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   BGBl. I 2002 S. 2318   

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BGBl. I 2002 S. 2318 (https://dejure.org/2002,51794)
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  • Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 43, ausgegeben am 02.07.2002, Seite 2318
  • Neufassung des Mutterschutzgesetzes
  • vom 20.06.2002

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Wird zitiert von ... (11)

  • BSG, 07.06.2018 - B 12 KR 8/16 R

    Ende der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen des

    Die Schutzfrist beträgt regelmäßig sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung (§ 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 MuSchG in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung des MuSchG vom 20.6.2002, BGBl I 2318; jetzt: § 3 MuSchG) .
  • BVerfG, 18.11.2003 - 1 BvR 302/96

    Zur Verfassungsmäßigkeit des vom Arbeitgeber zu zahlenden Zuschusses zum

    Frauen, die nicht Mitglied einer Krankenkasse sind, erhalten ein Mutterschaftsgeld zulasten des Bundes in Höhe von insgesamt 400 DM (seit 1. Januar 2002: 210 Euro) vom Bundesversicherungsamt sowie den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld, wenn sie in einem Arbeitsverhältnis stehen (§ 200 RVO i.d.F. des Gesetzes vom 16. Juni 2002, BGBl I S. 1812; §§ 13, 14 MuSchG i.d.F. der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002, BGBl I S. 2318).
  • BSG, 25.06.2020 - B 10 EG 1/19 R

    Bemessung des Erziehungsgeldes

    Insbesondere war die Beschäftigung von werdenden Müttern mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten verboten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden konnte (vgl § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Mutterschutzgesetz in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 20.6.2002, BGBl I 2318) .
  • LSG Baden-Württemberg, 07.05.2014 - L 5 KR 898/13

    Krankenversicherung - Haushaltshilfe wegen Schwangerschaft und Entbindung -

    Der innere Zusammenhang zwischen der Entbindung und wegen der Entbindung entstandenen Komplikationen sieht der Senat jedenfalls noch als gewahrt an, wenn die Spätfolgen der Entbindung innerhalb der Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG vom 02.07.2002, BGBl. I. S. 2318) eingetreten sind.
  • OLG Brandenburg, 11.03.2004 - 10 UF 176/03

    Anspruch auf Herabsetzung von Volljährigenunterhalt

    Die zeitliche Bezugsdauer des Mutterschaftsgeldes ist durch das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.6.2002 (BGBl. I, Seite 2318) geändert worden.
  • OVG Bremen, 09.09.2019 - 2 LA 110/19

    Erprobungszeit; Mutterschutz; ärztliches Beschäftigungsverbot - Beamtin;

    Ab dem 24. Januar 2017 bestand für sie aufgrund eines ärztlichen Attestes ein individuelles Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) (im Folgenden: MuSchG 2002).
  • LSG Sachsen, 21.12.2017 - L 7 AS 161/15
    Für eine Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von Mutterschaftsurlaub und Elternzeit gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2756), in der jeweils geltenden Fassung, und des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), geändert durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 2008), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
  • LSG Sachsen, 21.12.2017 - L 7 AS 160/15
    Für eine Beurlaubung wegen Inanspruchnahme von Mutterschaftsurlaub und Elternzeit gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2756), in der jeweils geltenden Fassung, und des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), geändert durch Artikel 6 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 2008), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
  • VG Düsseldorf, 21.11.2011 - 15 Nc 25/11

    Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium sowie auf Beteiligung an

    Dies gilt schon deshalb, weil sich die Zeit der "Nacharbeit" etwa auch auf die in den Berechnungsunterlagen nicht gesondert ausgewiesenen Zeiten der Beschäftigungsverbote für werdende Mütter nach § 3 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz MuSchG) vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) und nach der Entbindung (§ 6 MuSchG) zu erstrecken hat.
  • LSG Hamburg, 11.09.2013 - L 2 AL 47/11

    Nichtzulassungsbeschwerde bei Unterschreiten des Berufungsstreitwertes

    Ob die Klägerin in der Zeit vom 8. September bis zur Geburt ihrer Tochter am 29. September 2003 Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 oder 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) erhalten hat, kann dabei dahinstehen, denn auch bei fehlendem Bezug von Mutterschaftsgeld während des Beschäftigungsverbots konnte sich an der Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2a SGB III nichts ändern (vgl. Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31. März 2011 - L 1 AL 43/10, juris).
  • LSG Sachsen, 11.04.2011 - L 2 AS 52/11
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