Gesetzgebung
   BGBl. I 2001 S. 2239   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,37650
BGBl. I 2001 S. 2239 (https://dejure.org/2001,37650)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2001,37650) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 45, ausgegeben am 31.08.2001, Seite 2239
  • Bekanntmachung der Neufassung der Altersteilzeitzuschlagsverordnung
  • vom 22.08.2001

Verordnungstext

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (14)

  • BVerwG, 28.01.2016 - 2 C 10.15

    Altersteilzeitzuschlag; Ausgleichszahlung; Blockmodell; Freizeitausgleich;

    Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht auf einem unzutreffenden Verständnis des § 2a der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit - ATZV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) und verletzt damit revisibles Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
  • OVG Bremen, 14.06.2006 - 2 A 155/05

    Altersteilzeit; Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen; Lehrer

    Im Hinblick auf die in der Altersteilzeitzuschlagsverordnung i. d. F. der Bekanntmachung v. 23.08.2001 (BGBl. I S.2239 - ATZV) bzw. § 6 Abs. 1 S.3, 1 Abs. 1 BeamtVG geregelten besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vergünstigungen wirkt sich die Inanspruchnahme von Altersteilzeit über die Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für den Betroffenen faktisch - gemessen an dem für die Antragsteilzeit geltenden Verhältnis von Arbeitszeit zur Besoldung und Versorgung - aber wie eine Arbeitszeitermäßigung aus, die über das Maß der hier in Frage stehenden Unterrichtsermäßigung weit hinausgeht.
  • OVG Bremen, 21.04.2005 - 2 B 459/04

    Altersteilzeit; Unterrichtsermäßigung aus Altersgründen

    Im Hinblick auf die in der Altersteilzeitzuschlagsverordnung i.d.F. der Bekanntmachung v. 23.08.2001 (BGBl. I S.2239 - ATZV) bzw. § 6 Abs. 1 S.3, 1 Abs. 1 BeamtVG geregelten besoldungs- und versorgungsrechtlichen Vergünstigungen wirkt sich die Inanspruchnahme von Altersteilzeit über die Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für den Betroffenen faktisch - gemessen an dem für die Antragsteilzeit geltenden Verhältnis von Arbeitszeit zur Besoldung und Versorgung - aber wie eine Arbeitszeitermäßigung aus, die über das Maß der hier in Frage stehenden Unterrichtsermäßigung weit hinausgeht.
  • VGH Bayern, 02.12.2014 - 14 ZB 12.122

    Berechnung des Altersteilzeitzuschlags; Teilzeitnettobesoldung; Ansatz von

    vom 23. August 2001 (BGBl I S. 2239) zur Anwendung.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2010 - 1 A 1260/08

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gewährung eines erhöhten

    Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich aus dem auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) beruhenden § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001, BGBl. I S. 2239), hier anwendbar in der sowohl bei Beantragung der Altersteilzeit durch den Kläger als auch im Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides und auch noch zu Beginn des Bewilligungszeitraums gültig gewesenen Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. Juni 2002, BGBl. I S. 2138 - im Folgenden bezeichnet als ATZV a.F. Der Inhalt dieser Norm ist im Übrigen wortgleich mit § 2 Abs. 4 ATZV in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 10. September 2003, BGBl. I S. 1798, sowie mit § 2 Abs. 3 ATZV in der auf der Grundlage des Änderungsgesetzes vom 5. Februar 2009, BGBl I S. 160, heute geltenden Fassung.
  • VG Darmstadt, 21.12.2006 - 5 G 2478/06
    Ergeht hiernach eine endgültige Ruhestandsversetzung, so ist darin zugleich ein inzidenter Widerruf der bewilligten Altersteilzeit zu erblicken und der in § 6 Abs. 2 Satz 4 BBesG erwähnte besoldungsrechtliche Aus-gleich gemäß § 2 a Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit - Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) - i. d. F. vom 23.08.2001 (BGBl. I S. 2239), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 10.09.2003 (BGBl. I S. 1798) zu gewähren.
  • VG Ansbach, 07.12.2011 - AN 11 K 11.01627

    Unbegründete Klage auf erhöhten Arbeitszeitzuschlag

    Neben den nach § 6 Abs. 1 BBesG gekürzten Dienstbezügen und nach Spezialvorschriften gekürzten sonstigen Bezügen wird nach § 1 der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 2 BBesG erlassenen ATZV in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl I S. 2239) ein nicht ruhegehaltfähiger Altersteilzeitzuschlag gewährt.
  • VG Lüneburg, 15.03.2006 - 1 A 260/04

    Altersteilzeitzuschlag im Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung.

    Nach § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit (Altersteilzeitzuschlagsverordnung - ATZV - ) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 2239) erhalten Beamte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung, deren Dienstposten durch Auflösung oder Verkleinerung von Dienststellen oder durch eine wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben einer Dienststelle einschließlich der damit verbundenen Umgliederung oder Verlegung aufgrund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen, im Falle der Inanspruchnahme von Altersteilzeit einen erhöhten Altersteilzeitzuschlag auf der Grundlage von 88 v. H. der maßgebenden Nettobesoldung.
  • VGH Bayern, 24.09.2014 - 3 ZB 11.2836

    Zulassungsverfahren, Altersteilzeitzuschlag, Beamter, Besoldung

    Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ATZV (in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 BGBl I S. 2239, zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 BGBl I S. 160) wird unbeschränkt dienstfähigen Beamten der Altersteilzeitzuschlag in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Nettobesoldung, die sich aus dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung ergibt, und 83 v.H. der Nettobesoldung, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde, gewährt.
  • VG Stuttgart, 05.10.2005 - 18 K 4583/04

    Altersteilzeitzuschlag bei Einmalzahlung im öffentlichen Dienst im Fall eines

    Entsprechend § 6 Abs. 2 BBesG i.V.m. § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.2001 (BGBl. I S. 2239) mit nachfolgenden Änderungen - ATZV - erhält der Kläger einen nicht ruhegehaltfähigen Altersteilzeitzuschlag zur Aufstockung seiner teilzeitbedingt gekürzten Nettobezüge auf 83 % der fiktiven Nettobesoldung, die er bei einer weiteren Vollzeitbeschäftigung erhalten würde.
  • VG Magdeburg, 07.10.2003 - 8 B 397/03
  • VG Ansbach, 21.05.2008 - AN 11 K 06.02792

    Auch die Ausgleichszahlung nach § 9 Abs. 1 PostbankLEntgV, die Sonderzahlung nach

  • VG Lüneburg, 25.08.2004 - 1 A 339/02

    Abzug; Altersteilzeitbezüge; Altersteilzeitzuschlag; fiktiver Abzug; Gesetzgeber;

  • VG Ansbach, 18.10.2011 - AN 1 K 10.00900

    Beamtenrecht; Berechnung des Altersteilzeitzuschlags

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

BGBl Benachrichtigung

Lassen Sie sich per E-Mail benachrichtigen, wenn eine neue BGBl-Ausgabe erscheint.


zur Funktion
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht