Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 2518   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,37674
BGBl. I 2001 S. 2518 (https://dejure.org/2001,37674)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,37674) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 50, ausgegeben am 29.09.2001, Seite 2518
  • Bekanntmachung der Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes
  • vom 25.09.2001

Gesetzestext

In Nachschlagewerken

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • BVerwG, 30.06.2016 - 5 C 1.15

    Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch; Rückzahlung der Ausgleichsabgabe;

    Für diese Auslegung streitet überdies vor allem der Vergleich mit der bis auf den Anknüpfungspunkt ("Arbeitnehmer" statt "Arbeitsplätze") wortidentischen Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) - BetrVG -.
  • BVerwG, 22.03.2006 - 6 P 11.05

    Voraussetzung für die Einstufung als leitender Angestellter im

    27 c) Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts beansprucht auch Berücksichtigung, soweit sie zu der seit 1. Januar 1989 geltenden Neufassung der Vorschrift, jetzt in der Fassung der Bekanntmachung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 25. September 2001, BGBl I S. 2518, ergangen ist.
  • LAG Baden-Württemberg, 26.03.2004 - 5 TaBV 6/03

    Gesamtbetriebsrat

    Seit der Novellierung des Betriebsverfassungsgesetzes ist die Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses nach § 51 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.09.2001 (BGBl. I S. 2518) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl und nicht nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen.
  • LAG Hessen, 10.07.2003 - 9 TaBV 162/02

    Gesamtbetriebsausschuss; Verhältniswahl

    Seit der Novellierung des BetrVG ist die Wahl der weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses nach § 51 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Sept. 2001 (BGBl I S. 2518) nach den Grundsätzen der Verhältniswahl und nicht nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchzuführen.
  • ArbG Berlin, 25.01.2002 - 88 Ca 28454/01

    Erfordernis der vollständigen und wahrheitsgemäßen Unterrichtung des Betriebsrats

    Außerdem sind gleichläufige normative Gebote auf der Ebene des EG-Rechts hinzugekommen (vgl. Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 4 Änderungsrichtlinie - Richtlinie 98/50/EG v. 29. Juni 1998 [Abl. EG vom 17. Juli 1998 Nr. L 201 S. 88 ff.]; Textabdruck auch bei Michael Kittner/Wolfgang Däubler/Bertram Zwanziger, KSchR, 5. Auflage [2001]§ 613 a BGB Rn. 3; vgl. ferner Art. 6 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen [Abl. EG Nr. L 82 S. 16]), deren Umsetzung auch die gerade neugeschaffenen §§ 21 a, 21 b BetrVG (Gesetz vom 23. Juli 2001 [BGBl. I S. 1852] in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 [BGBl. I S. 2518, 2524-2525]) dienen soll und die auch im übrigen eine europarechtskonforme Auslegung unseres innerstaatlichen Rechts fordern.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht