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   BGBl. I 2000 S. 1253   

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BGBl. I 2000 S. 1253 (https://dejure.org/2000,44682)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 11.08.2000, Seite 1253
  • Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999)
  • vom 02.08.2000

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 03.09.1999   BT   PRÄZISE RECHTSGRUNDLAGEN FÜR DIE FAHNDUNG SCHAFFEN (GESETZENTWURF)
 
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Wird zitiert von ... (20)

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02

    Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern

    Die mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (BGBl I 2000 S. 1253) in die Strafprozessordnung eingefügten Dateiregelungen der §§ 483 ff. StPO sollten dem Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 65, 1 ff.) Rechnung tragen (BTDrucks 14/1484, S. 1).

    b) Der Gewährleistung der datenschutzrechtlichen Positionen der von einer strafprozessualen Datenerhebung Betroffenen dienen die mit dem Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (BGBl I 2000 S. 1253) in die Strafprozessordnung eingefügten Dateiregelungen der §§ 483 ff. StPO.

  • BGH, 20.06.2018 - 5 AR (Vs) 112/17

    Übermittlung anonymisierter Entscheidungsabschriften an private Dritte (Auskünfte

    Mit der Einführung der §§ 474 bis 482 StPO durch das am 1. November 2000 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts wollte der Gesetzgeber die unter Berücksichtigung des sogenannten Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 65, 1) verfassungsrechtlich gebotenen und im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit notwendigen Rechtsgrundlagen für die Verwendung von in einem Strafverfahren erhobenen personenbezogenen Informationen schaffen (vgl. BT-Drucks. 14/1484, S. 1).

    Darin regelt § 475 StPO unter anderem die Informationsübermittlung an private Dritte (vgl. BT-Drucks. 14/1484, S. 16, 17, 26).

  • OLG Hamm, 26.11.2013 - 1 VAs 116/13

    Einsichtsrecht von Zivilgerichten in Akten über Kartellordnungswidrigkeiten

    Die "Vorschaltung" eines Rechtsanwaltes soll dem Interesse der Rechtspflege dienen und gewährleisten, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach allen Seiten ausreichend geschützt wird, ohne dass die Informationsmöglichkeiten unvertretbar eingeengt würden (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - StVÄG 1999, BT-Drucks. 14/1484, S. 26).

    Meint die nach Absatz 1 entscheidungsbefugte Stelle, dies nicht hinreichend beurteilen zu können, so ist es ihr unbenommen , die Entscheidung von einer Zustimmung der Stelle abhängig zu machen, aus deren Akten diese Aktenteile stammen" (vgl. BT-Drucks. 14/1484, Seite 30).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2003 - 1 S 2211/02

    Zur landesrechtlichen Legitimation erkennungsdienstlicher Maßnahmen, die der

    Dies gilt auch nach der Einführung der Regelung des § 481 StPO durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts (StVÄG 1999) vom 2.8.2000 (BGBl. I 1253), wonach die Polizeibehörden nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Informationen aus Strafverfahren verwenden dürfen.

    Ihr liegt der Wille des Gesetzgebers zugrunde, die weitere Verwendung auf der Grundlage der Strafprozessordnung repressiv, d.h. zum Zweck der Strafverfolgung erhobener personenbezogener Informationen den Polizeibehörden nach Maßgabe der Polizeigesetze zu gestatten (BTDrucks 14/1484, S. 2, 31).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.09.2004 - 10 S 1283/04

    Zulässigkeit der Datenübermittlung an Fahrerlaubnisbehörde; Strafurteil

    § 474 StPO regelt die Auskunftserteilung aus Akten eines Strafverfahrens für verfahrensexterne Zwecke (vgl. BT-Drucks. 14/1484, Nrn. 14 und 15, S. 25), hier die Überprüfung der Fahreignung des Klägers.
  • BGH, Ermittlungsrichter, 26.01.2011 - 4 BGs 1/11

    Ersuchen um Akteneinsicht (Gefährdung des Untersuchungszwecks für den Fall einer

    aa) Die in § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO vorgesehene Möglichkeit, gegen die Versagung der Akteneinsicht unter bestimmten Voraussetzungen eine gerichtliche Entscheidung beantragen zu können, ist durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts (Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 - StVÄG 1999, BGBl. 2000 I S. 1253) eingefügt worden.

    Dabei war im Gesetzentwurf der Bundesregierung die oben erwähnte 3. Alternative des § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO noch nicht enthalten (BTDrucks. 14/1484, S. 6 und 21 f.).

    Sie wurde auf Anregung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucks. 14/2595, S. 6) in den Gesetzentwurf aufgenommen und ist in dieser Fassung auch verabschiedet worden.

    Eine nennenswerte Verfahrensverzögerung sei nicht zu befürchten, da in den betroffenen Fällen seitens der Staatsanwaltschaft grundsätzlich Duplo-Akten im Hinblick auf die Rechtsbehelfe der Haftprüfung bzw. der Beschwerde (§ 117 Abs. 1 und 2, § 126a Abs. 2 StPO) geführt würden (BT-Drucks. 14/2595, S. 28).

  • OLG Hamburg, 03.01.2002 - 2 Ws 258/01

    Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistands

    Eine solche ausdrückliche Regelung enthält der durch Art. 15 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1999 vom 2. August 2000 (BGBl I, 1253, 1257) eingeführte § 478 Abs. 3 S. 2 StPO, wonach die Entscheidung des Vorsitzenden über den Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsantrag einer Privatperson nach § 475 StPO unanfechtbar ist.

