Gesetzgebung
   BGBl. I 2000 S. 703   

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BGBl. I 2000 S. 703 (https://dejure.org/2000,45680)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 22, ausgegeben am 17.05.2000, Seite 703
  • Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz)
  • vom 12.05.2000

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (3)

  • 24.02.2000   BT   STROMERZEUGUNG IN KRAFT-WÄRME-KOPPLUNG SICHERN (GESETZENTWüRFE)
  • 08.03.2000   BT   SACHVERSTÄNDIGE ÄUSSERN SICH ZUR KRAFT-WÄRME-KOPPLUNG
  • 13.03.2000   BT   FÖRDERUNG DER KRAFT-WÄRME-KOPPLUNG STÖSST AUF ZUSTIMMUNG
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • OLG Hamm, 12.03.2004 - 29 U 67/02

    Auslegung und Anwendbarkeit des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

    Nach dem ursprünglichen Entwurf dieser Bestimmung war "Strom aus KWK-Anlagen ..., der auf der Grundlage von Lieferverträgen, die vor dem 1.1.2000 abgeschlossen wurden, von dem Energieversorgungsunternehmen bezogen wird", dem in § 2 Abs. 1 S. 1 KWKG erfassten Strom gleichgestellt (BT-Drucksache 14/2765 S. 2).

    Im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde diese Formulierung aufgrund einer Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Technologie in "von einem Energieversorgungsunternehmen" geändert (BT-Drucks. 14/3007 S. 2).

    Ausweislich der Stellungnahme des Ausschuß-Berichterstatters hat der Ausschuß vorgesehen, Strom aus industriellen KWK-Anlagen einzubeziehen, die für die allgemeine Versorgung der Letztverbraucher Strom lieferten (BT-Drucks. 14/3007 S. 4).

    In der Begründung des ersten Entwurfs des KWKG ist ausgeführt, dieses Gesetz habe das Ziel, die bestehenden KWK-Anlagen der öffentlichen Versorgung zu sichern, "stranded investments" im Bereich bestehender KWK-Anlagen der allgemeinen Versorgung zu vermeiden, Produktionsstandorte zu erhalten und Beschäftigung zu sichern (BT-Drucks. 14/2765 S. 4).

    Der Gesetzgeber wollte mit dem KWKG den Erzeugern von KWK-Strom, die nach seiner Einschätzung "angesichts weitgehend fixer Stromgestehungskosten bei gegenwärtig stark sinkenden Preisen in akute wirtschaftliche Not geraten waren" (BT-Drucksache 14/3007 S. 7) und "umgehende Hilfe" benötigten (BT-Drucksache 14/2765 S. 4), eine "rasche Übergangshilfe" bzw. eine "befristete Überbrückungshilfe" verschaffen (BT-Drucksache 3007 S. 1, 7).

    Diesen Zwecken dient auch der Belastungsausgleich gemäß § 5 KWKG (BT-Drucks. 14/2765 S. 5).

    Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten solche Anlagen der öffentlichen Versorgung von der Förderung ausgenommen werden, bei denen aufgrund ihres geringen Anteils an der Stromproduktion des jeweiligen Unternehmens davon auszugehen ist, daß sie auch ohne Förderung weiterbetrieben werden (BT-Drucks. 14/2765 S. 4).

    Der ursprüngliche Entwurf dieser Vorschrift enthielt die Einschränkung "gemäß Absatz 1 Satz 1" nicht (BT-Drucks. 14/2765 S. 2).

    Diese wurde erst im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens mit der Begründung "Klarstellung des Gewollten" in § 2 Abs. 2 KWKG aufgenommen (BT-Drucks. 14/3007 S. 2, 6).

  • OLG Hamm, 12.03.2004 - 29 U 12/03

    Zur Auslegung und Anwendbarkeit des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

    Nach dem ursprünglichen Entwurf dieser Bestimmung war "Strom aus KWK-Anlagen, der auf der Grundlage von Lieferverträgen, die vor dem 1.1.2000 abgeschlossen wurden, von dem Energieversorgungsunternehmen bezogen wird", dem in § 2 Abs. 1 S. 1 KWKG erfaßten Strom gleichgestellt (BT-Drucksache 14/2765 S. 2).

    Im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde diese Formulierung aufgrund einer Beschlußempfehlung des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Technologie in "von einem Energieversorgungsunternehmen" geändert (BT-Drucksache 14/3007 S. 2).

    Ausweislich der Stellungnahme des Ausschuß-Berichterstatters hat der Ausschuß vorgesehen, Strom aus industriellen KWK-Anlagen einzubeziehen, die für die allgemeine Versorgung der Letztverbraucher Strom lieferten (BT-Drucksache 14/3007 S. 4).

