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   BGBl. I 2002 S. 2090   

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BGBl. I 2002 S. 2090 (https://dejure.org/2002,39993)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 40, ausgegeben am 27.06.2002, Seite 2090
  • Neufassung des Chemikaliengesetzes
  • vom 20.06.2002

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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Aachen, 02.02.2005 - 6 K 2235/01

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein gutgläubiger Erwerb i.S.d. § 4 Abs. 6

    Auf den G5 und G2 ist mit umweltgefährdenden Stoffen - im Sinne von §§ 3 Nr. 1, 3 a des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz) vom 20. Juni 2002 (BGBl. I, S. 2090) - , vgl. Frenz, BBodSchG, 2000, § 2 Rn. 94, umgegangen worden.
  • VG München, 27.02.2003 - M 17 K 02.3284

    Dachüberdeckung als genehmigungsfreie Sanierungsmaßnahme im Sinne der

    der Bekanntmachung vom 15.11.1999 (BGBl I S. 2233, ber. S. 739) zuletzt geändert durch Seuchenrechtsneuordnungsgesetz vom 20.7.2000) i.V.m. § 3 Ziff. 10 des Chemikaliengesetzes (Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (ChemG) vom 16. September 1980 i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl I S. 2090, zuletzt geändert durch Gesetz zur Neuorganisation des gesundheitlichen Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit vom 6. August 2002 (BGBl I S. 3082, 3096) sowie dem Expositionsverbot gemäß § 15 a Abs. 1 GefStoffV unterliegt, da es sich um eine zulässige Sanierungsarbeit an einem bestehenden Gebäude handelt.
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