Gesetzgebung
   BGBl. I 2000 S. 1769   

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BGBl. I 2000 S. 1769 (https://dejure.org/2000,43197)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 56, ausgegeben am 22.12.2000, Seite 1769
  • Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnungs-Änderungsgesetz - WPOÄG)
  • vom 19.12.2000

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 30.06.2000   BT   QUALITÄTSKONTROLLE FÜR WIRTSCHAFTSPRÜFER EINFÜHREN (GESETZENTWURF)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Göttingen, 05.09.2002 - 1 A 1088/00

    Nichtbestehen eines Wirtschaftsprüferexamens; Anspruch auf Neubewertung einer

    Gemäß § 2 der Wirtschaftsprüferordnung - WPO - vom 05.11.1975 (BGBl. I, 2803, i.d.F. des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer vom 19.12.2000, BGBl. I, 1769) haben Wirtschaftsprüfer die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen.
  • VG Berlin, 19.03.2009 - 16 K 28.09

    Rechtmäßigkeit einer Qualitätskontrolle bei einem vereidigten Buchprüfer und

    Die Erwägungen des Gesetzgebers, durch die Verpflichtung zur Durchführung einer Qualitätskontrolle die Qualität der Berufsausübung und ihre Dokumentation in transparenter und nachvollziehbarer Weise zu sichern, so einen einheitlich hohen Qualitätsstandard bei allen gesetzlichen Abschlussprüfungen zu gewährleisten und letztlich das Vertrauen der Öffentlichkeit in gesetzliche Abschlussprüfungsleistungen zu festigen (vgl. BT-Drs. 14/3649, S. 16 ff, 24), sind - gerade in heutigen Zeiten, in denen Kapitalanleger mehr denn je auf verlässliche Beurteilungen der Wirtschaftlichkeit von Anlagegesellschaften angewiesen sind - vernünftige Erwägung des Gemeinwohls, die diesen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen.
  • VG Berlin, 22.02.2008 - 13 A 35.07

    Widerruf der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle

    Die zum Satzungserlass ermächtigende Vorschrift des § 57c WPO und damit auch dessen Absatz 2 Nr. 1 ist nach dem Willen des Gesetzgebers weit auszulegen, denn dieser wollte die gesetzliche Regelung in §§ 57 a ff. WPO auf ein Mindestmaß reduzieren und die konkrete Ausgestaltung des Systems für die Qualitätskontrolle der Satzung vorbehalten (so ausdrücklich BT-Drs. 14/3649, S. 27).
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