    In der Begründung des ersten Entwurfs des KWKG ist ausgeführt, dieses Gesetz habe das Ziel, die bestehenden KWK-Anlagen der öffentlichen Versorgung zu sichern, "stranded investments" im Bereich bestehender KWK-Anlagen der allgemeinen Versorgung zu vermeiden, Produktionsstandorte zu erhalten und Beschäftigung zu sichern (BT-Drucks. 14/2765 S. 4).

    Der Gesetzgeber wollte mit dem KWKG den Erzeugern von KWK-Strom, die nach seiner Einschätzung "angesichts weitgehend fixer Stromgestehungskosten bei gegenwärtig stark sinkenden Preisen in akute wirtschaftliche Not geraten waren" (BT-Drucks. 14/3007 S. 7) und "umgehende Hilfe" benötigten (BT-Drucks. 14/2765 S. 4), eine "rasche Übergangshilfe" bzw. eine "befristete Überbrückungshilfe" verschaffen (BT-Drucks. 14/3007 S. 1, 7).

    Diesen Zwecken dient auch der Belastungsausgleich gemäß § 5 KWKG (BT-Drucks. 14/2765 S. 5).

    Der ursprüngliche Entwurf dieser Vorschrift enthielt die Einschränkung "gemäß Absatz 1 Satz 1" nicht (BT-Drucks. 14/2765 S. 2).

    Diese wurde erst im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens mit der Begründung "Klarstellung des Gewollten" in § 2 Abs. 2 KWKG aufgenommen (BT-Drucks. 14/3007 S. 2, 6).

  • OLG Hamm, 12.03.2004 - 29 U 68/02

    Zur Auslegung und Anwendbarkeit des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes

    Nach dem ursprünglichen Entwurf dieser Bestimmung war "Strom aus KWK-Anlagen, der auf der Grundlage von Lieferverträgen, die vor dem 1.1.2000 abgeschlossen wurden, von dem Energieversorgungsunternehmen bezogen wird", dem in § 2 Abs. 1 S. 1 KWKG erfaßten Strom gleichgestellt (BT-Drucksache 14/2765 S. 2).

    Im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens wurde diese Formulierung aufgrund einer Beschlußempfehlung des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Technologie in "von einem Energieversorgungsunternehmen" geändert (BT-Drucksache 14/3007 S. 2).

    Ausweislich der Stellungnahme des Ausschuß-Berichterstatters hat der Ausschuß vorgesehen, Strom aus industriellen KWK-Anlagen einzubeziehen, die für die allgemeine Versorgung der Letztverbraucher Strom lieferten (BT-Drucksache 14/3007 S. 4).

    In der Begründung des ersten Entwurfs des KWKG ist ausgeführt, dieses Gesetz habe das Ziel, die bestehenden KWK-Anlagen der öffentlichen Versorgung zu sichern, "stranded investments" im Bereich bestehender KWK-Anlagen der allgemeinen Versorgung zu vermeiden, Produktionsstandorte zu erhalten und Beschäftigung zu sichern (BT-Drucks. 14/2765 S. 4).

    Der Gesetzgeber wollte mit dem KWKG den Erzeugern von KWK-Strom, die nach seiner Einschätzung "angesichts weitgehend fixer Stromgestehungskosten bei gegenwärtig stark sinkenden Preisen in akute wirtschaftliche Not geraten waren" (BT-Drucksache 14/3007 S. 7) und "umgehende Hilfe" benötigten (BT-Drucksache 14/2765 S. 4), eine "rasche Übergangshilfe" bzw. eine "befristete Überbrückungshilfe" verschaffen (BT-Drucksache 3007 S. 1, 7).

    Diesen Zwecken dient auch der Belastungsausgleich gemäß § 5 KWKG (BT-Drucks. 14/2765 S. 5).

    Der ursprüngliche Entwurf dieser Vorschrift enthielt die Einschränkung "gemäß Absatz 1 Satz 1" nicht (BT-Drucks. 14/2765 S. 2).

    Diese wurde erst im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens mit der Begründung "Klarstellung des Gewollten" in § 2 Abs. 2 KWKG aufgenommen (BT-Drucks. 14/3007 S. 2, 6).

  • BGH, 13.02.2008 - VIII ZR 280/05

    Begriff des Betreibers einer mittels einer Fondslösung finanzierten

    In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin von der Beklagten für den KWK-Überschussstrom, den diese in der Zeit vom 18. Mai 2000, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 12. Mai 2000 (BGBl. I S. 703; im Folgenden KWKG 2000), bis zum 30. September 2001 über das Netz der E. aus dem Kraftwerk G. N. bezogen hat, den Unterschiedsbetrag zwischen der vertraglich vereinbarten Vergütung und der Mindestvergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2000 von 9 Pf/kWh, insgesamt 2.363.936,54 EUR nebst Prozesszinsen.
  • BGH, 22.12.2003 - VIII ZR 90/02

    Zur Abwälzung erhöhter Kosten durch staatliche Förderung erneuerbarer Energien

    Mit ihrer Klage macht die Klägerin für die Zeit von Oktober 2000 bis April 2001 Aufschläge für Aufwendungen geltend, die ihr durch das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) vom 29. März 2000 (BGBl. I 2000, 305) und durch das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWK-G) vom 12. Mai 2000 (BGBl. I 2000, 703) entstanden sind; die Höhe des geltend gemachten Betrages von brutto 14.731,61 DM (7.532,15 EUR) ist zwischen den Parteien unstreitig.
  • BGH, 11.02.2004 - VIII ZR 236/02

    Energierecht - Vergütung für Strom

    Am 18. Mai 2000 trat das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz; KWKG) vom 12. Mai 2000 (BGBl. I 2000 S. 703) in Kraft.

