Gesetzgebung
   BGBl. I 2002 S. 1812   

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BGBl. I 2002 S. 1812 (https://dejure.org/2002,46853)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 35, ausgegeben am 19.06.2002, Seite 1812
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts
  • vom 16.06.2002

Gesetzestext

Gesetzesbegründung

Nachrichten von Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung

  • 19.03.2002   BT   Regierung will Mutterschutz stärken
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 52/15

    Urlaub - Verfall - Beschäftigungsverbot - Elternzeit

    § 17 Satz 1 MuSchG stellt klar, dass durch mutterschutzrechtliche Beschäftigungsverbote bedingte Ausfallzeiten sich nicht nachteilig auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch auswirken dürfen (zur Klarstellungsfunktion vgl. BT-Drs. 14/8525 S. 9) .
  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

    Frauen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, erhalten ein Mutterschaftsgeld zulasten des Bundes in Höhe von insgesamt 400 DM (seit 1. Januar 2002: 210 Euro) vom Bundesversicherungsamt sowie den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen (§ 200 RVO i.d.F. des Gesetzes vom 16. Juni 2002, BGBl I S. 1812; §§ 13, 14 MuSchG i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002, BGBl I S. 2318).
  • BSG, 17.02.2004 - B 1 KR 7/02 R

    Anspruch auf Mutterschaftsgeld - unbezahlter Urlaub - Beginn der Schutzfrist -

    Selbst wenn man unter diesen Umständen davon ausginge, dass der Anspruch auf Mutterschaftsgeld auch nach dem bis zum 19. Juni 2002 geltenden Recht grundsätzlich vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vor dem Beginn der Schutzfrist abhing (so auch die Gesetzesbegründung zu § 13 Abs. 3 MuSchG und § 200 Abs. 2 Satz 5 RVO in der Fassung des 2. Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 16. Juni 2002 - BGBl I 1812 in BT-Drucks 14/8525 S 9 zu Art. 1 Nr. 4c und Art. 2 Nr. 1), bleibt der für den Anspruch der Klägerin maßgebliche Ursachenzusammenhang unberührt.

    Soweit der Gesetzgeber durch das 2. Gesetz zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 16. Juni 2002 in § 13 Abs. 3 MuSchG und § 200 Abs. 2 Satz 5 RVO mit Wirkung vom 20. Juni 2002 gänzlich auf das Erfordernis eines bereits bei Beginn der Mutterschutzfrist bestehenden Arbeitsverhältnisses verzichtet hat (vgl BT-Drucks 14/8525 S 9 zu Art. 1 Nr. 4c), ist daraus für die Ansprüche der Klägerin im Jahr 1996 nichts Nachteiliges herzuleiten.

    Obwohl § 14 Abs. 1 MuSchG auf § 200 RVO Bezug nimmt, ist die Orientierung der Gesamtregelung am Arbeitsrecht unverkennbar, was seit dem 20. Juni 2002 auch durch die zusätzliche Wendung unterstrichen wird, dass der Arbeitgeberzuschuss nur "während des bestehenden Arbeitsverhältnisses" zu zahlen ist (vgl wiederum Gesetz vom 16. Juni 2002, BGBl I 1812).

  • BSG, 28.02.2008 - B 1 KR 17/07 R

    Krankenversicherung - Anspruch einer Beamtin auf Mutterschaftsgeld gegen ihre

    Nach § 13 Abs. 3 MuSchG (Regelungen des MuSchG anzuwenden idF des 2. Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzrechts vom 16.6.2002, BGBl I 1812) erhalten Frauen, die während der Schutzfristen der § 3 Abs. 2 oder des § 6 Abs. 1 MuSchG von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis wechseln, von diesem Zeitpunkt an Mutterschaftsgeld entsprechend den Absätzen 1 und 2. Nach § 13 Abs. 1 MuSchG erhalten Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen KK sind, Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der RVO (bzw entsprechenden Regelungen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung); Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen KK sind, erhalten nach § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 MuSchG, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG in einem Arbeitsverhältnis stehen (oder in Heimarbeit beschäftigt sind), Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes zwar auch in entsprechender Anwendung der genannten Vorschriften, höchstens jedoch insgesamt 210 Euro; das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen auf Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt; die Regelungen des § 13 Abs. 2 MuSchG gelten für Frauen entsprechend, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist des § 6 Abs. 1 nach Maßgabe von § 9 Abs. 3 MuSchG gelöst worden ist.

    Das Gesetz hatte zum Ziel, diese Lücke zu schließen (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzrechts, BT-Drucks 14/8525 S 9 zu Nr. 4 Buchst c des Entwurfs; zum Ganzen zB: Joussen, NZA 2002, 702, 705; Buchner/U. Becker, MuSchG, BErzGG, 7. Aufl 2003, § 13 MuSchG RdNr 108; Knorr/Krasney, Entgeltforzahlung -Krankengeld - Mutterschaftsgeld, 7. Aufl, Stand August 2007, § 13 MuSchG RdNr 65; Pepping in: Rancke, Mutterschutz - Elterngeld - Elternzeit, 2007, § 13 RdNr 61).

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