Gesetzgebung
   BGBl. I 2000 S. 1394   

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BGBl. I 2000 S. 1394 (https://dejure.org/2000,34547)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 44, ausgegeben am 30.09.2000, Seite 1394
  • Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG)
  • vom 29.09.2000

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 27.06.2000   BT   BUNDESRAT: VERWENDUNG DER AUSGLEICHSABGABE PRÜFEN (GESETZENTWURF)
 
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Wird zitiert von ... (19)

  • BAG, 12.07.2007 - 2 AZR 716/06

    Personenbedingte Kündigung - betriebliches Eingliederungsmanagement

    Nach der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29. September 2000 (BGBl. I S. 1394; BT-Drucks. 14/3372 S. 16) sollte durch den Ausbau der betrieblichen Prävention, wie dem BEM, die Entstehung von Schwierigkeiten bei der Beschäftigung Schwerbehinderter und von der Behinderung Bedrohter möglichst verhindert bzw. sollten diese jedenfalls möglichst frühzeitig behoben werden.
  • BAG, 25.01.2018 - 2 AZR 382/17

    Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Verweigerung einer amtsärztlichen

    Mit der Bestimmung hat der Gesetzgeber den bisherigen § 14c SchwbG, der im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29. September 2000 (BGBl. I S. 1394) eingeführt worden war, in das SGB IX übernommen.
  • BVerwG, 23.01.2018 - 5 C 9.16

    Arbeitsassistenz für eine Erwerbstätigkeit eines schwerbehinderten Menschen trotz

    Die Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz wurde erstmals durch Art. 1 Nr. 17 Buchst. c des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29. September 2000 (BGBl. I S. 1394 ) als § 31 Abs. 3a des Schwerbehindertengesetzes eingeführt.
  • BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 62/13

    Schwerbehindertenvertretung - Konzern

    Zudem existierte die für die Gesamtschwerbehindertenvertretung geltende Regelung - damals als § 27 Abs. 1 Satz 2 SchwbG - bereits zu dem Zeitpunkt, als der Gesetzgeber die Bestimmung für die Konzernschwerbehindertenvertretung durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29. September 2000 (BGBl. I S. 1394) mit Wirkung zum 1. Oktober 2000 als § 27 Abs. 1a SchwbG in das Gesetz einfügte.

    Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29. September 2000 (BGBl. I S. 1394) sollten Neuregelungen zur Durchsetzung und Sicherung der Beschäftigung von Schwerbehinderten geschaffen werden.

  • BSG, 14.12.2000 - B 11 AL 63/00 R

    Verwaltungsakt, Widerruf wegen Zweckverfehlung

    Eine derartige Rechtsgrundlage ist erst durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29. September 2000 (BGBl I 1394) geschaffen worden.

    Zugleich wurde auf Vorschlag des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung der Rückzahlungstatbestand des § 223 Abs. 2 SGB III auf den Eingliederungszuschuß für besonders betroffene Schwerbehinderte ausgedehnt; ausgenommen wurde allerdings ausdrücklich der im Falle M. gewährte Zuschuß für besonders betroffene ältere Schwerbehinderte (vgl zur Begründung BT-Drucks 14/3799 S 36).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2005 - 12 A 950/02

    Höhe der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz

    Die für ihre Sicht der Dinge zitierte Begründung (BT-Drs. 14/3645 S. 7) stammt aus der Stellungnahme des Bundesrats zu dem ursprünglichen Gesetzentwurf.

    Nach der Gesetz gewordenen Fassung, die auf den Beschluss des zuständigen Ausschusses des Bundestags zurück geht (vgl. BT-Drs. 14/3799 S 8/35), kommt es hingegen dafür, dass der Erziehungsbeurlaubte nicht gezählt wird, auf die Einstellung eines Vertreters an.

    Dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung, die sich aus der Begründung des Entwurfs des Gesetzes vom 29. September 2000 (BGBl. I S. 1394) ergibt.

