Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 3138   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,43326
BGBl. I 2001 S. 3138 (https://dejure.org/2001,43326)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 61, ausgegeben am 29.11.2001, Seite 3138
  • Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
  • vom 26.11.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Meldungen

Literatur (12)

  • De-legibus-Blog PDF

    Das Übergangsrecht nach Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB (RA Dr. Thomas Fuchs)

  • funk-tenfelde.de PDF

    10 Jahre Schuldrechtsreform - Die Auswirkungen auf das Pferderecht

  • rabraeunig.de PDF

    Modernisierung des Schuldrechts: Neue Verjährungsfristen ab 01.01.2002

  • Universität des Saarlandes

    VOB/B 2002 und neues Schuldrecht - Ende der Privilegierung?

  • IWW

    Architekten - Schuldrechtsmodernisierung: Die neuen Regeln im Überblick

  • gpabw.de PDF

    Verjährungsfristen für Gewährleistungsansprüche bei Lieferungen und Leistungen i.S. der VOL/A

  • meyer-koering.de

    Auswirkungen der Schuldrechtsreform auf das Arbeitsrecht

  • hensche.de

    Schuldrechtsreform und Arbeitsrecht

  • anwalt.de

    Die Schuldrechtsreform und deren Auswirkungen auf Pferdekäufe

  • baunetz.de

    Die große Schuldrechtsreform 2002: Wichtige Änderungen für Architekten

  • brs-rechtsanwaelte.de

    Sämtliche Ansprüche, die vor dem 01. Januar 2002 entstanden sind und welche der 10-jährigen kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist des § 199 BGB unterliegen, verjähren mit Ablauf des 31. Dezember 2011!

  • bitkom.org PDF

    Schuldrechtsmodernisierung: Leitfaden für Einsteiger und Nichtjuristen

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (4)

  • 17.05.2001   BT   Koalitionsfraktionen streben Modernisierung des Schuldrechts an
  • 29.06.2001   BT   Öffentliche Anhörung zur Modernisierung des Schuldrechts
  • 02.07.2001   BT   Geteiltes Echo auf Koalitionsentwurf zur Reform des Schuldrechts
  • 10.09.2001   BT   Bundesrat: Rechte an Immobilien erst nach 30 Jahren verjähren lassen

In Nachschlagewerken (2)

Sonstiges

  • beck.de PDF

    Synoptische Darstellung der Rechtsänderungen in BGB (Buch 1 und 2), AGBG, FernAbsG, HaustürWG, TzWrG und VerbrKrG

 
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Wird zitiert von ... (1088)

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 564/15

    Zur Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines

    Nach § 355 Abs. 3 Satz 1 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) sollten ursprünglich sämtliche Verbraucherwiderrufsrechte ohne Rücksicht auf ihren Entstehungsgrund spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss erlöschen.
  • EuGH, 01.10.2019 - C-673/17

    Planet49 - Setzen von Cookies erfordert aktive Einwilligung des Internetnutzers -

    Im Rahmen einer erfolglos gebliebenen Abmahnung machte der Bundesverband, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 des Gesetzes über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen (Unterlassungsklagengesetz - UKlaG) vom 26. November 2001 (BGBl. 2001 I S. 3138) eingetragen ist, geltend, die von Planet49 mit dem ersten und dem zweiten Ankreuzkästchen verlangten Einverständniserklärungen genügten nicht den in § 307 BGB, § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. 2004 I S. 1414) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung und den §§ 12 ff. TMG aufgestellten Anforderungen.
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Zwar wollte der Gesetzgeber - wie der Gesetzgebungsgeschichte zu entnehmen - mittels des Zusatzes in § 357 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB a.F., die Frist des § 286 Abs. 3 BGB beginne "mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers", sowohl den Verbraucher als auch den Unternehmer abweichend von den sonst geltenden Grundsätzen von der Bezifferung des Rückgewähranspruchs als fingierter Entgeltforderung mittels einer Zahlungsaufstellung als Voraussetzung des Schuldnerverzugs freistellen (vgl. BT-Drucks. 14/3195, S. 33; 14/6040, S. 199; 15/2946, S. 23 f.; 15/3483, S. 22; außerdem Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl., § 357 Rn. 3, 5; MünchKommBGB/ Masuch, 6. Aufl., § 357 Rn. 40; Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 357 Rn. 8; PWW/Medicus/Stürner, BGB, 8. Aufl., § 357 Rn. 3).
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