Gesetzgebung
   BGBl. I 2000 S. 1270   

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BGBl. I 2000 S. 1270 (https://dejure.org/2000,45724)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 38, ausgegeben am 11.08.2000, Seite 1270
  • Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen (Anti-D-Hilfegesetz - AntiDHG)
  • vom 02.08.2000

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 22.03.2000   BT   ANTI-D-IMMUNPROPHYLAXE-OPFER ENTSCHÄDIGEN (GESETZENTWURF)
  • 08.05.2000   BT   ÖFFENTLICHE ANHÖRUNG ZUM ENTWURF EINES ANTI-D-HILFEGESETZES
  • 11.05.2000   BT   BUND UND LÄNDER ÜBER HILFE FÜR INFIZIERTE EINIG (UNTERRICHTUNG)

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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 04.07.2018 - XII ZB 448/17

    Nachehelicher Unterhalt: Berücksichtigung einer Rente nach dem HIV-Hilfegesetz

    cc) Die in § 17 Abs. 1 HIVHG getroffene Regelung - die bei Inkrafttreten des HIV-Hilfegesetzes im Juli 1995 § 17 Abs. 2 HIVHG a.F. entsprach, vgl. § 14 des Anti-D-Hilfegesetzes vom 2. August 2000 (BGBl. I 1270, 1272) - orientierte sich an der damaligen Regelung über die sogenannte Conterganrente (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 - XII ZB 164/14 - FamRZ 2014, 1619).
  • BSG, 10.12.2003 - B 9 VJ 2/02 R

    Anti-D-Prophylaxe - Hepatitis C - Infektion - Impfschaden - Chronische Hepatitis

    Die mit dem seinerzeit zuständigen Bundesministerium für Gesundheit abgestimmte Rechtspraxis in den Bundesländern - in analoger Anwendung der Übergangsbestimmungen des EinigVtr wurde, um unbillige Härten zu vermeiden, auch der Kreis der noch nicht entschädigten Personen, bei denen erst später die Folgen der damaligen Infektion sichtbar (nachweisbar) geworden sind und die somit nach dem 31. Dezember 1990 erstmalig eine Anerkennung begehren (sog Neufälle), in die Entschädigung nach dem BSeuchG iVm dem BVG einbezogen (vgl BT-Drucks 13/2732 S 31) - hat der Gesetzgeber des Gesetzes über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen (Anti-D-Hilfegesetz) vom 2. August 2000 (BGBl I 1270) im Nachhinein sanktioniert und in seinen Willen aufgenommen.

    Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist er dabei selbst davon ausgegangen, dass es sich in diesen Fällen um die Entschädigung für einen Arzneimittelschaden - vergleichbar mit der Entschädigung für die Conterganopfer - handelt, ein Impfschaden also nicht vorliegt und deshalb die bloße Vereinbarung zwischen Bund und Ländern als Rechtsgrundlage für die Einbeziehung der Neufälle in die Entschädigung nach dem BSeuchG iVm dem BVG problematisch war (vgl BT-Drucks 14/2958 S 7).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.12.2007 - L 5 VI 5/02

    Beginn einer Grundrente einer durch Anti-D-Immunprophylaxe im Beitrittsgebiet in

    Dadurch erkrankten fast 3000 Personen an Hepatitis C. Anlässlich der Nachuntersuchungen, insbesondere im Zuge der versorgungsrechtlichen Anerkennungsverfahren, wurde auf Basis von über 97, 5% der gestellten Anträge (Stand 30. Juni 1999) bei 2227 Frauen sowie 57 Kindern und acht Kontaktpersonen eine Hepatitis-C-Infektion anerkannt (BT-Drucks. 14/2958, S. 7).

    Der Klägerin steht wegen ihrer Erkrankung an einer chronischen Hepatitis infolge der bei ihr im Jahre 1978 durchgeführten Anti-D-Immunprophylaxe schon für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis C-Virus infizierte Personen (Anti-D-Hilfegesetzes - AntiDHG) vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270) am 1. Januar 2000 eine Rente zu.

    Auch deswegen hat der Gesetzgeber schon mit dem Anti-D-Hilfegesetz für Leistungen in diesen Fällen eine klare Rechtsgrundlage schaffen wollen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/2958, S. 1, 7).

    Nach der Begründung des Regierungsentwurfs des AntiDHG vom 20. März 2000 (BT-Drucks. 14/2958, S. 7) wurde nämlich im Einvernehmen von Bund und Ländern das BSeuchG in Verbindung mit dem BVG auch auf die Neufälle analog angewendet.

  • LSG Sachsen-Anhalt, 30.01.2008 - L 7 VI 11/05

    Leistungen nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit

    Die Klägerin bezieht vom Beklagten eine Rente nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen (Anti-D-Hilfegesetz - AntiDHG) vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270) nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 30 v.H. Sie begehrt die Bemessung der Rente nach einer MdE bzw. (gemäß dem seit dem 21. Dezember 2007 geltenden gesetzlichen Sprachgebrauch) einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 40.

    Wegen besonderer beruflicher Betroffenheit ist die MdE bzw. der GdS nur unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BVG zu erhöhen, dessen Anwendung der Gesetzgeber aber in § 3 Abs. 4 Satz 1 AntiDHG bewusst nicht vorgesehen hat (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 14/2958, S. 10).

    Nur "einzelne Komponenten" sind in Anlehnung an das BVG gestaltet worden (BT-Drucks. 14/2958, S. 7; so auch der Bericht des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drucks. 14/3538, S. 10).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 19.02.2014 - L 7 VE 15/11

    Soziales Entschädigungsrecht - Anti-D-Immunprophylaxe - chronische Hepatitis C -

    Für die Ansprüche der Klägerin wegen des Impfschadens ist das Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen (Anti-D-Hilfegesetz - AntiDHG) vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270) heranzuziehen.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 09.10.2007 - L 13 VJ 1/05

    Gewährung einer Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 v.H. nach

    Nach § 3 Abs. 2 AntiDHG vom 2. August 2000 (BGBl I 2000, 1270) beträgt die monatliche Rente bei einer MdE um 30 vom Hundert 500 Deutsche Mark.
  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.07.2014 - L 7 VE 1/13

    Soziales Entschädigungsrecht - AntiDHG - Heilbehandlung - kein Anspruch auf

    Diese Argumentation wird durch die Gesetzesbegründung gestützt, wonach die Rente pauschalisierend einen Ausgleich für Mehraufwendungen und berufliche Beeinträchtigungen infolge der Krankheit, für wirtschaftliche Folgen der Krankheit und für den immateriellen Schaden in Anlehnung an den Schmerzensgeldgedanken schaffen soll (BT-Drs. 14/2958, S. 9 zu § 3).
  • BSG, 16.07.2008 - B 9 VJ 5/08 B
    Das reicht nicht aus, weil § 13 Abs. 1 AntiDHG als Übergangsvorschrift die für AntiD-Opfer bereits zum 1.1.2000 vollzogene Ablösung des BSeuchG durch das AntiDHG geregelt hat und diese Vorschrift ohnehin nur seltene Fälle betraf (vgl BT-Drucks 14/2958, S 11).
  • SG Nordhausen, 12.03.2008 - S 7 VI 1767/06

    Anerkennung von Schädigungsfolgen und Zahlung einer Rente aufgrund Infektion mit

    Maßgebliche Rechtsvorschrift hierfür ist das AntiDHG vom 02.08.2000 (BGBl I 2000, 1270) in der Fassung des Änderungsgesetzes durch Artikel 3 G vom 13.12.2007 (BGBl I 2007, 2904) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
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