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   BGBl. I 2000 S. 123   

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BGBl. I 2000 S. 123 (https://dejure.org/2000,44149)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 7, ausgegeben am 29.02.2000, Seite 123
  • Bekanntmachung der Neufassung der Neuartigen Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung
  • vom 14.02.2000

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Wird zitiert von ... (8)

  • EuGH, 09.11.2016 - C-448/14

    Davitas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Neuartige Lebensmittel und neuartige

    § 3 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (BGBl. 2000 I S. 123), geändert durch Bekanntmachung vom 27. Mai 2008 (BGBl. 2008 I S. 919), lautet:.
  • VGH Bayern, 01.07.2009 - 9 BV 09.743

    Verbot von "Stevia rebaudiana Bertoni" in der EU? Noch keine endgültige

    Der Beklagte sieht einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung - NLV - (in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.2.2000, BGBl I S. 123, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.8.2002, BGBl I S. 3082, 3099) als gegeben an.
  • VGH Bayern, 12.05.2009 - 9 B 09.199

    Man-Koso 3000; neuartiges Lebensmittel; Inverkehrbringen; Darlegungs- und

    Im vorliegenden Fall führt das zu § 3 Abs. 1 Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung - NLV - i.d.F. der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (BGBl I S. 123).
  • VG München, 13.05.2004 - M 4 K 03.4528

    Zulässigkeit des in Verkehrbringens verschiedener Teesorten mit dem pflanzlichen

    Das Landratsamt hat als zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde (Art. 1 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 LÜG) in dem Vertrieb der Teesorten "...Tee", "Pfefferminz Eistee", "After Dinner Tee" und "After Lunch Magen Kräuter Tee" einen Verstoß gegen § 3 Abs. 1 neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzubehörverordnung (LLV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (BGBl I, Seite 123) gesehen.
  • VGH Bayern, 03.08.2007 - 25 B 03.3405

    Vorabentscheidung EuGH; neuartiges Lebensmittel; MAN-KOSO 3000; bisherige

    Die Beklagte sieht einen Verstoß der Klägerin gegen § 3 Abs. 1 Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung - NLV - (i.d.F. der Bekanntmachung vom 14.2.2000, BGBl I S. 123, zuletzt geändert durch Gesetz vom 6.8.2002, BGBl I S. 3082, 3099), als gegeben an.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.01.2003 - 6 A 10564/02

    Lebensmittel, Lebensmittelrecht, Reis, Basmati-Reis, gentechnisch veränderter

    Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung, dass der von ihr vertriebene Basmati-Reis mit dem Aufkleber "ohne Gentechnik" vertrieben werden darf, wenn die Voraussetzungen der §§ 5 und 6 der Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten und über die Kennzeichnung von Erzeugnissen aus gentechnisch veränderten Sojabohnen und gentechnisch verändertem Mais sowie über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel (Neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten-Verordnung) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123 m.sp.Ä.- NLV -) erfüllt sind.
  • VG Würzburg, 27.07.2018 - W 8 S 18.904

    Inverkehrbringen des Produkts "IQ Pasto Sättigungsdrink"

    Ferner ist im Bereich des nationalen Rechts die vom Beklagten mehrfach zitierte Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung (i. d. F. der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000, BGBl. I S. 123 - NLV a.F. -) durch die am 1. Januar 2018 in Kraft getretene Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel (vom 27. September 2017, BGBl. I S. 3520) ersetzt worden.
  • VG Würzburg, 23.04.2014 - W 6 K 13.596

    Lebensmittelrechtliche Anordnung; Untersagung des Inverkehrbringens;

    Gemäß § 3 Abs. 1 der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung (Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten vom 14. Februar 2000, BGBl I S. 123; im Folgenden: NLV) dürften Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Novel-Food-Verordnung von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich sei, nicht ohne eine nach dem in Art. 3 Abs. 2 Novel-Food-Verordnung genannten Verfahren erteilte Genehmigung in Verkehr gebracht werden.
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