    In dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (BT-Drucks. 14/2765) war noch von Strom die Rede, der von "dem" Energieversorgungsunternehmen bezogen wird.

    Im Laufe des Gesetzgebungsverfahren ist das Wort "dem" jedoch gemäß der Beschlußempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (BT-Drucks. 14/3007) durch das Wort "einem" ersetzt worden.

    Auch die Gesetzesmaterialien, die Begründung des Gesetzentwurfs der Koalitionsfraktionen (BT-Drucks. 14/2765) sowie die Beschlußempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (BT-Drucks. 14/3007) schweigen hierzu.

  • BGH, 10.03.2004 - VIII ZR 213/02

    Begriff der allgemeinen Versorgung

    Am 18. Mai 2000 trat das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz; KWKG) vom 12. Mai 2000 (BGBl. I 2000 S. 703) in Kraft.

    In dem ursprünglichen Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen (BT-Drucks. 14/2765) war zwar auch in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG noch von Strom die Rede, der von "dem" Energieversorgungsunternehmen bezogen wird.

    Im Laufe des Gesetzgebungsverfahren ist das Wort "dem" jedoch gemäß der Beschlußempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (BT-Drucks. 14/3007) durch das Wort "einem" ersetzt worden.

    Aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Koalitionsfraktionen (BT-Drucks. 14/2765) ergibt sich nichts anderes.

  • BGH, 14.07.2004 - VIII ZR 356/03

    Begriff des Betreibers einer Kraft-Wärme-Koppelungsanlage

    Am 18. Mai 2000 trat das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz; KWKG) vom 12. Mai 2000 (BGBl. I 2000 S. 703) in Kraft.

    Davon kann indessen nicht ausgegangen werden, zumal § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens mit dem erklärten Ziel geändert worden ist (vgl. Senatsurteil vom 11. Februar 2004 aaO, unter II 2 c; Senatsurteil vom 10. März 2004 aaO, unter B I 2 a bb), den Anwendungsbereich des Gesetzes auszudehnen (vgl. den Bericht des Abgeordneten Jung in BT-Drucks. 14/3007 S. 4 unter IV).

  • OLG Naumburg, 15.03.2005 - 4 U 135/04

    Begriff der allgemeinen Versorgung im Sinne der Kraft-Wärme-Koppelung;

    Auf das Vertragsverhältnis der Parteien findet das Gesetz zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWKG) in der Fassung vom 12. Mai 2000 (BGBl. I 2000 S. 703) Anwendung.

    Diese wurde erst im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens mit der Begründung "Klarstellung des Gewollten" in § 2 Abs. 2 KWKG aufgenommen (BT-Drucks. 14/3007, 2, 6).

    (1) Die Gesetzesmaterialien, die Begründung des Gesetzentwurfs der Koalitionsfraktionen (BT-Drucks. 14/2765) sowie die Beschlussempfehlung und der Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (BT-Drucks. 14/3007) schweigen hierzu.

  • BGH, 09.01.2008 - VIII ZR 50/07

    Voraussetzungen und Umfang des vertikalen Belastungsausgleichs bei Erzeugung von

    Die Parteien streiten für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2001 über Ansprüche auf vertikalen Belastungsausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz der Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz) vom 12. Mai 2000 (BGBl I S. 703; im Folgenden: KWKG 2000).

    Der Gesetzgeber ist zwar nach der Begründung des Gesetzentwurfes von der Annahme ausgegangen, dass bei den einbezogenen KWK-Anlagen regelmäßig Netzbetreiber und Anlagenbetreiber identisch seien (BT-Drs. 14/2765, S. 4).

  • OLG Koblenz, 25.01.2007 - 2 U 1194/05

    Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung: Anspruch auf Belastungsausgleich bei

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2009 - 2 U (Kart) 9/08

    Fortbestehen eines vor dem Stichtag 1. Januar 2000 geschlossenen Liefervertrags

  • OLG Düsseldorf, 09.05.2012 - 2 U (Kart) 9/08

    Höhe der Vergütung für die Einspeisung von im Wege der Kraft-Wärme-Kopplung

  • LG Dortmund, 30.11.2006 - 18 O 88/05

    Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erstattung der durch das Inkrafttreten des

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