Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 1600   

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BGBl. I 2001 S. 1600 (https://dejure.org/2001,49844)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 36, ausgegeben am 23.07.2001, Seite 1600
  • Gesetz zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG)
  • vom 17.07.2001

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung (2)

  • 08.05.2001   BT   Bundesrat kritisiert Reform der landwirtschaftlichen Sozialversicherung
  • 06.07.2001   BT   Zahl der Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung reduzieren
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BAG, 16.10.2018 - 3 AZR 547/17

    Dienstordnungs-Angestellter - Versorgung - Fusion

    (a) Mit dem LSV-NOG hat der Gesetzgeber den mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG) vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) und dem Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) eingeleiteten, letztlich nicht ausreichenden Reformprozess fortgeführt, die aufgrund des Strukturwandels in der Landwirtschaft und der damit einhergehenden rückläufigen Zahl der Versicherten ineffizient gewordenen organisatorischen Strukturen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung neu zu ordnen.

    Voraus gingen das Gesetz zur Organisationsreform der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG) vom 17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600) und das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984) .

  • BSG, 27.05.2004 - B 10 LW 16/02 R

    Alterssicherung der Landwirte - Versicherungspflicht - landwirtschaftliches

    Soweit nach § 58b Abs. 3 Nr. 1 ALG in der Fassung des Gesetzes zur Organisationsreform in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVOrgG) vom 17. Juli 2001 (BGBl I 1600, in Kraft getreten am 1. August 2001) die Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger ihre Mitglieder insbesondere durch deren Vertretung vor den obersten Bundesgerichten unterstützen, lässt sich daraus allenfalls eine grundsätzliche Pflicht der LAKn entnehmen, sich vor dem BSG durch den Beklagten vertreten lassen.
  • LSG Bayern, 28.04.2004 - L 16 LW 20/03

    Vorliegen eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht durch eine fehlende Befristung

    Diese Rechtsfrage ist auch nicht durch die Neufassung des Abs. 4 durch das Gesetz vom 17.07.2001 (BGBl.I, S.1600) hinfällig geworden, da zumindest für die Verangenheit noch einige Vergleichsfälle geregelt werden mussten.
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