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   BGBl. I 1999 S. 705   

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BGBl. I 1999 S. 705 (https://dejure.org/1999,33267)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 1999 Teil I Nr. 19, ausgegeben am 21.04.1999, Seite 705
  • Erste Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung
  • vom 14.04.1999

Verordnungstext

Gesetzesbegründung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 24.06.2004 - III ZR 104/03

    Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von

    Das Berufungsgericht hat, wie die Revision zu Recht rügt, die Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2910) in der zur Zeit der Erstellung der strittigen Rechnung geltenden Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 14. April 1999 (BGBl. I S. 705) (TKV) unberücksichtigt gelassen.
  • BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 20.02

    Telekommunikation; "Resale" von Telekommunikationsdienstleistungen; Verpflichtung

    (a) Unerheblich für das Verständnis von dem Inhalt des Begriffs "wesentlich" ist die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) vom 11. Dezember 1997 (BGBl I S. 2910), zum hier maßgeblichen Zeitpunkt geändert durch Verordnung vom 14. April 1999 (BGBl I S. 705), bestehende Verpflichtung der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, ihre Leistungsangebote so zu gestalten, dass andere Anbieter diese Leistung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vertreiben und ihren Endkunden anbieten können.
  • BGH, 24.07.2003 - VII ZB 8/03

    Zeitbestimmung bei Einhaltung prozessualer Fristen; Abrechnung von

    Die Telekom ist nach § 5 Nr. 1 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) vom 11. Dezember 1997 (BGBl. I 2910), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom 14. April 1999 (BGBl. I 705), verpflichtet, bei der Abrechnung die Dauer zeitabhängig tarifierter Verbindungen von Telekommunikationsleistungen für die Öffentlichkeit unter regelmäßiger Abgleichung mit einem amtlichen Zeitnormal zu ermitteln.
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