    Nach dem durch Art. 15 des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1999 vom 2. August 2000 (BGBl I, 1253, 1256) mit Wirkung ab 1. November 2000 in die Strafprozessordnung eingefügten § 475 StPO kann für eine Privatperson und für sonstige Stellen ein Rechtsanwalt Auskünfte aus den Akten erhalten (§ 475 Abs. 1 StPO), soweit er hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt; unter näher bezeichneten Voraussetzungen kann einem solchen Rechtsanwalt Akteneinsicht gewährt werden (§ 475 Abs. 2 StPO).

    Vielmehr erläutert der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1999, dass § 475 StPO die Informationsübermittlung an Private regele, die nicht Beschuldigte, Privatkläger, Nebenkläger, Verletzte oder Einziehungsbeteiligte seien, denn deren Akteneinsicht richte sich nach den §§ 147, 385 Abs. 3, 397 Abs. 1, 406 e, 433 StPO (BT-Drs. 14/1484, S. 26).

    Mit § 478 Abs. 3 S. 2 StPO hat der Gesetzgeber des Strafverfahrensänderungsgesetzes 1999 eine Vereinheitlichung der Rechtsmittelbefugnis mit § 406 e Abs. 4 StPO verfolgt (so Regierungsentwurf in BT-Drs. 14/1484, S. 30).

  • VGH Bayern, 24.07.2008 - 10 C 08.1780

    Vernichtung erkennungsdienstlicher Daten richtet sich nach Polizeiaufgabengesetz

    Entgegen der Ansicht des Klägers treffe die Strafprozessordnung insoweit keine abschließende Regelung, was insbesondere aus § 481 Abs. 1 StPO und der Gesetzesbegründung hierzu (vgl. BT-Drs. 14/1484 S. 31) hervorgehe.

    Zwar hat der Bundesgesetzgeber mit der Einführung der §§ 474 ff. StPO durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) - vom 2. August 2000 (BGBl I S. 1253) eine spezielle Regelung über die Verwendung, Speicherung und Löschung der im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen gewonnenen Daten geschaffen, die nach Art. 37 Abs. 4 PAG grundsätzlich Anwendungsvorrang genießt (vgl. Schmidbauer/Steiner PAG und POG, 2. Aufl. 2006, RdNr. 6 zu Art. 37 PAG).

    Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Strafverfahrensrechts - Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 (StVÄG 1999) vom 2. August 2000 (BGBl I S. 1253) richtet sich - wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof zutreffend herausgearbeitet hat - auch die Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen im Sinne des § 81 b StPO nach Einstellung eines Strafverfahrens nach den polizeirechtlichen Vorschriften.

    Denn der Bundesgesetzgeber hat mit den §§ 483 ff. StPO für alle im Strafverfahren gewonnenen persönlichen Daten eine umfassende generalklauselartige Regelung geschaffen (vgl. BTDrs. 14/1484 S. 31), so dass nun auch die Aufbewahrung und Verwendung erkennungsdienstlicher Daten davon erfasst wird.

  • OLG Hamburg, 29.06.2007 - 3-30/07

    Verfahrensrüge gegen eine auf rechtswidrigen Observationen beruhende

    Bei der vorzunehmenden Abwägung ist zwar einzubeziehen, dass § 163 f StPO dem Schutz eines Beschuldigten dient und dass das staatsanwaltliche Anordnungserfordernis der mit der Maßnahme verbundenen Intensität des Eingriffs in die Rechtsposition des Beschuldigten Rechnung tragen soll (BT-Drucks. 14/1484, S. 25).
  • VGH Hessen, 16.12.2004 - 11 UE 2982/02

    Erkennungsdienst; polizeiliche Speicherungspraxis; Löschung von Daten;

    Indem die Vorinstanz in der Vorschrift lediglich eine Erhebungsnorm, nicht aber eine Rechtsgrundlage für den weiteren Umgang mit den gewonnenen Daten erkennt, stellt sie sich gegen die bis zur Einführung der §§ 474 ff. StPO durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1999 vom 2. August 2000 (BGBl I S. 1253) herrschende Meinung und Rechtsprechung.
  • OLG Hamburg, 27.05.2016 - 2 Ws 88/16

    Akteneinsichtsrecht des Strafverteidigers: Statthaftigkeit der Beschwerde der

  • VG Berlin, 30.05.2013 - 2 K 57.12

    Informationszugang durch Akteneinsicht beim Bundeskanzleramt in Akten über die

  • AG Halle-Saalkreis, 11.03.2007 - 395 Gs 34/07

    Kreditkartenprüfung bei Ermittlungen im Kinderpornographie-Strafrecht

  • VGH Bayern, 12.11.2013 - 10 B 12.2078

    Zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen

  • OLG Stuttgart, 10.03.2006 - 4 VAs 1/06

    Rechtsschutz für den durch eine Straftat Verletzten gegen die Gewährung

  • VG Augsburg, 29.01.2014 - Au 7 E 13.2018

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen Staatsanwaltschaft während eines

  • LSG Bayern, 31.07.2002 - L 18 B 237/01

    Anspruch auf Weiterzahlung der Versorgungsleistungen bis zum Abschluss eines

  • VG Neustadt, 20.07.2006 - 3 L 1127/06
  • LG Berlin, 28.06.2001 - 510 AR 4/01

    Anspruch eines Informationsdienstes für Rechtsanwälte auf kostenpflichtige

  • Generalbundesanwalt, 07.08.2015 - 500 E (SH) Teil 949/15
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