Gesetzgebung
BGBl. I 2001 S. 1492 |
- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 33, ausgegeben am 09.07.2001, Seite 1492
- Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten
- vom 04.07.2001
Verordnungstext
Wird zitiert von ... (3)
- LSG Bayern, 29.06.2005 - L 13 R 4184/03
Rente wegen Berufsunfähigkeit; Grundsatz der Nichtförmlichkeit des …
Zum einen ist hier unter Hinweis auf die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 04.07.2001 (BGBl. I S. 1492) ein vielschichtiges Tätigkeitsgebiet aufgezeichnet, das auch vollschichtige Tätigkeiten ohne jegliche Staubexposition belegt (auch insoweit ist der Sacheverhalt aufgeklärt und das beantragt berufskundliche Gutachten nicht erforderlich), wie auch keine Auschlüsse für Arbeitnehmer mit dem Gesundheitszustand der Klägerin aufgezeichnet sind. - LSG Schleswig-Holstein, 22.07.2005 - L 3 AL 92/04
Anforderungen an die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB); Ausschluss …
Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs wird auch in § 1 der hier gemäß § 9 der Verordnung vom 4. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1492) weiter geltenden Zahnarzthelfer-Ausbildungsverordnung vom 19. Januar 1989 (BGBl. I, S. 124) bestätigt. - VGH Bayern, 19.03.2012 - 22 C 12.83
Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Verpflichtungsklage
Die im Fall der Klägerin einschlägige Ausbildungsordnung ist die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV) vom 4. Juli 2001 (BGBl I S. 1492).