Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 3510   

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BGBl. I 2001 S. 3510 (https://dejure.org/2001,39663)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 67, ausgegeben am 17.12.2001, Seite 3510
  • Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen
  • vom 11.12.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 14.04.1999   BT   SCHUTZ GEFÄHRDETER ZEUGEN VERBESSERN (GESETZENTWURF)
  • 21.06.2001   BT   Überarbeiteter Entwurf für Zeugenschutz findet Zustimmung der Regierung

In Nachschlagewerken (2)

 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Gelsenkirchen, 12.02.2003 - 17 K 6037/01

    Rechtswidrige Entlassung aus dem Zeugenschutzprogramm

    Bestätigt wird diese Sicht durch einen Blick auf das neue Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen" (Zeugenschutzharmonisierungsgesetz - ZSHG -) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I 2001, 3510).

    Besonders deutlich wird dies in der (allerdings in dieser Ausführlichkeit nicht Gesetz gewordenen) Fassung des Gesetzentwurfes des Bundesrates vom 23. März 1999 (BT-Drs. 14/638).

  • VG Regensburg, 24.03.2015 - RO 4 K 13.2151

    Zeugenschutzprogramm; Aufnahme; Eignung des Betroffenen

    Ausweislich der Gesetzesbegründung zum ZSHG (BTDrs. 14/6279 (neu)) kann es an der Eignung etwa dann fehlen, wenn die zu schützende Person falsche Angaben macht, Zusagen nicht einhält oder hierzu nicht die Fähigkeit besitzt, zur Geheimhaltung nicht bereit ist oder Straftaten begeht.

    Maßnahmen des polizeilichen Zeugenschutzes stützen sich auf das Gefahrenabwehrrecht der Länder, insbesondere auf die Generalklauseln der Polizeigesetze (vgl. Gesetzesbegründung zum ZSHG (BTDrs. 14/6279 (neu)).

  • VG Hannover, 26.03.2009 - 6 A 14/09

    Zeugenschutz, Beendigung: Verwaltungsakt; Zeugenschutzprogramm, Entlassung

    Zwar datiert das ZSHG vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3510), so dass mit der Aufnahme der Kläger in ein Zeugenschutzprogramm im Jahre 1999 (zunächst) keine "Maßnahmen nach diesem Gesetz" verbunden waren.

    Denn nicht die förmliche Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm als solche dient der Verwirklichung der Schutzgarantie und der Aussagebereitschaft des Zeugen, sondern die aufwendigen und komplexen Einzelentscheidungen und Maßnahmen (BT-Drs. 14/6279 S. 8, S. 10 zu § 2 Abs. 2 und 3), was sich in § 2 Abs. 2 und 3 ZSHG ausdrückt.

  • LG Hamburg, 14.07.2005 - 326 T 7/05

    Aktuelle Wohnanschrift als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Durchführung

    Danach werden von § 4 ZSHG öffentliche Register wie das Melderegister, Fahrzeugregister erfasst und nicht Gerichte (BT-Drucks. 14/638, 14/6279).
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