Etikettierungsrichtlinie.
  • VG Hamburg, 19.01.2010 - 4 K 3487/08

    Bezeichnung von Beta-Carotin als Vitamin A auf der Fertigpackung

    Grundlage des Streits ist die unterschiedliche Auslegung bestimmter Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung (LMKV in der Fassung der Bekanntmachung v. 15.12.1999, BGBl. I, S. 2464, mit nachfolgenden Änderungen).
  • VG Minden, 17.07.2007 - 6 K 3001/06
    Rechtsgrundlage für die der Klägerin durch die streitbefangene Ordnungsverfügung auferlegte Kennzeichnungspflicht ist § 6 Abs. 3 Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (Lebensmittelkennzeichnungsverordnung - LMKV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.12.1999 (BGBl I S. 2464) zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften vom 09.10.2006 (BGBl I S. 2260) in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.04.2006 (BGBl I 945).
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