  • BVerwG, 14.11.2003 - 5 C 13.02

    Arbeitsplatz im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und begleitende Hilfe im

    Soweit nach Abs. 2 Satz 2 dieser Bestimmung darauf hingewirkt werden soll, dass Schwerbehinderte auf "Arbeitsplätzen" beschäftigt werden, auf denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse voll verwerten und weiterentwickeln können sowie befähigt werden, "sich am Arbeitsplatz ... zu behaupten", und soweit der durch Gesetz vom 29. September 2000 (BGBl I S. 1394) eingefügte § 31 Abs. 2 Satz 3 SchwbG die Zuständigkeit der Hauptfürsorgestelle auch für befristete Voll- und für Teilzeitbeschäftigungsverhältnisse von mindestens 15 Stunden wöchentlich und damit gerade unabhängig von den nach § 7 Abs. 3 SchwbG engeren Voraussetzungen für einen Arbeitsplatz bestimmt, lässt dies entgegen der Auffassung der Beklagten nicht den Schluss zu, dass damit generell für alle in Abs. 3 unter Nr. 1 ausdrücklich genannten Formen der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben vom Arbeitsplatzbegriff des § 7 SchwbG auszugehen wäre.
  • VGH Hessen, 15.12.2016 - 10 B 2438/16

    Arbeitsassistenz für schwerbehinderte Menschen - Erreichen der Regelaltersgrenze

    Dieser Anspruch auf Arbeitsassistenz ist durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter zum 1. Oktober 2000 in das Schwerbehindertenrecht aufgenommen worden (Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29. September 2000, BGBl I 2000, 1394).
  • LSG Baden-Württemberg, 30.10.2001 - L 13 AL 3481/00

    Rückzahlung eines Eingliederungszuschusses durch den Arbeitgeber

    Soweit der Rückzahlungstatbestand in § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB III im Zuge des Gesetzes zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter vom 29. September 2000 (BGBl I S. 1394) und des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046) geändert worden ist, sind diese Änderungen von vornherein nicht einschlägig, weil sie nur den -hier nicht gewährten- Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen und für besonders betroffene ältere schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 222 a SGB III erfassen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2005 - 12 A 951/02

    Höhe der Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz für zusammengefasste

    Dies entspricht im Übrigen auch der Auffassung, die sich aus der Begründung des Entwurfs des Gesetzes vom 29. September 2000 (BGBl. I S. 1394) ergibt.
  • VG Stade, 25.06.2003 - 4 A 1687/01

    Übernahme der Kosten für eine Arbeitsassistenz eines Schwerbehinderten

  • LSG Sachsen, 20.08.2001 - L 3 AL 197/00

    Teilweise Aufhebung der Bewilligung von Zuschüssen zum Arbeitsentgelt zur

  • VG Karlsruhe, 29.10.2002 - 5 K 1325/00

    Sicherheitsleistung für Existenzgründungsdarlehen

  • VG Minden, 29.08.2011 - 6 K 3225/10

    Anforderungen an die Festsetzung rückständiger Beträge der Ausgleichsabgabe nach

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2006 - 12 A 748/05

    Keine Verlängerung der Klagefrist wegen Fristversäumnis aufgrund falscher

  • VG Halle, 29.11.2001 - 4 A 496/99

    Anspruchsvoraussetzungen für die Kostenübernahme einer Arbeitsassistenz durch das

  • LSG Schleswig-Holstein, 11.12.2002 - L 3 AL 48/01

    Besondere Förderung der Einstellung und Beschäftigung Schwerbehinderter -

  • VGH Hessen, 23.11.2004 - 10 UE 3117/03

    Anspruch auf Leistungen wegen außergewöhnlicher Belastungen trotz gleichzeitiger

  • VG Stade, 20.12.2001 - 1 A 433/01

    Ausgleichsabgabe; Praktikant; Schwerbehindertenrecht; Umschüler

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