Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 1887   

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https://dejure.org/2001,42373
BGBl. I 2001 S. 1887 (https://dejure.org/2001,42373)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 40, ausgegeben am 02.08.2001, Seite 1887
  • Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG)
  • vom 27.07.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Literatur

  • beck.de PDF

    Zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) (Prof. Dr. Hans-Joachim Musielak; NJW 2000, 2769-2779)

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (5)

  • 27.11.2000   BT   BUNDESRAT KRITISIERT KOSTEN VORGESEHENER REFORM DES ZIVILPROZESSES
  • 04.04.2001   BT   Koalition nimmt Änderungen an der Reform der Zivilprozessordnung vor
  • 09.05.2001   BT   Mehrheit von SPD und Bündnisgrünen für Reform des Zivilprozesses
  • 18.04.2018   BT   Befristete Regelung zur Nichtzulassungsbeschwer­de soll verlängert werden
  • 28.05.2018   BT   Befristete Regelung zur Nichtzulassungsbeschwer­de soll verlängert werden
 
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Wird zitiert von ... (1002)

  • LG Tübingen, 16.09.2016 - 5 T 232/16

    SWR darf Gebühren nicht über Verwaltungsvollstreckung eintreiben

    In der Gesetzesbegründung ist vielmehr dargestellt, dass entweder die grundsätzliche Bedeutung oder die Einheitlichkeit oder die Rechtsfortbildung betroffen sein muss (BT-Drucks. 14/4722 S. 104) und eine Deckungsgleichheit der Kriterien nicht zwingend gegeben sein muss (BT-Drucksache 14/4722 S. 105).
  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    Die verletzte Rechtsnorm braucht seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) nicht mehr bezeichnet zu werden.
  • BAG, 31.01.2019 - 2 AZR 426/18

    Ordentliche Verdachtskündigung - Sachvortragsverwertungsverbot

    Der Gesetzgeber wollte aber gerade die Partei mit der Möglichkeit eines Anschlussrechtsmittels belohnen, die sich zunächst friedfertig zeigt, also auf die - ihr mögliche - Einlegung eines Rechtsmittels vorerst in der Hoffnung verzichtet, dass ein solches auch von der Gegenseite nicht eingelegt werde (BT-Drs. 14/4722 S. 98, 108) .
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